Neubau einer Kartoffelsortierhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 456/37 Gemarkung Karlshuld (Kleinhohenried 64)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.06.2012

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Karlshuld) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2012 ö beschließend 2.4

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird das gemeindlichen Einvernehmen erteil.

Folgende Auflagen sind zu beachten:

  1. Die Gemeinde Karlshuld betreibt einen reinen Schmutzwasserkanal. Es ist verboten, Regen-wasser in das gemeindliche Abwassernetz abzuleiten. Das anfallende Dach-/Regenwasser ist deshalb auf dem Baugrundstück zu versickern.

  1. Bei einer evtl. Abwasserentsorgung ist die Entwässerungssatzung der Gemeinde Karlshuld (EWS) zu beachten; insbesondere wird auf die Beachtung des § 15 (Einleitungsverbot) und § 16 (Einbau von Abscheidern) hingewiesen.

  1. Das Aufstellen eines Baukranes bzw. das Abstellen von Baufahrzeugen und Baumaterialien auf der Straße und dem Geh-/Radweg, sowie im Grünstreifen (zwischen Geh-/Radweg und der Straße) ist nicht erlaubt.

  1. Während der Bauphase ist auf die Reinhaltung des Geh-/Radweges und der Straße zu achten. Außerdem sind Beschädigungen von Randeinfassungen und Einzeilern zu vermeiden.

  1. Während der Bauphase darf der Verkehr auf der Straße und auf dem Geh-/Radweg nicht beein trächtigt werden.

  1. Der Bauherr ist für alle Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme an der Gemeindestraße am Geh-/Radweg entstehen. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche, die von Dritten an die Gemeinde Karlshuld – als Straßenbaulastträger der Straße und des Geh-/ Radweges – gestellt werden und deren Ursache in der Baumaßnahme oder in den durch diese geänderten Verhältnisse liegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.02.2013 13:06 Uhr