Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 17.09.2024 ö beschließend 5.1
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2024 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

  1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 01.07.2024
  2. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.06.2024
  3. Landratsamt Pfaffenhofen, Bodenschutz, Stellungnahme vom 03.07.2024
  4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 10.06.2024
  5. Regionaler Planungsverband Ingolstadt, Stellungnahme vom 13.06.2024
  6. Regionsbeauftragter für die Region Ingolstadt, Stellungnahme 12.06.2024
  7. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 25.06.2024

  • Abwägungs- und Beschlussvorschläge siehe unten

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte abgegeben:
  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen, Stellungnahme vom 08.07.2024 
  2. Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 07.06.2024
  3. Gemeinde Reichertshausen, Stellungnahme vom 06.04.2024
  4. Gemeinde Weichs, Stellungnahme vom 11.07.2024
  5. IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 11.07.2024
  6. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 03.07.2024
  7. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 04.07.2024
  8. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Wasserrechtsbehörde, Stellungnahme vom 26.06.2024
  9. Landratsamt Pfaffenhofen, Verkehrswesen, Stellungnahme vom 01.07.2024
  10. Landratsamt Pfaffenhofen, Klimaschutz, Stellungnahme vom 05.07.2024
  11. Markt Indersdorf, Stellungnahme vom 13.06.2024

  • Kein Beschluss erforderlich

Von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind bis zum heutigen Tag keine Stellungnahmen eingegangen: 
  1. Abwasserzweckverband Oberes Ilmtal
  2. Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen
  3. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen 
  4. Bauernverband, Geschäftsstelle Ingolstadt
  5. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
  6. Bund Naturschutz
  7. Bayernwerk AG 
  8. Deutsche Telekom AG 
  9. Gemeinde Gerolsbach
  10. Gemeinde Scheyern
  11. Gemeinde Petershausen
  12. Staatliches Bauamt Ingolstadt

-> Kein Beschluss erforderlich

Folgende Bürgerinnen und Bürger haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:

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  • Kein Beschluss erforderlich

  1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung (Schreiben vom 01.07.2024)

Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:

1. Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 3.4.4 (Z)). Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Satz 3 BayVerf). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc., vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB, vgl. auch § 50 BImSchG). 

Erläuterung:
Auf eine gute Eingrünung und schonende Einbindung in die Landschaft durch ausreichend breite Grünstreifen ist zu achten. Darüber hinaus ist eine ausreichende Trennung unterschiedlicher Nutzungen u. a. zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) erforderlich. Eine entsprechend starke und dichte Eingrünung kann diese Abschirmung gewährleisten. Zur schonenden Einbindung des Baugebietes in Natur und Landschaft und zur Abschirmung wird angeregt, die Eingrünung jeweils an Süd- und Ostseite durchgehend mit mindestens 10 m Breite darzustellen.

2. Die gegenständlichen Flächen liegen im Bereich eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 7.1.8.3 (Z)). Dies ist in der Planung zu berücksichtigen.

Erläuterung:
Die betrachteten Flächen liegen gemäß 7.1.8.4.4.1 G des RP 10 im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes (11). Gemäß 7.1.8.2 (Z) kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Einzelfall zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 1.).

3. Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (z. B. § 5 BauGB, PlanZV, Regionalplan 10, etc.).

Erläuterung:
In der Planzeichnung des gegenständlichen Vorentwurfes zur 4. Flächennutzungsplanänderung wird der Bereich des Umgriffes, auf welchem das Nähwärme-Heizkraftwerk mit Brennstofflager und Lagerhalle geplant ist, in der Planzeichenerklärung mit „S“ bezeichnet, in der dazugehörigen Erläuterung der Planzeichenerklärung jedoch als „Sondergebiet (§ 11 BauNVO) Zweckbestimmung: Heizkraftwerk mit Nutzungsergänzung“ benannt. Zur Rechtssicherheit und –klarheit sollten die Bezeichnungen der Gebietskategorien konsequent so verwendet werden, wie sie in der BauNVO (vergleiche insbesondere z. B. § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO) vorgegeben sind.
Daher wird angeregt, die Bezeichnung entweder in SO (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO) zu ändern oder „S“ zu belassen und die Fläche als „Sonderbaufläche“ zu bezeichnen.

