Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Folgende Auflagen sind zu beachten:
1. Die Gemeinde Karlshuld betreibt einen reinen Schmutzwasserkanal. Es ist verboten, Regenwasser in das gemeindliche Abwassernetz abzuleiten. Das anfallende Dach-/Regenwasser ist deshalb auf dem Baugrundstück zu versickern.
2. Bei der Abwasserentsorgung ist die Entwässerungssatzung der Gemeinde Karlshuld (EWS) zu beachten; insbesondere wird auf die Beachtung des § 15 (Einleitungsverbot) und § 16 (Einbau von Abscheidern) hingewiesen.
3. Das Aufstellen eines Baukranes bzw. das Abstellen von Baufahrzeugen und Baumaterialien auf der Erschließungsanlage (Geh-/Radweg, Grünstreifen bzw. Straße „Am Kreuzweg“) ist nicht erlaubt.
4. Während der Bauphase ist auf die Reinhaltung des Geh-/Radweges und der Straße zu achten. Außerdem sind Beschädigungen von Randeinfassungen und Einzeilern zu vermeiden.
5. Während der Bauphase darf der Verkehr auf dem Geh-/Radweg und der Straße „Am Kreuzweg“ nicht beeinträchtigt werden.
6. Der Bauherr ist für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme an der Erschließungsanlage (Straße, Geh-/Radweg, Grünstreifen) entstehen. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an die Gemeinde Karlshuld – als Straßenbaulastträger der Erschließungs
anlage – gestellt werden und deren Ursache in der Baumaßnahme oder in den durch diese geänderten Verhältnisse liegt.
7. Die erforderliche Anzahl der Kfz-Stellplätze für die Erweiterung der Halle ist vom Bauamt des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen festzusetzen.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mülltonnen zur Leerung an die nächste vom Müllfahrzeug ohne Probleme zu erreichende Abfuhrstelle zu verbringen sind.