Bebauungsplan Wörthseeufer Teil II, 2. Änderung für den Teilbereich östlich der Fl.Nr. 759, Gemarkung Buch; Erlass einer Veränderungssperre


Daten angezeigt aus Sitzung:  60. Sitzung des Gemeinderates, 06.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Inning a. Ammersee) 60. Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö beschließend 6

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB i.V.m. Art. 23 GO eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Wörthseeufer Teil II mit folgendem Inhalt als Satzung:

§ 1        Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planungen im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Wörthseeufer Teil II, östlich der Fl.Nr. 759, Gemarkung Buch, wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2        Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Gebiet, für das die Gemeinde Inning a. Ammersee am 06.11.2018 die Aufstellung einer Bebauungsplanänderung beschlossen hat.
 
  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. Der Geltungsbereich ist in diesem Lageplan fett umrandet dargestellt.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB);
  2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Analgen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist vorgenommen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

  1. Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baulich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

  1. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4        Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit die 2. Änderung des Bebauungsplanes Wörthseeufer Teil II in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB bleibt unberührt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 06.12.2018 11:00 Uhr