Vergleichbar gilt dies auch für die Ausführungen in Kapitel 2.6 Flächennutzungsplan des Umweltberichtes zur 4. Änderung der Flächennutzungsplanung. Die Begründung wäre in diesem Sinne zu ändern bzw. zu ergänzen.

Der Regionalplan 10 (Ingolstadt) wurde vor einiger Zeit neu nummeriert. Es kann dabei festgestellt werden, dass die in Begründung (z. B. Kapitel 4.2) und Umweltbericht (z. B. Kapitel 2.2) diesbezüglich verwendeten Bezeichnungen nicht mehr aktuell sind. Es wird daher angeregt, diese zu prüfen und dementsprechend zu ändern (z. B. B III 1.5 ist neu 3.4.4 (Z)).

Redaktionelle Anregungen:

Planzeichenerklärung
       Es wird angeregt, den derzeit als „Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans“ beschriebenen Umgriff z. B. als „Änderungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans“ zu bezeichnen.

Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.



Abwägungsvorschlag:

Zu 1. Ein- und Durchgrünung
Es werden entsprechende Planzeichen zur Darstellung einer Eingrünung an der Süd- und Ostseite des Flurstücks ergänzt und zur Umsetzung auf Ebene des Bebauungsplans vorbereitet. Durch den einzuhaltenden Abstand zur Kreisstraße (Anbauverbotszone) müssen sich alle Gebäudeteile im Süden des Flurstücks platzieren, und von West nach Ost erstrecken. Daher ist eine Breite von 10 m bzgl. der Eingrünung nicht umsetzbar. Auch durch eine geringere Eingrünung (z.B. zweireihige Hecke) wird eine Einbindung in das Landschaftsbild und eine Nutzungstrennung erreicht.

Zu 2. Landschaftliches Vorbehaltsgebiet

Durch den Erhalt des südlichen Gehölzstreifens wurden die in RP 10 7.1.8.4.4.1 (G) formulierten Maßnahmen bestmöglich umgesetzt. Die konkrete Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes wird auf Bebauungsplanebene in Form von Festsetzungen stattfinden.

Zu 3. Bezeichnungen
Das „Sondergebiet (§ 11 BauNVO) mit Zweckbestimmung: Heizkraftwerk mit Nutzungsergänzung wird auf allen Planteilen (Planzeichenerklärung, Nutzungsschablone, Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht) gleich benannt.

Die Nummerierung des Regionalplans 10 wird auf den aktuellen Stand hin angepasst.

Zu redaktionelle Anregungen:
Die redaktionellen Änderungen werden von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. An der Bezeichnung des Umgriffs wird festgehalten. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Sachgebiets Bauleitplanung des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis.

Anpassungen

Es werden entsprechende Planzeichen zur verbindlichen Eingrünung auf der Ost- und Südseite des Flurstücks eingefügt.

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 24.06.2024)

Stellungnahme: 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Die Gemeinde Jetzendorf plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26 „Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck“ um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von einem Heizkraftwerk auf der Fl.Nr. 210 Gem. Volkersdorf zu schaffen. In diesem Zuge soll auch der Flächennutzungsplan geändert werden.
Da die Eingriffs- Ausgleichsermittlung sowie dem Vorhaben zugeordnete Ausgleichsfläche im weiteren Verfahren ergänzt wird, kann jedoch keine abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben werden.
Konkrete Auflagen und Hinweise sind der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Bebauungsplanes Nr. 26 „Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck“ zu entnehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die naturschutzrechtliche Eingriffs- Ausgleichsermittlung wurde mittlerweile auf Bebauungsplanebene durchgeführt.
Für den planbedingten Eingriff in Natur und Landschaft wird auf Fl. Nr. 280, Gemarkung Volkersdorf, eine Ausgleichsfläche mit einer  Größe von ca. 1.190 m², bzw. 7.140 Wertpunkten, nachgewiesen und gemäß § 9 Abs. 1a BauGB dem Bebauungsplan Nr. 26 "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck" zugeordnet.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Bodenschutzbehörde (Schreiben vom 03.07.2024)

Im Planbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Jetzendorf sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.

Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplans Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt sowie das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm zu informieren. 

Wir weisen darauf hin, dass das geplante Gebiet landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir ggf. im Rahmen der Baugrunderkundung zu berücksichtigen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Hinweise zu den Altlastenverdachtsflächen, und zum evtl. durch die landwirtschaftliche Nutzung entstandene Bodenbelastung zur Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis.

Planänderungen werden nicht veranlasst. 

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  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbauamt, Stellungname vom 26.06.2024

Stellungnahme: 
Bei dem o. g. Bebauungsplan Nr. 26 "Heizkraftwerk Energiegenossenschaft Eck" ist ein Teil der Kreisstraße PAF-7 betroffen.

Das erforderliche Einvernehmen besteht, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:

1. Der Mindestabstand vom Rand der befestigten Fahrbahn für den am weitesten gegen die Kreisstraße vorspringenden Bauteil muss, wie im Plan dargestellt, mindestens 15,00 m betragen, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG.

Sollte eine Ausnahme vom Anbauverbot notwendig sein, ist dies gesondert beim Tiefbau des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm, unter Vorlage einer entsprechenden Begründung, zu beantragen (Frau Katharina Ostler, Tel.: 08441 27-412, E-Mail: Katharina.Ostler@landratsamt-paf.de).

2. Die Zufahrt zum Grundstück Flurnr. 210 hat über den bestehenden Feldweg Flurnr. 211 zu erfolgen. 
Eine neue Zufahrt zur Kreisstraße PAF-7 darf nicht angelegt werden.

3. An der Zufahrt (Feldweg) sind ausreichende Sichtdreiecke herzustellen, die im Einzelnen wie folgt zu bemessen sind:
Schenkellänge auf dem Feldweg: 3,00 m
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Eck: 70,00 m 
Schenkellänge auf der Kreisstraße PAF-7 Richtung Priel: 200,00 m

Die Sichtdreiecke, jeweils in den Straßenachsen und von deren Schnittpunkten aus gemessen, sind von Anpflanzungen aller Art, Stapel, Haufen und ähnlichen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Gegenständen sowie Einfriedungen freizuhalten, soweit diese sich um mehr als 0,80 m über eine durch die Dreieckspunkte auf Fahrbahnhöhe gelegte Ebene erheben.
Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten.
Die Schenkellänge von 3,00 m muss vom Fahrbahnrand der Kreisstraße PAF-7 gewährleistet sein.

4. Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer zugeführt werden.

5. Von der Zufahrt und dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen abfließen.

6. Baustoffe, Arbeitsgeräte, Abbruchmaterial und sonstige Gegenstände dürfen auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf sonstigem Grund des Landkreises weder vorübergehend noch dauernd gelagert werden.

7. Verschmutzungen und Beschädigungen der Kreisstraße, vor allem während der Bauzeit, sind sofort zu beseitigen

Abwägungsvorschlag:
Anbauverbotszone:
In Abstimmung mit dem Tiefbauamt wurde eine Verkürzung der Anbauverbotszone auf 10m vereinbart. Dem konnte von Seiten des Amtes zugestimmt werden, da bereits ein Radweg in diesem Bereich vorhanden ist und die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs durch die vorliegende Planung nicht gefährdet wird. Die Flächen innerhalb der Anbauverbotszone dürfen befestigt und als Rangierfläche genutzt werden.
Die Zufahrt erfolgt über den bestehenden Wirtschaftsweg, die weiteren Hinweise hierzu sind in der Objektplanung zu beachten.

Die geforderten Sichtdreiecke an der Zufahrt zum Feldweg werden im geforderten Größenmaßstab in der Objektplanung beachtet.

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Jetzendorf nimmt die Stellungnahme des Tiefbauamtes zur Kenntnis.
Die Anbauverbotszone ist entsprechend verkürzt im Flächennutzungsplan darzustellen und in der Begründung zu erläutern.

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  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 16.04.2024)

Stellungnahme: 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Satzung als Träger öffentlicher Belange Stellung. Die Satzung wird aufgestellt, um den Bau eines Einfamilienhauses zu ermöglichen.  

