Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 325/20, Gemarkung Karlshuld, Untere Achtsraße 18 a, 86668 Karlshuld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.02.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Karlshuld) Sitzung des Gemeinderates 18.02.2014 ö beschließend 2.1

Beschluss

1.        Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
2.        Durch das Bauvorhaben sind folgende Auflagen / Hinweise zu beachten:
1.        Die Gemeinde Karlshuld betreibt einen reinen Schmutzwasserkanal. Es ist verboten, Regen-wasser in das gemeindliche Abwassernetz abzuleiten. Das anfallende Dach-/Regenwasser ist deshalb auf dem Baugrundstück zu versickern.

2.        Die Errichtung einer neuen Zufahrt wird unter folgenden Bedingungen zugestimmt:
a)        die genaue Lage, sowie die erforderliche Breite der neuen Zufahrt ist bei einem Ortstermin (Teilnehmer: Bauherr, Vertreter der Gemeinde Karlshuld) festzulegen;
b)        die Zufahrt ist von einer Fachfirma auf Kosten des Bauherrn zu errichten;
c)        bis zur Bezugsfertigstellung des Wohnhauses ist die Zufahrt
- zwischen der Straße und dem Baugrundstück mit einem bituminösen Belag zu versehen;
- auf dem Baugrundstück auf eine Länge von mindestens 6 m (gemessen ab der Grenze des  
  Baugrundstückes zum Geh- und Radweg) ausreichend zu befestigen und mit einem
  bituminösen oder gleichwertigen Belag zu versehen;
d)        damit von der Zufahrt kein Oberflächenwasser auf die angrenzende Straße gelangen kann, ist im Bereich der Zufahrt zwischen der Straße und dem Baugrundstück eine Regenrinne (ACO-Drain-Rinne oder Ähnliches) einzubauen und an einem Sickerschacht auf dem Baugrundstück anzuschließen;
e)        im Bereich der Zufahrt darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung des Baugrund-stückes den angrenzenden Geh-/Radweg um nicht mehr als 0,80 m überragen;
f)        Türen und Tore sind so anzubringen, dass sie nicht zur Straße hin öffnen;
g)        evtl. vorhandene Straßenlampen, Straßeneinlaufgullis, Stromkästen und Telefonmasten sind auf Kosten des Bauherrn zu versetzen.

3.        Mit dem Aushub ist auch die Wasserhaltung zu beginnen.

4.        Sollte während der Bauphase die Ableitung des Grundwassers über den Oberflächenkanal erfolgen, ist vor Einleitung des Wassers in den Kanal ein Sandfang (Absetzcontainer) dazwi schenzuschalten. Für die Benutzung des Oberflächenkanals ist zusätzlich die Genehmigung   der Gemeinde Karlshuld bzw. des Wasserverbandes Donaumoos (Sitz: Neuburger Straße 10, 86669 Königsmoos) einzuholen.

5.        Das Aufstellen eines Baukranes bzw. das Abstellen von Baufahrzeugen und Baumaterialien auf der Straße ist nicht erlaubt.

6.        Während der Bauphase ist auf die Reinhaltung der Straße zu achten. Außerdem sind Beschädigungen von Randeinfassungen und Einzeilern zu vermeiden.

7.        Während der Bauphase darf der Verkehr auf der angrenzenden Straße nicht beeinträchtigt werden.

8.        Der Bauherr ist für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme an der angrenzenden Straße entstehen. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an die Gemeinde Karlshuld – als Straßenbaulastträger der Straße – gestellt werden und deren Ursache in der Baumaßnahme oder in den durch diese geänderten Verhältnisse liegt.

9.        Pro neugeschaffener Wohneinheit sind auf dem Baugrundstück zwei Kfz-Stellplätze nachzuweisen.

10.        Es wird darauf hingewiesen, dass die Mülltonnen zur Leerung an die nächste vom Müllfahrzeug ohne Probleme zu erreichende Abfuhrstelle zu verbringen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.06.2014 08:53 Uhr