Neubau von 2 Doppelhäusern und 8 Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 132, Gemarkung Karlshuld, Obere Achstraße 28 a, b, c, 30, 86668 Karlshuld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Karlshuld) Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 2.2

Beschluss

  1. Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

2.        Folgende Auflagen und Hinweise sind zu beachten:

  1. Die Gemeinde Karlshuld betreibt einen reinen Schmutzwasserkanal. Es ist verboten, Regen-wasser in das gemeindliche Abwassernetz abzuleiten. Das anfallende Dach-/Regenwasser ist deshalb auf dem Baugrundstück zu versickern.

  1. Bis zur Bezugsfertigstellung des Wohnhauses ist die Zufahrt auf dem Baugrundstück auf eine Länge von mindestens 6 m (gemessen ab der Grenze des Baugrundstückes zur Straße) ausreichend zu befestigen und mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag zu versehen.

  1. Damit von der Zufahrt kein Oberflächenwasser auf die angrenzende Obere Achstraße gelangen kann, ist im Bereich der Zufahrt zwischen der Straße und dem Baugrundstück eine Regenrinne einzubauen und an einem Sickerschacht auf dem Baugrundstück anzuschließen.

  1. Im Bereich der Zufahrt darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung des Baugrundstückes den angrenzenden Geh-/Radweg um nicht mehr als 0,80 m überragen.

  1. Sollte während der Bauphase die Ableitung des Grundwassers über den Oberflächenkanal erfolgen, ist vor Einleitung des Wassers in den Kanal ein Sandfang (Absetzcontainer) dazwischenzuschalten. Für die Benutzung des Oberflächenkanals ist zusätzlich die Genehmigung der Gemeinde Karlshuld einzuholen.

  1. Das Aufstellen eines Baukranes bzw. das Abstellen von Baumaterialien auf der Straße ist nicht erlaubt.

  1. Während der Bauphase ist auf die Reinhaltung der Straße zu achten. Außerdem sind Beschädigungen von Randeinfassungen und Einzeilern zu vermeiden.

  1. Während der Bauphase darf der Verkehr auf der angrenzenden Straße nicht beeinträchtigt werden.

  1. Der Bauherr ist für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme an der Straße entstehen. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an die Gemeinde Karlshuld – als Straßenbaulastträger – gestellt werden und deren Ursache in der Baumaßnahme oder in den durch diese geänderten Verhältnisse liegt.

  1. Pro neugeschaffener Wohneinheit sind auf dem Baugrundstück zwei Kfz-Stellplätze nachzuweisen.

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mülltonnen zur Leerung an die nächste vom Müllfahrzeug  ohne Probleme zu erreichende Abfuhrstelle zu verbringen sind.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 10.10.2018 08:23 Uhr