Tempo 30 Zonen; Gesamtkonzept; Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.07.2017 ö beschliessend 3

Sachverhalt Bürger

Der Marktgemeinderat hat im Oktober 2013 folgende Leitziele im Verkehrskonzept beschlossen:

Die Marktgemeinde Kaufering strebt eine menschenverträgliche Verkehrsentwicklung an. Dazu setzt sie sich folgende Leitziele:
  • Verminderung von vermeidbaren Verkehren
  • Verlagerung von Verkehren auf umweltfreundliche Verkehrsträger bzw. Verkehrsmittel
  • Verträgliche Steuerung und Abwicklung des unvermeidbaren Verkehrsaufkommens
  • Reduzierung der Unfallschwerpunkte und Gefahrenpunkte
  • Förderung
  • des nichtmotorisierten Verkehrs (Fußgänger- und Radverkehr)
  • und der Barrierefreiheit
  • Nachhaltigkeit in Planungen und Maßnahmen für zukünftige Generationen durch gleichwertige Berücksichtigung der
    • ökonomischen und
    • ökologischen Aspekte, als auch
    • Lebensqualität der Bevölkerung.

Der Marktgemeinderat Kaufering stimmte den Leitzielen, den erläuternden Zielsetzungen und den operationalen Zielen zu und erklärt diese für den Markt Kaufering als verbindliche Grundlage für die weitere Verkehrsentwicklung.
In einem weiteren Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt, mit vorrangiger Priorität, die Tempo 30-Zonen zu bearbeiten.

Die bisherige Regelung zeigt seit der Einführung doch entscheidende Vorteile von Tempo 30:
  • mehr Sicherheit auf unseren Straßen (keine registrierten Unfälle),
  • deutlich weniger Lärm (Rückmeldung der Anwohner),
  • ein flüssiger und gleichmäßiger Verkehrsablauf (in der täglichen Praxis),
  • bessere Übersicht und Entschleunigung,
  • mehr Akzeptanz für Tempo 30.

Bisherige und geplante Umsetzung:
  • In einer ersten Phase wurde 2014 das Gebiet östlich der B17 alt (Lechfeld-, Raiffeisen-, Hiltistraße) realisiert.
  • Im Jahre 2016 wurde der Ortsteil westliche der B17 alt, von der Haidenbucherstraße bis Bahnhofstraße zur Tempo 30 Zone.
  • Der letzte Schritt in der Umsetzung in 2017 ist der Ortsteil westlich der B17 alt von der Haidenbucherstraße bis Saalestraße geplant.
  • In den Jahren 2018/19 soll das Gebiet östlich des Lechs umgesetzt werden.

Rechtliche Voraussetzungen:

1. Grundsätzlich gilt innerorts 50 km/h

StVO § 3 Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h

Ausnahme:
Streckenverbot 30 (Zeichen 274 ) ist nach StVO § 45 Abs. 9 StVO bei einer besonderen Gefahrenlage anzuordnen, die das allg. Risiko einer Beeinträchtigung für Leib und Leben bzw. Eigentum erheblich übersteigt. Seit 14.12.2016 gelten für das „Streckenverbot 30“ nach StVO § 45 Abs.9 Satz 4 Nr. 6 teilweise erleichterte Voraussetzungen. Praktische Anwendungsfälle sind vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

Wichtig: Ein generelles Streckenverbot 30 ist auch in Zukunft im Regelfall unzulässig!

Die Regelung des StVO § 8 Vorfahrt wird im Zusammenhang mit o.g. Regelung angewendet.

2. Anordnung von Tempo 30-Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere
in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf.

StVO § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten.

  • Tempo 30-Zonen sind ausdrücklich von den strengen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO ausgenommen.
  • Unzulässig bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
  • Innerhalb der Zone gilt grundsätzlich Rechts vor Links.
  • Anordnung soll auf Grund einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden.
  • Leistungsfähiges Vorfahrtsstraßennetz ist zu erhalten.
  • Durchgangsverkehr darf nur geringe Bedeutung haben.

