Vorstellung Kommunale Verkehrsüberwachung im Gemeindebereich
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 20.05.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat sich in seiner letzten Gemeinderatssitzung mit dem Thema kommunale Verkehrsüberwachung beschäftigt. Es wurde dem Gremium der Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern vorgestellt. Es wurde beschlossen, einen Beitritt zum Zweckverband oder eine Zweckvereinbarung in Erwägung zu ziehen. Um noch offene Fragen zu klären, wurde für die heutige Gemeinderatssitzung Frau Marion Demberger, stellv. Geschäfts-/Innendienstleitung/Personalverwaltung des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern eingeladen.
Frau Demberger stellte den Verband und seine Arbeit vor und ging auf folgende wesentliche Punkte ein:
- Entgelte bei Abschluss einer Mitgliedschaft/Zweckvereinbarung
- Überblick über die Messtechnik und Geräte
- Möglichkeiten der Verkehrsüberwachung
- Möglichkeiten der Parkraumüberwachung
- Sonderverkehrszeichen
Beschluss
Der Gemeinderat hat die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. November 2024 und den aktuellen Entwurf einer Zweckvereinbarung zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat beschließt nunmehr den Abschluss der „Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a. Inn, in der vorliegenden Entwurfsfassung.
Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung):
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
x § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)
x § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
x § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)
x § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf zwei Jahre ab Wirksamwerden – unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS – festgelegt.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 6
Datenstand vom 04.06.2025 12:14 Uhr