Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (BImSchG); Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BImSchG, Fl.Nr. 2729, Errichtung u.Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Höhe v. 200 m, Stellungnahme gem. § 10 Abs. 5 BImSchG
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 08.03.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Bürger
Im gültigen Flächennutzungsplan des Marktes Kaufering sind derzeit keine Flächen für Windenergieanlagen ausgewiesen.
Die Fl.Nr. 2729 liegt im Außenbereich, aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, ob das Vorhaben den in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe festgelegten Mindestabstand im Sinne des Art. 82 BayBO einhält.
Dieser höhenbezogene Mindestabstand für Windkraftanlagen ist Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich und die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Das gemeindliche Einvernehmen wird grundsätzlich erteilt, falls das Vorhaben nach Prüfung durch die Fachbehörden den erforderlichen Mindestabstand einhält, bzw. die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (privilegiertes Vorhaben) erfüllt, und die Errichtung an diesem Standort unter Anwendung aller relevanten Fachgesetze (z.B. Immissionsschutzrecht/Naturschutzrecht) möglich ist.
Die Verwaltung wird bevollmächtigt, die entsprechende Stellungahme gem. § 10 Abs. 5 BImSchG abzugeben.
Beschluss Bürger
Im gültigen Flächennutzungsplan des Marktes Kaufering sind derzeit keine Flächen für Windenergieanlagen ausgewiesen.
Die Fl.Nr. 2729 liegt im Außenbereich, aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, ob das Vorhaben den in Abhängigkeit von der Anlagenhöhe festgelegten Mindestabstand im Sinne des Art. 82 BayBO einhält.
Dieser höhenbezogene Mindestabstand für Windkraftanlagen ist Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich und die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Das gemeindliche Einvernehmen wird grundsätzlich erteilt, falls das Vorhaben nach Prüfung durch die Fachbehörden den erforderlichen Mindestabstand einhält, bzw. die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (privilegiertes Vorhaben) erfüllt, und die Errichtung an diesem Standort unter Anwendung aller relevanten Fachgesetze (z.B. Immissionsschutzrecht/Naturschutzrecht) möglich ist.
Die Verwaltung wird bevollmächtigt, die entsprechende Stellungahme gem.
§ 10 Abs. 5 BImSchG abzugeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 4
Datenstand vom 26.01.2018 11:55 Uhr