In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO wird darauf hingewiesen, dass durch die Belange des Busverkehrs abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden kann. Hier darauf zu achten, dass nicht mehr als 3 Zeichen hintereinander möglich sind.

  • Das VZ 301 (Vorfahrt) ist nur dort aufzustellen, wo es die Verkehrssicherheit erforderlich macht, da jedes Schild den Charakter einer 30-Zone verändert und ein Verkehrsteilnehmer durch eine nicht vorhandene Stetigkeit irritiert wird.
  • Eine Abweichung hiervon ist nur angezeigt, wenn es zwingend erforderlich ist.
  • Zwingend = wenn der Verkehrsteilnehmer trotz aller Sorgfaltspflicht und unter Einhaltung und Berücksichtigung jeder Situation, die Verkehrslage nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch damit nicht rechnen muss.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
XI. Tempo 30-Zonen
3 b) Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn. 4 und 5.

Leistungsfähiges Vorfahrtsstraßennetz
Nach Beurteilung der Straßenverkehrs-Behörde und der Polizei Landsberg ist ein leistungsfähiges Straßennetz durch die Kreisstraße LL 22 gegeben. Ergänzt durch die Bayernstraße und die Viktor-Frankl-Straße.

Auszug aus dem Protokoll der Besprechung mit Herrn [Name], Landratsamt und Herrn [Name] PI Landsberg:

„Protokoll der Besprechung 30-Zone am 07.02.2017
Anwesend: 1. Bgm. Herr [Name], Herr [Name] LRA LL, Herr [Name] PI LL, Frau [Name], Frau [Name]

Herr [Name] erläuterte nochmals die rechtliche Seite einer 30-Zone.
Grundsatz: An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss die Vorfahrtsregelung Rechts vor Links gelten (§ 45 Abs. 1c StVO). Es gibt keine Regel ohne Ausnahme, aber:
Es wird bemängelt das die Iglinger Str., Dr.-Gerbl-Str. und zukünftig die Haidenbucherstr. sowie die  Kolpingstr. zur 30-Zone erklärt wurde/wird, da diese als „Hauptverkehrsstraßen“ angesehen werden.
Nach Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO  soll eine Gemeinde die Anordnung einer 30-Zone auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung vornehmen. Dabei ist ein leistungsfähiges Verkehrsnetz vorzunehmen. Die Begründung, dass der Buslinienverkehr durch die bereits ausgeführte 30-Zone die Belange der Leistungsfähigkeit nicht mehr vollziehen kann, ist von der Hand zu weisen, da der Linienverkehr durch seine Streckenführung nicht beeinträchtigt ist, und die Routenführung von der Dr.-Gerbl-Str. in die Ottostr. führt. Somit ist nicht die komplette Dr.-Gerbl-Str. berührt. Zudem ist ein leistungsfähiges Straßennetz durch die Kreisstraße LL 22 gegeben.
Das VZ 301 (Vorfahrt) ist nur dort aufzustellen, wo es die Verkehrssicherheit erforderlich macht, da jedes Schild den Charakter einer 30-Zone verändert und ein Verkehrsteilnehmer durch eine nicht vorhandene Stetigkeit irritiert wird.
Eine Abweichung hiervon ist nur angezeigt, wenn es zwingend erforderlich ist.
Zwingend = wenn der Verkehrsteilnehmer trotz aller Sorgfaltspflicht und unter Einhaltung und Berücksichtigung jeder Situation, die Verkehrslage nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch damit nicht rechnen muss.
Innerhalb einer Ortschaft gilt 50 km/h. Beschränkungen z.B. Tempo 30 dürfen nach § 45 Abs. 9 nur dort angeordnet werden, wenn eine örtliche Gefahrenlage vorliegt, und dann auch nur in diesem Bereich (z.B. vor Schulen). Ein grundsätzliches Streckenverbot ist unzulässig und wird auch in keinem Fall vom LRA LL toleriert.
Deswegen hat in den o.g. Straßen immer 50 km/h zu gelten sofern die Zone 30 nicht erwünscht ist. (§ 3 Abs. 3 Nr.1 StVO).
Dort kann also nur durch Baumaßnahme (z.B. Parkbuchten) eingegriffen werden.
f.d.P. [Name]“

