Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zum Bau eines Gartenhauses hinter der Garage mit Pultdach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1519 der Gemarkung Jetzendorf (Prof.-Gamperl-Str. 8, Jetzendorf)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 18.05.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 (Jetzendorf Süd III) der Gemeinde Jetzendorf.
Das Bauvorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten ab:
- Das Gartenhaus wird außerhalb der Baugrenze an der Grundstücksgrenze errichtet.
- Das Gartenhaus wird mit einem Pultdach, Dachneigung ca. 20° errichtet.
- Das Gartenhaus wird mit einer Länge von 8 m an der Grundstücksgrenze errichtet.
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Garagen und Nebengebäude nicht an der Grenze errichtet werden dürfen. Die Dachneigung ist mit 36 – 44° festgesetzt.
In der Vergangenheit wurden bereits mehrere Garagen und Nebengebäude an der Grenze und mit einer abweichenden Dachneigung zugelassen.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO dürfen Nebengebäude mit einem Bruttorauminhalt bis 75 m³ verfahrensfrei errichtet werden. Deshalb ist für die Erteilung der isolierten Abweichung die Gemeinde zuständig.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.
Beschluss
Dem Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.07.2021 07:38 Uhr