Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Doppelhaushälften ohne Keller auf dem Grundstück Fl.-Nr. 464 der Gemarkung Steinkirchen (Jetzendorfer Str. 2 a, Lampertshausen)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Jetzendorf) Sitzung des Gemeinderates 18.03.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im Außenbereich im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes. 
Im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. 
Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung ausreichend gesichert ist und wenn es privilegiert ist nach § 35 Abs. 1 - 6 BauGB.

Das Bauvorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 
Es handelt sich daher um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das nur möglich ist, wenn u. a. keine öffentlichen Belange entgegenstehen. 
Die Zufahrt ist durch die Lage des Grundstückes am Mühlenweg gesichert.
Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist über die bereits vorhandenen Leitungen gesichert.

Der amtliche Lageplan ist vorhanden.
Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt. 

Beschluss

Das Einvernehmen der Gemeinde Jetzendorf zum Antrag auf Vorbescheid wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stefan Gottschalk war wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und Abstimmung gem. Art. 49 GO i. V. m. § 26 Abs. 2 S. 3 1. Alt. GeschO Gemeinderat Jetzendorf ausgeschlossen.

Datenstand vom 22.05.2025 08:37 Uhr