Rechtliche Stellungnahme durch RA [Name]
Der Marktgemeinderat hat beschlossen, ein neutrales Gutachten eines Verwaltungsjuristen einzuholen. RA [Name] hat diesen Auftrag übernommen und die beigefügte Stellungnahme vorgelegt.
Er wird in der Sitzung seine Stellungnahme darlegen und steht für Fragen zur Verfügung.

Diese rechtliche Stellungnahme weicht von der bisherig dargestellten Rechtsmeinung nicht ab.

Stellungnahme ADFC
Eine Stellungnahme des ADFC liegt bei, der darin zum Ausdruck bringt, dass die Regelung mit Tempo 30-Zonen für den Radverkehr am sichersten ist.

Zitat aus der Stellungnahme:
„Zur Forderung: Vorfahrtsstraßen mit Radwegen in Kaufering ist außerdem zu sagen:
Weder in der Iglinger Straße, noch in der Dr. Gerbl-Str., der Bahnhofstraße, der Ottostraße usw. können Radwege gebaut werden. In all diesen Straßen ist ein Radweg neben der Straße nicht möglich, es fehlt dazu ganz einfach der Raum.
Wir wollen nochmal daran erinnern:
Laut Bürgerbefragung 2011 werden in Kaufering 23 % des Binnenverkehrs mit dem Fahrrad und 30 % der Wege innerorts zu Fuß zurückgelegt. Das sind gute und hohe Werte. Ziel muss sein, den Fußgänger- und Radverkehr weiter zu fördern und sicher zu führen.
Deshalb fordern wir vom ADFC:
Tempo 30 in Wohngebieten, Radfahrer fahren auf der Fahrbahn, Fußwege gehören den Fußgängern.“

Unterschriftenaktion Kauferinger Bürger
Eine Initiativgruppe von Kauferinger Bürger hat eine Unterschriftensammlung durchgeführt. Hier wurden 2.200 Unterschriften abgegeben.

Der begründende Text ist wie folgt formuliert: 
„Wir Kauferinger Bürger möchten im Markt Kaufering ein leistungsfähiges Vorfahrtstraßennetz (unter Berücksichtigung des § 45 STVO).
Das beinhaltet mindestens:
Eine Überarbeitung der derzeit bestehenden Verkehrssituation, eine Überprüfung, sowie teilweise Rückgängigmachung der im Jahr 2016 eingeführten Rechts-vor-Links Regelungen. Wir wünschen insbesondere sichere Kreuzungen, Vorfahrtstraßen mit Radwegen, Vorfahrt auf den Straßen der Buslinien und vor allem sichere, schnelle Rettungswege aller Einsatzkräfte des Notdienstes, mehr Sicherheit für Radfahrer,…
Zu einem leistungsfähigen Vorfahrstraßennetz gehören (unserer Meinung nach):
Dr.-Gerbl-Straße – Bahnhofstraße – Ottostraße – Iglinger Straße – Albert-Schweizer-Straße – Haidenbucherstraße – Kolpingstraße – Theodor-Heuss-Straße.“

Die geführte politische Diskussion mit der Unterschriftenliste will Straßen mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen aus der Tempo 30-Zone herausnehmen.
Hier findet dann der § 3 StVO iV mit dem § 8 StVO Anwendung.
Dazu führt die Verwaltung aus, dass ein leistungsfähiges Straßennetz vorhanden ist (siehe oben).

