Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 11.10.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Bürger
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 08.02.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans 6. Änderung „Lechwiesen Teil A“ im beschleunigten Verfahren nach
§ 13 a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.02.2017 bekannt gemacht. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit von 27.02. bis einschl. 14.03.2017 über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Während dieses Auslegungszeitraumes sind keine Stellungnahmen eingegangen, die im Fortgang des Verfahrens gewürdigt werden müssten.
Der Entwurf des Bebauungsplanes 6. Änderung „Lechwiesen Teil A“, wurde in der Sitzung am 05.04.2017 vom Marktgemeinderates gebilligt und die Verwaltung wurde beauftragt die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 21.04.2017 bis einschl. 22.05.2017/29.05.2017.
Beschlussempfehlungen zu den Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind.
A. Träger öffentlicher Belange
1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und haben keine Stellungnahme abgegeben:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg
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Deutsche Telekom Technik GmbH Niederlassung Süd
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Bund Naturschutz, Kreisgeschäftsstelle, Herrn Folkhart Glaser
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Gemeinde Hurlach
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Kommunalwerke Kaufering
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Kreisbrandrat Johann Koller
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Kreisheimatpflegerin für den Landkreis Landsberg
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Landratsamt Landsberg, Kreisjugendamt
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Landratsamt Landsberg, Kommunale Abfallwirtschaft
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Landratsamt Landsberg, Untere Abfallbehörde
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Regionaler Planungsverband
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
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2. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen gegen die Planung erhoben. Hiervon wird Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
2.1
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 11.05.2017
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2.2
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Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
Schreiben vom 04.05.2017
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2.3
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Gemeinde Igling
Schreiben vom 02.05.2017
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2.4
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Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern
Schreiben vom 10.05.2017
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2.5
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Große Kreisstadt Landsberg am Lech
Schreiben vom 11.05.2017
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2.6
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Landratsamt Landsberg, Bauamt
Schreiben vom 28.04.2017
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2.7
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Landratsamt Landsberg, Untere Immissionsschutzbehörde
Schreiben vom 01.06.2017
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2.8
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Landratsamt Landsberg, Gesundheit und Präventation
Schreiben vom 16.05.2017
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2.9
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Landratsamt Landsberg, Kreiseigener Tiefbau
Schreiben vom 04.05.2017
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2.10
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Landratsamt Landsberg, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 04.05.2017
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2.11
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Gemeinde Penzing
Schreiben vom 29.05.2017
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2.12
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Gemeinde Scheuring
Schreiben vom 16.05.2017
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2.13
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Schwaben Netz GmbH, Augsburg
Schreiben vom 10.05.2017
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2.14
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Staatliches Bauamt Weilheim
Schreiben vom 02.05.2017
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2.15
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Gemeinde Weil
Schreiben vom 27.04.2017
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3. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung erklärt und darüber hinaus noch Hinweise abgegeben:
3.1
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DB AG, DB Immobilien, München
Schreiben vom 29.05.2017
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Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zur benachbarten Bahnlinie werden unter D. Hinweise durch Text in die Satzung übernommen.
Abstimmung:
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3.2
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Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München
Schreiben vom 11.05.2017
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Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. In die Satzung werden Hinweise zur benachbarten Bahnlinie aufgenommen (vergleiche vorstehenden Beschluss zur Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien).
Abstimmung:
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3.3
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Landratsamt Landsberg am Lech, Abfall-/Bodenschutz
Schreiben vom 03.05.2017
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Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zu möglichen Kontaminationen im Bereich des ehemaligen IVG-Kanals werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die Satzung wird entsprechend der Stellungnahme unter C. Festsetzungen durch Text sowie unter D. Hinweise durch Text zum Umgang mit belastetem Material ergänzt.
Abstimmung:
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3.4
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LEW Verteilnetz GmbH, Buchloe
Schreiben vom 17.05.2017
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Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zu vorhandenen Kabelleitungen werden zur Kenntnis genommen bei der weiteren Planung besichtigt.
Abstimmung:
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3.5
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Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Schreiben vom 17.05.2017
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Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung sowie zum Umgang mit belastetem Material werden unter D. Hinweise durch Text in die Satzung übernommen.
