Herr [Name] ist aus dem Stiftungsrat ausgeschieden, da er aus Kaufering weggezogen ist.
Er war in diesem Gremium als Vertreter des VdK Kreisverband Landsberg.
Es wurden für ein offenes Vorschlagsverfahren alle Organisationen angeschrieben, welche auch in der Satzung genannt sind. Es handelt sich dabei um die im Markt Kaufering tätigen Wohlfahrtsverbände, Kirchen oder sonstige in der Altenhilfe ehrenamtlich tätigen Mitbürgerinnen und Mitbürger.
Die Satzung der Stiftung "Seniorenstift Kaufering" in Kaufering sieht im § 7 Stiftungsrat vor:
„(2) Diese weiteren Mitglieder werden nach einer vom Gemeinderat Kaufering zu erstellenden Richtlinie aus dem Personenkreis der in der Gemeinde Kaufering tätigen Wohlfahrtsverbände, Kirchen oder sonstigen, in der Altenhilfe ehrenamtlich tätigen Mitbürgerinnen und Mitbürger vom Gemeinderat Kaufering bestimmt. Diese Richtlinie ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.“
(3) Die weiteren Mitglieder haben dieselbe Amtszeit im Stiftungsrat wie die Gemeinderatsmitglieder. Scheidet ein weiteres Mitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so wird für die Restamtszeit nach den Vorgaben des Abs. 2 ein nachrückendes Mitglied bestimmt.“
Die Richtlinien des Marktgemeinderates Kaufering über die Bestimmung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates gemäß § 7 Abs. 2 der Stiftungssatzung regelt im Pkt. 7:
„Scheidet ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates aus, welches nach Ziffer 5 bestimmt ist, so werden die in Ziffer 2 genannten Kirchen und Gruppierungen zur Abgabe eines Vorschlages für eine Nachwahl aufgefordert. Bei Eingang mehrerer Wahlvorschläge wählt der Marktgemeinderat in geheimer Wahl das neue, weitere Mitglied in den Stiftungsrat.“
Als Wahlvorschläge sind eingegangen:
Evang. Kirche: Frau [Name]
Seniorenbeirat: Herr [Name]
VdK Kreisverband: Herr [Name]
Aus diesem Personenkreis wird in geheimer Wahl ein Nachrücker für den Stiftungsrat bestimmt.