Vollzug der Baugesetze; Beratung und ggf. Beschlussfassung zum Erlass einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB auf Teilflächen von Fl.Nr. 242, Gmkg. Inning, Nähe Birkenweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  37. Sitzung des Gemeinderates, 07.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Inning a. Ammersee) 37. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2017 ö beschließend 4

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt dem Antrag der Grundstückseigentümer von Fl.Nr. 242, Gmkg. Inning, vom 12.10.2016, auf Erlass einer Einbeziehungssatzung für Teilflächen, gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, stattzugeben.
Folgende Festsetzungen im Sinne von § 9 BauGB werden getroffen.
  1. Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche aus Fl.Nr. 242, Gmkg. Inning, mit ca. 3.050 m² zuzüglich einer Teilfläche von Fl.Nr. 240, Gmkg. Inning, als zukünftige öffentliche Verkehrsfläche.
  2. Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Bauparzellen mit jeweils 1.000 m² Grundstücksfläche, mit absoluter GR von maximal 300 m², für die Bauparzelle mit der Grundstücksfläche von 500 m² mit absoluter GR von maximal 150 m², festgesetzt.
  3. Zulässig werden maximal zwei Vollgeschosse
  4. Die zulässige Wandhöhe wird mit maximal 6,00 m festgesetzt, gemessen bergseits von der natürlichen Geländeoberfläche. Die Oberkante des Rohfußbodens (OKRFB) des Erdgeschosses darf maximal 0,30 m über dem anschließenden natürlichen Gelände liegen.
  5. Die zulässige Dachneigung wird zwischen 15° – 30°, mit Firstrichtung West-Ost, festgesetzt. Dachaufbauten werden nicht zugelassen.
  6. Aufgeständerte Anlagen zur erneuerbaren Energiegewinnung sind weder auf dem Grundstück noch auf dem Dach zulässig.
  7. Es sind nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig.
  8. Die erforderlichen Ausgleichsflächen sind mit ca. 670 m² außerhalb des Geltungsbereichs, vorzuhalten und vom Öko-Konto der Gemeinde gegen Kosten-erstattung abzubuchen.
  9. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB, (vereinfachtes Verfahren) sind anzuwenden. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Verwaltung wird beauftragt, das Offenlegungsverfahren d urchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Datenstand vom 22.09.2017 08:56 Uhr