1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.  

Das Gelände fällt nach Südosten ab. Grundwasser wird ca. 35-40 m u. GOK angetroffen. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Der auf S. 13 der Begründung genannte RC-Leitfaden ist nicht mehr gültig und hinsichtlich der EBV anzupassen (RW1-Material gem. ehemaligem RC-Leitfaden ist vergleichbar mit Materialklasse RC1 gem. EBV). Bzgl. der Materialwerte, Materialklassen und Einbauweisen ist die EBV maßgeblich und ersetzt die Vorgaben des RC-Leitfadens.

Sollten Geländeauffüllungen stattfinden sollte als Auffüllmaterial nur schadstofffreies Material (z.B. Erdaushub, Sand, Kies usw.) verwendet werden. Bzgl. des Wiedereinbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden etc.) gilt i.d.R. die Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der EBV bzw. der BBodSchV n.F. 

Wir weisen darauf hin, dass das geplante Gewerbegebiet laut aktuellem Luftbild landwirtschaftlich genutzt wird. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir ggf. im Rahmen der Baugrunderkundung zu berücksichtigen.

2. Abwasserbeseitigung 
Auf S. 13 der Begründung wird beschrieben, dass anfallendes Niederschlagswasser zu versickern ist und die rechtlichen Gegebenheiten hierzu beschrieben.  

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgendes zu beachten:  
Grundsätzlich muss der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.  
Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten. Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden.  
Zur Sickerfähigkeit der anstehenden Böden werden keine Aussagen getroffen. Ein Baugrundgutachten liegt nicht vor. Daher ist die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Auf die notwendige weitergehende Vorbehandlung von Niederschlagswasser von Metalldächern wird hingewiesen.  

Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.

3. Zusammenfassung 
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26. Allerdings ist bis zum nächsten Verfahrensschritt noch zu klären, ob eine Versickerung möglich ist. Hierzu ist ein Sickertest durchzuführen und anschließend eine Erschließungskonzeption (Entwässerungskonzept) aufzustellen und ggf. der Bebauungsplan daran anzupassen.

Abwägungsvorschlag:
Zu 1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Die Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen und zum Auffüllmaterial werden von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Der auf S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan genannte RC-Leitfaden wird hinsichtlich der EBV angepasst.

Zu 2. Abwasserbeseitigung
Im Zuge des Bauantrags wird ein Baugrundgutachten mit Konzeption zur Niederschlagswasserbeseitigung erstell, in dessen Zuge die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachgewiesen wird.

Die Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis und der Berücksichtigung der TRENGOG bzw. NWFreiV werden von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen werden nicht veranlasst. 
Der auf S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan genannte RC-Leitfaden wird hinsichtlich der EBV redaktionell angepasst.

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  1. Planungsverband Ingolstadt (Schreiben vom 13.06.2024)

Stellungnahme: 
Hinweis: Auf das in Anlage beigefügte Schreiben des Regionsbeauftragten vom 12.06.2024 wird mit der Bitte um Beachtung im weiteren Verfahren hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Regionsbeauftragten der Region Ingolstadt wird unter Punkt 4. Abgewogen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Planungsverbands Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Planänderungen werden nicht veranlasst.

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  1. Regionsbeauftragter der Region Ingolstadt (Schreiben vom 12.06.2024)

Stellungnahme: 
Der Regionsbeauftragte für die Region Ingolstadt gibt auf Anforderung der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Region Ingolstadt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayLplG zu o. g. Planung folgende gutachtliche Äußerung ab: 

 
Planung 
Die Gemeinde Jetzendorf beabsichtigt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines mit Holzhackschnitzeln betriebenes Blockheizkraftwerkes sowie den Bau eines Gebäudes für Verwaltung, Werkstätten, Lagerräumen sowie Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeiten zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 0,4 ha) befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteiles Eck und soll im Wesentlichen als Sondergebiet für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen mit der Nutzungsergänzung Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeit festgesetzt werden. Zudem soll ein westlich angrenzend, bereits bebautes Gebiet (ca. 0,2 ha) entsprechend der bestehenden Nutzung als Mischgebiet im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Am südöstlichen Rand des Plangebietes besteht durch eine Gehölzstruktur eine teilweise Begrünung.

