1. Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
2. Für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der nordwestlichen Baugrenze um 0,72 m wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
3. Für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze um 7,00 m wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
4. Für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der abweichenden Dachneigung und Dachform wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
5. Durch das Bauvorhaben sind folgende Auflagen / Hinweise zu beachten:
1. Das anfallende Dach-/Regenwasser ist auf dem Baugrundstück zu versichern.
2. Bis zur Bezugsfertigstellung des Gebäudes ist eine evtl. Zufahrt von der Gemeindestraße „Am Kreuzweg“ auf dem Baugrundstück auf eine Länge von mindestens 10 m (gemessen ab der Grenze des Baugrundstückes zur Gemeindestraße) ausreichend zu befestigen und mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag zu versehen.
3. Damit von der Zufahrt kein Oberflächenwasser auf den angrenzende(n) Straße bzw. Geh-/ Radweg gelangen kann, ist auf dem Baugrundstück (im Bereich der Zufahrt zwischen der Straße bzw. dem Geh-/Radweg und dem Baugrundstück) eine Regenrinne einzubauen und an einem Sickerschacht auf dem Baugrundstück anzuschließen.
4. Sollte während der Bauphase die Ableitung des Grundwassers über den Oberflächenkanal erfolgen, ist vor Einleitung des Wassers in den Kanal ein Sandfang (Absetzcontainer) dazwischenzuschalten. Für die Benutzung des Oberflächenkanals ist zusätzlich die Genehmigung der Gemeinde Karlshuld einzuholen.
5. Das Aufstellen eines Baukranes bzw. das Abstellen von Baumaterialien auf der Straße / auf dem Geh-/Radweg ist nicht erlaubt.
6. Während der Bauphase ist auf die Reinhaltung der Straße bzw. des Geh-/Radweges zu achten. Außerdem sind Beschädigungen von Randeinfassungen und Einzeilern zu vermeiden.
7. Während der Bauphase darf der Verkehr auf dem angrenzenden Geh-/Radweg nicht beeinträchtigt werden.
8. Der Bauherr ist für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme am an-grenzenden Geh-/Radweg bzw. der Gemeindestraße „Am Kreuzweg“ entstehen. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an die Gemeinde Karlshuld – als Straßenbaulastträger des Geh-/Radweges und der Straße – gestellt werden und deren Ursache in der Baumaßnahme oder in den durch diese geänderten Verhältnisse liegt.