Abstimmung:
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3.6
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
Schreiben vom 01.06.2017
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Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zu möglichen Immissionen durch den benachbarten Fliegerhorst sowie zum Kraneinsatz werden unter D. Hinweise durch Text in die Satzung übernommen.
Abstimmung:
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4. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Einwendungen oder Anregungen zur Planung vorgebracht:
4.1
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Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
Schreiben vom 22.05.2017
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Beschlussvorschlag:
Die Bedenken zur möglichen Schwächung innerörtlicher Einkaufslagen durch die Erweiterung von Verkaufsflächen am Ortsrand werden zur Kenntnis genommen. Bei der für die 6. Änderung des Bebauungsplanes ursächlichen Planung handelt es sich um die Weiterentwicklung eines seit Jahren am Standort bestehenden Marktes ohne wesentliche Änderung der Sortimente, weshalb Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu erwarten sind. Gemäß Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde (vergleiche nachfolgenden Beschluss) ist die Lage des gegenständlichen Einzelhandelsgroßprojektes noch als städtebaulich integriert zu bewerten. Der Markt Kaufering sieht deshalb das Vorhaben als unproblematisch für die Struktur des örtlichen Handels an. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmung:
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4.2
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Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, München
Schreiben vom 29.05.2017
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Beschlussvorschlag:
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Zur möglichen unzulässigen Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen im Gesamtgewerbegebiet nördlich und südlich der Viktor-Frankl-Straße ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall alle Betriebe (auch der änderungsgegenständliche) bereits existieren. Es findet insoweit durch die 6. Änderung des Bebauungsplanes keine neue, möglicherweise unzulässige Häufung von Einzelhandelsnutzungen statt. Die Häufung liegt heute faktisch bereits vor, jedoch war die bisherige Rechtsauslegung gegenüber den genannten VGH-Entscheidungen eine weniger strenge.
Der Markt Kaufering hätte zwar im Falle von künftigen Umstrukturierungen bestehender Betriebe im angrenzenden Gewerbegebiet südlich der Viktor-Frankl-Straße (Lechwiesen Teil B) die Möglichkeit bauleitplanerisch zu reagieren. Die Kommune muss dabei immer berücksichtigen, dass sie bei einer nachträglichen Änderung des Bebauungsplans, die einen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen zum Gegenstand hat, ggfs. auch entschädigungspflichtig würde.
Im konkreten Fall ist auch abzuwägen, dass der Grundeigentümer bereits über einen vom Landratsamt Landsberg am Lech genehmigten Vorbescheid verfügt, der bei Erhalt des bestehenden Aldi-Markts die Errichtung eines zusätzlichen Drogeriemarkts vorsieht. Bei Verzicht auf die gegenständliche Bebauungsplanänderung besteht also der Anspruch auf eine im Umfang wesentlich größere Erhöhung der Verkaufsflächen, bei gleichzeitiger Erweiterung der Sortimente, die Häufung würde also noch erheblicher.
Derzeit wird bereits eine Änderung des LEP vorbereitet, die sich mit der Agglomeration auseinandersetzen soll. Da bei Neufassung des LEP erneut eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB für den Markt Kaufering besteht, sollen ggf. notwendige Änderungen in weiteren Planungsschritten vorbehalten bleiben. Derzeit sieht der Markt Kaufering keine städtebauliche Erforderlichkeit, die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im übrigen Plangebiet zu regeln.
Die Begründung wird entsprechend zum Thema der (bereits vorhandenen) Agglomeration/ Übereinstimmung mit dem LEP ergänzt.
Abstimmung:
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B. Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sind von Bürgerseite keine Anregungen oder Einwände vorgebracht worden.
C. Satzungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
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Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Lechwiesen Teil A“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB mit Begründung jeweils in der Fassung vom 05.04.2017 wird einschließlich der in der heutigen Sitzung beschlossenen redaktionellen Änderungen als Satzung beschlossen.
Abstimmung:
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Beschluss Bürger 1
Die Hinweise zur benachbarten Bahnlinie werden unter D. Hinweise durch Text in die Satzung übernommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss Bürger 2
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. In die Satzung werden Hinweise zur benachbarten Bahnlinie aufgenommen (vergleiche vorstehenden Beschluss zur Stellungnahme der [Name].