Bewertung 
Die Plangebiete liegen vollständig im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes (RP 10 7.1.8.3 Z). Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung, des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu (RP 10 7.1.8.2 Z). Da im Bereich des geplanten Mischgebietes bereits entsprechende Bebauung besteht, kann davon ausgegangen werden, dass hier durch die vorliegenden Planungen keine relevanten, zusätzlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belange des landschaftlichen Vorbehaltes auftreten werden. Das geplante Sondergebiet ragt jedoch als neue Fläche hinein. Aufgrund der begrenzten Flächengröße des Plangebietes, der lediglich randlichen Betroffenheit des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes sowie vor dem Hintergrund des herausragenden öffentlichen Interesses der Nutzung regenerativer Energien kann die Standortwahl aus Sicht der Regionalplanung grundsätzlich akzeptiert werden. Allerdings wäre aufgrund der exponierten Ortsrandlage um den Belangen des Landschaftsbildes Rechnung zu tragen und da zudem auf eine gute Durchgrünung und Gestaltung der Baugebiete am Ortsrand geachtet werden soll (RP 10 3.4.4 Z), zumindest für das geplante Sondergebiet eine vollständige Eingrünung an den zur freien Landschaft weisenden Seiten zu ergänzen.  Grundsätzlich sind die Planungen hinsichtlich der Belange des Klimaschutzes und des Ausbaues regenerativer Energiegewinnung zu begrüßen (LEP 6.2.1 (Z), LEP 1.3.1 (G), Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG). 
Im Ergebnis kann den Planungen aus Sicht der Regionalplanung grundsätzlich zugestimmt werden, wenn entsprechend qualifizierte Festlegungen zur randlichen Eingrünung ergänzt werden.


Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf eine Eingrünung wird umgesetzt. Es werden entsprechende Planzeichen zur verbindlichen Eingrünung an der Süd- und Ostseite des Flurstücks eingefügt und auf Ebene des Bebauungsplans zur Umsetzung vorbereitet. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Regionsbeauftragten der Region Ingolstadt wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

Es werden entsprechende Planzeichen zur verbindlichen Eingrünung auf der Ost- und Südseite des Flurstücks eingefügt.

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  1. Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 10.06.2024)

Stellungnahme: 
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.  

Planung 
Die Gemeinde Jetzendorf beabsichtigt im Parallelverfahren die Ausweisung eines Sondergebietes „Gebiete für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien dienen mit der Nutzungsergänzung Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeit“ sowie eines Mischgebietes. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Holzhackschnitzel-Heizkraftwerkes, der einen Ortsteil mit Nahwärme versorgen soll. Das Planungsgebiet (Größe ca. 1,05 ha) befindet sich auf den Flurstücken Nr. 210, 212/1 und 212/3 (Gemarkung Volkersdorf) im Süd-Osten des Ortsteils Eck südlich der Gerolsbacher Straße (PAF7). Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde sind die Flächen als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.

Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 1.3 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden, insbesondere durch (...) die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen.  Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Gemäß RP 10 7.1.8.2 Z kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Einzelfall zu berücksichtigen. 

Landesplanerische Bewertung  
Die Planung ist vor dem Hintergrund der Nutzung erneuerbarer Energien aus landesplanerischer Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Der Standort befindet sich gemäß Regionalplan der Region Ingolstadt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11 „Hügellandschaften des Donau-Isar-Hügellandes“. Die in RP 10 7.1.8.4.4.1 (G) genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.   

Ergebnis 
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägungsvorschlag:

Durch den Erhalt des südlichen Gehölzstreifens wurden die in RP 10 7.1.8.4.4.1 (G) formulierten Maßnahmen bestmöglich umgesetzt. Die konkrete Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes wird auf Bebauungsplanebene in Form von Festsetzungen stattfinden.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird von der Gemeinde Jetzendorf zur Kenntnis genommen. 

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  1. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB


Keine Stellungnahme eingegangen

Beschluss

Die eingegangenen Anregungen zur Planung werden im Sinne der Behandlungsvorschläge abgewogen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.11.2024 17:23 Uhr