Kassenkredit der Kommunalwerke
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 08.03.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Bürger
Gem. Art. 73 Abs.2 GO soll der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge nicht übersteigen. Nach dem Erfolgsplan 2017 beträgt der Höchstbetrag 1.185.550 €. Seit 1.1.2015 verfügen die Kommunalwerke über eine eigene Kasse. Allerdings haben sie aus dem Jahr 2014 noch Verbindlichkeiten aus einem Kassenkredit des Marktes in Höhe von 1.866
.488,90 €. Davon belasten 1.144.353,06 € den Bereich Entwässerung und 722.135,84 € die erneuerbaren Energien. Der gesetzlich vorgegebene Höchstbetrag wird damit erheblich überschritten. Die Rechtsaufsicht des Landratsamtes Landsberg am Lech besteht auf die dauerhafte Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Höchstbetrages.
Die Kommunalwerke sind auf absehbare Zeit finanziell nicht in der Lage, den Kassenkredit an den Markt zurückzubezahlen. Eine Kreditaufnahme bei einer Bank ist zur Tilgung des Kassenkredits nicht zulässig, da Kredite gem. Art. 71 Abs. 1 GO nur für Investitionen aufgenommen werden dürfen.
Die Rechtsaufsichtsbehörde empfiehlt daher eine Eigenkapitalaufstockung. Die Verwaltung schlägt vor, das Stammkapital der „erneuerbaren Energien“ um 400.000 € auf das Niveau des Bereiches „Entwässerung“ anzuheben. Die verbleibende Summe wird zur Verstärkung der Rücklagen eingesetzt. Somit ergibt sich folgendes Bild:
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Entwässerung
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Ern. Energien
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Stammkapital derzeit
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500.000 €
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100.000 €
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Stammkapital erhöhen
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0
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400.000 €
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Stammkapital gesamt
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500.000 €
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500.000 €
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Rücklagenbestand 31.12.2015
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529.976,77
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1.054.647,27 €
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Rücklagen erhöhen
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1.144.353,06
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322.135,84
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Rücklagen gesamt
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1.674.329,83
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1.376.783,11
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Für den Markt bedeutet dies einen Verzicht auf seine Forderungen. Die Kommunalwerke würden dadurch von ihrer Verbindlichkeit befreit zugunsten eines höheren Eigenkapitals. Ein Geldfluss findet dabei nicht statt. Die Kommunalwerke haben nun wieder die Möglichkeit bei Bedarf kurzfristige Kassenkredite bei Banken bis zum festgesetzten Höchstbetrag aufzunehmen. Aufgrund der Erhöhung des Stammkapitals ist eine Änderung der Betriebssatzung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 EBV erforderlich.
Gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EBV hat eine ausreichende Eigenkapitalausstattung zur Folge, dass ein nach Ablauf von 5 Jahren nicht getilgter Verlustvortrag von den Rücklagen des Eigenbetriebes ausgebucht werden kann und damit der Verlust nicht aus Haushaltsmitteln des Marktes ausgeglichen werden muss.
Beschluss Bürger
Der gegenüber den Kommunalwerken bestehende Kassenkredit wird dem Eigenbetrieb als Erhöhung des Eigenkapitals zugeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betriebsatzung bezüglich der Erhöhung des Stammkapitals anzupassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5
Datenstand vom 26.01.2018 11:55 Uhr