Kommunalunternehmen Jetzendorf; Erlass einer Satzung zur 3. Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Jetzendorf vom 15.11.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Jahr 2024 hat es für Kommunalunternehmen einige Gesetzesänderungen gegeben.

Im bayerischen Kommunalrecht, dort insbesondere in den Vorschriften der Art. 91 Abs. 1 GO, Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GO, § 20 EBV und § 22 KUV werden Unternehmen der öffentlichen Hand in Bayern bislang über Verweisungen auf die Rechnungslegungsvorschriften des HGB verpflichtet, die Jahresabschlüsse und den Lagebericht nach den handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften ungeachtet der tatsächlichen Unternehmensgröße aufzustellen.
Den aktuellen, vorgenannten Entwicklungen der nationalen und europaweiten Gesetzgebung
hat der bayerische Gesetzgeber nunmehr mit Beschluss des Bayerischen Landtags vom 28.11.2024 im Sinne der kommunalen Unternehmen entgegengewirkt. So sind künftig die Regelungen des HGB für große Kapitalgesellschaften nicht mehr verpflichtend anzuwenden. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht dann für klein(st)e und mittelgroße kommunale
Unternehmen nicht mehr. Ebenso wurde beschlossen, dass kleinste kommunale Unternehmen i. S. d. § 267 HGB keiner gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht mehr unterliegen. Davon unbenommen kann eine Regelung in der Unternehmenssatzung eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses vorsehen. Die Befreiungsmöglichkeiten gelten grundsätzlich rechtsformunabhängig. In den Unternehmenssatzungen der meisten kommunalen Unternehmen in Bayern ist häufig analog zu den landesrechtlichen Vorschriften eine Verweisung auf das für große Kapitalgesellschaften geltende Handelsrecht enthalten. Damit würden die CSRD-Richtlinien mittelbar ab sofort mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetz auch für klein(st)e und mittelgroße kommunale Unternehmen gelten. Dies würde dann bedeuten, dass ein Nachhaltigkeitsbericht zu erstatten ist, obwohl die Größenmerkmale für eine verpflichtende Erstellung dieses Berichts nicht erfüllt sind. Andererseits wäre künftig aufgrund des Wegfalls der verpflichtenden Abschlussprüfung die Aufstellung eines Jahresabschlusses ohne Überprüfung desselbigen durch einen externen Prüfer möglich. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband empfiehlt in seinem Schreiben vom 30.10.2024 die Beibehaltung der Abschlussprüfung auf freiwilliger Basis und begründet dies mit der Unterstützungsfunktion für das Überwachungsorgan, der Kontrollfunktion im Interesse der Öffentlichkeit und der Präventivfunktion gegenüber der Geschäftsführung.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung wird empfohlen die Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens entsprechend zu ändern.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, eine 3. Änderungssatzung zur Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Jetzendorf Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Jetzendorf vom 15.11.2018 zu erlassen. Die Änderungssatzung enthält folgende Regelungen: 

§ 1 Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Jetzendorf

Die Unternehmenssatzung für das KU Jetzendorf vom 19.03.2024 wird wie folgt geändert:

§ 10 Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung wird neu gefasst wie folgt:
(1) Geschäftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. 
(2) Der Jahresabschluss ist nach den geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) unter Berücksichtigung der in Bayern geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen.
(3) Ein Lagebericht ist innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen, wenn dies nach den geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) oder nach den in Bayern geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts i. S. d. §§ 289b ff. des HGB, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind.
(4) Der Jahresabschluss und gegebenenfalls der Lagebericht sind dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Umfang der Prüfung richtet sich nach § 317 HGB und ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 53 HGrG zu erweitern. Der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt. 
(5) Der Vorstand hat den geprüften Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
(6) Der vollständige Jahresabschluss und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Gemeinderat Jetzendorf sowie der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten. 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.05.2025 08:37 Uhr