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss Bürger 3
Die Hinweise zu möglichen Kontaminationen im Bereich des ehemaligen IVG-Kanals werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die Satzung wird entsprechend der Stellungnahme unter C. Festsetzungen durch Text sowie unter D. Hinweise durch Text zum Umgang mit belastetem Material ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss Bürger 4
Die Hinweise zu vorhandenen Kabelleitungen werden zur Kenntnis genommen bei der weiteren Planung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss Bürger 5
Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung sowie zum Umgang mit belastetem Material werden unter D. Hinweise durch Text in die Satzung übernommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss Bürger 6
Die Hinweise zu möglichen Immissionen durch den benachbarten Fliegerhorst sowie zum Kraneinsatz werden unter D. Hinweise durch Text in die Satzung übernommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss Bürger 7
Die Bedenken zur möglichen Schwächung innerörtlicher Einkaufslagen durch die Erweiterung von Verkaufsflächen am Ortsrand werden zur Kenntnis genommen. Bei der für die 6. Änderung des Bebauungsplanes ursächlichen Planung handelt es sich um die Weiterentwicklung eines seit Jahren am Standort bestehenden Marktes ohne wesentliche Änderung der Sortimente, weshalb Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu erwarten sind. Gemäß Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde (vergleiche nachfolgenden Beschluss) ist die Lage des gegenständlichen Einzelhandelsgroßprojektes noch als städtebaulich integriert zu bewerten. Der Markt Kaufering sieht deshalb das Vorhaben als unproblematisch für die Struktur des örtlichen Handels an. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
Beschluss Bürger 8
Die grundsätzliche Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Zur möglichen unzulässigen Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen im Gesamtgewerbegebiet nördlich und südlich der Viktor-Frankl-Straße ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall alle Betriebe (auch der änderungsgegenständliche) bereits existieren. Es findet insoweit durch die 6. Änderung des Bebauungsplanes keine neue, möglicherweise unzulässige Häufung von Einzelhandelsnutzungen statt. Die Häufung liegt heute faktisch bereits vor, jedoch war die bisherige Rechtsauslegung gegenüber den genannten VGH-Entscheidungen eine weniger strenge.
Der Markt Kaufering hätte zwar im Falle von künftigen Umstrukturierungen bestehender Betriebe im angrenzenden Gewerbegebiet südlich der Viktor-Frankl-Straße (Lechwiesen Teil B) die Möglichkeit bauleitplanerisch zu reagieren. Die Kommune muss dabei immer berücksichtigen, dass sie bei einer nachträglichen Änderung des Bebauungsplans, die einen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen zum Gegenstand hat, ggfs. auch entschädigungspflichtig würde.
Im konkreten Fall ist auch abzuwägen, dass der Grundeigentümer bereits über einen vom Landratsamt Landsberg am Lech genehmigten Vorbescheid verfügt, der bei Erhalt des bestehenden [Name] die Errichtung eines zusätzlichen Drogeriemarkts vorsieht. Bei Verzicht auf die gegenständliche Bebauungsplanänderung besteht also der Anspruch auf eine im Umfang wesentlich größere Erhöhung der Verkaufsflächen, bei gleichzeitiger Erweiterung der Sortimente, die Häufung würde also noch erheblicher.
Derzeit wird bereits eine Änderung des LEP vorbereitet, die sich mit der Agglomeration auseinandersetzen soll. Da bei Neufassung des LEP erneut eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB für den Markt Kaufering besteht, sollen ggf. notwendige Änderungen in weiteren Planungsschritten vorbehalten bleiben. Derzeit sieht der Markt Kaufering keine städtebauliche Erforderlichkeit, die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im übrigen Plangebiet zu regeln.
Die Begründung wird entsprechend zum Thema der (bereits vorhandenen) Agglomeration/ Übereinstimmung mit dem LEP ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4
Beschluss Bürger 9
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Lechwiesen Teil A“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB mit Begründung jeweils in der Fassung vom 05.04.2017 wird einschließlich der in der heutigen Sitzung beschlossenen redaktionellen Änderungen als Satzung beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4
Datenstand vom 23.11.2017 10:51 Uhr