Bebauungsplan 1. Änderung BP Schorn Nord, Teil 2 Süd, i.d.F. vom 11.03.2008, in Kraft seit dem 10.07.2008;
Antrag vom 20.12.2016, auf Bebauungsplanänderung für das Grund-stück Fl.Nr. 1372/89, Gmkg. Inning
Daten angezeigt aus Sitzung:
37. Sitzung des Gemeinderates, 07.03.2017
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag vom 20.12.2016 auf Bebauungs-planänderung für das Grundstück Fl.Nr. 1372/89, Gmkg. Inning und beschließt die-sem stattzugeben, sofern vom Planungsbegünstigten die hierbei anfallenden Pla-nungskosten vollumfänglich getragen werden.
Begründung:
Das im Angebotsbebauungsplan vergebene Maß der baulichen Nutzung für die Par-zelle 69.1 berücksichtigt bereits, dass unter normalen Umständen diese Parzelle un-ter Berücksichtigung der Mindestgrundstücksfläche von 800 m² nicht weiter teilbar ist. Demzufolge hat es gegenüber Bauparzellen, die nur die Mindestgröße einhalten können und unter Berücksichtigung der Erhaltung des Bestandsgebäudes, ein adä-quat höheres Baurecht erhalten. Mit der Zustimmung zur Bebauungsplanänderung würde das neue Grundstück Parzelle 69.1 im Nutzungsmaß gegenüber den anderen vergleichbaren Parzellen übervorteilt werden, da es auf der Mindestgrundstücks-größe ein erheblich höheres Nutzungsmaß erhält.
Zudem gibt es mit der abgeschlossenen Umsetzung des Angebotsbebauungsplans im ganzen Baugebiet keine Bauparzelle, auf der die seitliche Abstandsfläche zwi-schen Außenwand und Grundstücksgrenze geringer als 3,00 m ist.
Die durch den Grundstückseigentümer beauftragte Grenzziehung erfolgte nicht aus städtebaulichen Erwägungen, sondern ausschließlich aus gewinnorientierten Grün-den, ohne das gemeindliche städtebauliche Konzept u. a. mit dem vorgenannten seitlichen Abstand zur Grundstücksgrenze zu berücksichtigen. Durch diese unmit-telbare Nähe werden soziale Konflikte der Nachbarn, z. B. durch eine grenznahe Be-pflanzung, geradezu herausgefordert. Dies gilt umso mehr, wenn notwendige Repa-raturen an der südlichen Hauswand des Wohnhauses Schornstraße erfolgen müs-sen, die im konkreten Fall nur über das Nachbargrundstück erfolgen können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 17
Datenstand vom 22.09.2017 08:56 Uhr