Eine Umsetzung von 50 km/h in der Albert-Schweitzer-Straße, Kolpingstraße und Theodor-Heuss-Straße ist nicht zu verantworten, da hier ein erheblicher Fußgänger- und Radverkehr besteht. Alleine aus Sicht der Stadtplanung soll hier eine Verkehrsberuhigung stattfinden, da sich hier ein Ortskern entwickelt hat. Die Ein- und Ausfahrtssituation der Einkaufsmärkte lässt auch keine Geschwindigkeit von 50 km/h zu. In diesen Straßen wäre die Umsetzung mehr als kontraproduktiv und würde die Entwicklung von vielen Jahren zurückwerfen.

Weiter hat der Marktgemeinderat auch eine Verantwortung für die direkten Anlieger in den betroffenen Straßen, eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf 50 km/h bringt eine erhebliche Steigerung der Lärmimmission. Es ist sicherlich sehr leicht, für eine schnelle Durchgangsstraße zu sein, wenn man selber nicht betroffen ist.

Die weitere Konsequenz ist, dass von den gewünschten Durchgangsstraßen bei der abzweigenden Ortsstraße ein Schild „Tempo 30-Zone“ aufgestellt werden muss. Dabei werden ca. 70 Schilder benötigt, zusätzlich die neuen Schilder in den Vorfahrtsstraßen, insgesamt mit Aufstellen Kosten von ca. 45.000 €.

Anwohner der Iglinger Straße – Unterschriftenaktion
Eine qualifizierte Umfrage bei den Anwohnern der Iglinger Straße hat in einer direkten Befragung 91 Stimmen für die Beibehaltung der Tempo 30er-Zone ergeben und 5 waren für die Abschaffung.

Beschluss Bürger 1

Straßen mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen sollen aus der Tempo 30-Zone ausgenommen werden. Hier findet der § 3 StVO iV mit dem § 8 StVO Anwendung.
Diese Regelung würde die Forderung der Unterschriftenaktion aufgreifen.

Auf Antrag werden folgende Straßen aus dem Gesamtkonzept der Tempo 30-Zonen herausgelöst und nach § 3 StVO gehandelt, d.h. 50 km/h und vorfahrtsberechtigt (§8 StVO) mit event. baulichen Maßnahmen.

1.…Iglinger Straße
2… Dr. Gerblstraße
3    Kolpingstraße
4    Haidenbucherstraße
5   Ottostraße
6   Albert-Schweitzer-Straße
7   Theodor-Heuss-Straße (mit Ausnahme der unmittelbaren Nähe zum Seniorenstift)
8   Hiltistraße

In dem Gebiet von Bahnhof – Saalestraße – B 17 alt  wird die Tempo 30-Zone eingeführt.

Streckenverbote werden im Einzelfall geprüft (zum Beispiel im Bereich Seniorenstift, Bücherei, Schule, Fachmärkte Kolpingstraße)

Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich dabei auf ca. 45.000 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 15

Beschluss Bürger 2

Der Marktgemeinderat hält an dem Beschluss vom Oktober 2013 fest (in der Umsetzung des Verkehrsleitbildes) und damit an den vom Verkehrsarbeitskreis 2012/13 erarbeiteten Prioritäten, im Markt Kaufering flächendeckend Tempo 30-Zonen einzuführen.
Dies soll deshalb umgesetzt werden, da der § 3 StVO (50 km/h) nicht gewünscht wird und nicht zur Realisierung der Ziele des Verkehrsleitbildes beiträgt, hier insbesondere die Steigerung der Lebensqualität der Kauferinger Bürger.

Den folgenden Schritten der Umsetzung wird zugestimmt:

       In einer ersten Phase wurde 2014 das Gebiet östlich der B17 alt (Lechfeld-, Raiffeisen-, Hiltistraße) realisiert.
       Im Jahre 2016 wurde der Ortsteil westliche der B17 alt, von der Haidenbucherstraße bis Bahnhofstraße zur Tempo 30 Zone.
       Der letzte Schritt in der Umsetzung in 2017 ist der Ortsteil westlich der B17 alt von der Haidenbucherstraße bis Saalestraße.
       Die Umsetzung östlich des Lechs (Dorf) soll in den Jahren 2018/2019 erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 13

Datenstand vom 13.10.2017 08:44 Uhr