Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Nutzungsänderung des Untergeschosses eines Geschäftsgebäudes zu einer Flüchtlingsunterkunft mit 24 Bewohner auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278/6, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht beigebracht bzw. nicht erteilt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet Nord“ in Hohenthann.
Folgende Festsetzung des Bebauungsplanes wird in dem Bauantrag nicht eingehalten:
- Zulassung von Ausnahmen § 8 Abs. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie durch die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Bei der Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen in die Räumlichkeiten eines Gebäudes kommt insbesondere die Einrichtung einer Anlage für soziale Zwecke in Betracht. Solche Anlagen dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt.
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 246 BauGB kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplanes "GE Nord" wurde im Bereich des GE festgelegt:
- Beherbergungsbetriebe
- Wohnnutzung, die über Betriebsleiterwohnungen hinausgehen
- Vergnügungsstätten
dürfen nicht erstellt werden.
Anlagen für soziale Zwecke sind nicht explizit ausgeschlossen, sodass eine solche Anlage für soziale Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden kann.
Stellplätze wurden nicht neu nachgewiesen.