Antrag auf Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes zu einer Flüchtlingsunterkunft mit 24 Bewohner auf Fl.Nr. 1278/6, Gemarkung Türkenfeld im Baugebiet "GE Nord"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 10.09.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes zu einer Flüchtlingsunterkunft mit 24 Bewohner auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278/6, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht beigebracht bzw. nicht erteilt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet Nord“ in Hohenthann.
Folgende Festsetzung des Bebauungsplanes wird in dem Bauantrag nicht eingehalten:
- Zulassung von Ausnahmen § 8 Abs. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie durch die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Bei der Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen in die Räumlichkeiten eines Gebäudes kommt insbesondere die Einrichtung einer Anlage für soziale Zwecke in Betracht. Solche Anlagen dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. 
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 246 BauGB kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplanes "GE Nord" wurde im Bereich des GE festgelegt:
- Beherbergungsbetriebe
- Wohnnutzung, die über Betriebsleiterwohnungen hinausgehen
- Vergnügungsstätten
dürfen nicht erstellt werden.
Anlagen für soziale Zwecke sind nicht explizit ausgeschlossen, sodass eine solche Anlage für soziale Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden kann.

Stellplätze wurden nicht neu nachgewiesen.

Beschluss

Im BBP „GE Nord wurde im Deckblatt Nr. 1 festgelegt, dass keine Beherbergungsbetriebe; Wohnnutzung, die über Betriebsleiterwohnungen hinausgehen sowie Vergnügungsstätten erstellt werden dürfen. Eine Flüchtlingsunterkunft wird von der Gemeinde auch als Wohnung für diese gesehen, da eine Eigengestaltung der Haushaltsführung vorhanden ist.  Außerdem gibt es hohe Auflagen vom LRA bei der Genehmigung von Betriebsleiterwohnung in Gewerbegebieten für unsere Gewerbetreibenden.
Folgende Befreiung von der Festsetzung im BBP „Gewerbegebiet Nord“ wird nicht eingehalten:
Zulassung von Ausnahmen & 8 Abs. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 
Der Gemeinderat beschließt, dass den aufgeführten Befreiungen zugestimmt und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Der Gemeinderat beschließt außerdem, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 14

Abstimmungsbemerkung
Aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist der Punkt abgelehnt.

Datenstand vom 02.10.2024 09:33 Uhr