Der Gemeinderat beschließt, eine 3. Änderungssatzung zur Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Jetzendorf Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Jetzendorf vom 15.11.2018 zu erlassen. Die Änderungssatzung enthält folgende Regelungen:
§ 1 Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Jetzendorf
Die Unternehmenssatzung für das KU Jetzendorf vom 19.03.2024 wird wie folgt geändert:
§ 10 Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung wird neu gefasst wie folgt:
(1) Geschäftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluss ist nach den geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) unter Berücksichtigung der in Bayern geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen.
(3) Ein Lagebericht ist innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen, wenn dies nach den geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) oder nach den in Bayern geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts i. S. d. §§ 289b ff. des HGB, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind.
(4) Der Jahresabschluss und gegebenenfalls der Lagebericht sind dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Umfang der Prüfung richtet sich nach § 317 HGB und ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 53 HGrG zu erweitern. Der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt.
(5) Der Vorstand hat den geprüften Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
(6) Der vollständige Jahresabschluss und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Gemeinderat Jetzendorf sowie der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.