Bauantrag, Fl.Nr. 160, Leitenbergstraße 30, Sanierung des Wohnteils und Umnutzung des ehem. Wirtschaftsteils zur Wohnnutzung einer Hofstelle; Sachstandsbericht der Verwaltung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 15.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 15.11.2017 ö beschliessend 9

Sachverhalt Bürger

Bauvorhaben:        Sanierung des Wohnteils und Umnutzung des ehem. Wirtschaftsteils zur Wohnnutzung einer Hofstelle
Bauort:                    Fl.Nr. 160, Leitenbergstraße 30, 86916 Kaufering
Bauherr:                [Name]

Beschlussgrundlage:
Öffentliche Marktgemeinderatssitzung vom 20.09.2017
Wie in der Sitzung am 20.09.2017 vom Marktgemeinderat beschlossen, wurde der Antragsteller über den in der Sitzung gefassten Beschluss informiert.
Der Antragsteller teilte der Verwaltung daraufhin mit, dass er an seinen ursprünglichen Planungen festhalten möchte, er sieht in der Ausführung des Bauvorhabens ohne Gaube auf der Südseite seine Planungsziele (angemessene und zeitgemäße Nutzung des geschaffenen Wohnraums im Bereich des Schlafzimmers, Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, stilistische Verträglichkeit mit dem Bestand und dem Ortsbild) als nicht erfüllt. Bei einer Ausführung ohne Gaube denkt der Antragsteller darüber nach von einem Umbau des Bestandsgebäudes abzusehen, bzw. das Bestandsgebäude durch einen Neubau zu ersetzen.

Der Sachverhalt wurde in einigen Gesprächen ausführlich besprochen.
Aufgrund der Diskussion in der Marktgemeinderatsitzung am 20.09.2017 wurden in diesen Gesprächen auch möglichen Varianten für die Umsetzung der im Rahmenplan festgelegten Leitlinie „Dachaufbauten eingeschränkt zulässig“ als Kompromisslösung angesprochen.

Die Leitlinie könnte in Bezug auf die Zulässigkeit von Schleppgauben in Anlehnung an die Festsetzung im Bereich des Bebauungsplanes „Kirchberg-Süd“ wie ausgelegt werden.

Damit wäre folgende Umsetzung denkbar:
-        Zulässig sind ab einer Dachneigung von 35° Schleppgauben mit 1,80 m Breite (Außenkante Außenwand), Dachneigung 25°.
-        Dacheindeckung wie Hauptdach (Dachziegel oder Betondachsteine in den Farben erdbraun bis ziegelrot, glasierte, reflektierende Dachziegel oder Dachsteine sind unzulässig).
-        Pro Gebäudeseite sind maximal 2 Gauben zulässig, die Summe aller Dachaufbauten und Dachflächenfenster pro Gebäudeseite darf max. 1/3 der Gebäudelänge betragen, der Abstand zum Hauptfirst muss mind. 1,0 m, zum Ortgang mind. 3,50 m und untereinander mindestens 2,50 m betragen).
Die Möglichkeit von konstruktiv bedingten geringfügigen Abweichungen in Bezug auf die Situierung der Gaube könnte hier von Seiten der Verwaltung ebenfalls entsprechend gewürdigt und in Erwägung gezogen werden. (Beschluss 2)

Der Antragsteller möchte, wie bereits erwähnt, grundsätzlich an seinen bisherigen Planungen festhalten, aufgrund des Beschlusses vom 20.09.2017 und der anschließenden Gespräche wäre er jedoch bereit, seine Planungen geringfügig zu ändern.
Der vorgenannte Vorschlag einer Schleppgaube mit DN 25° käme für ihn jedoch nur in Betracht, wenn für die Schleppgaube mindestens eine Breite von 2,40 m (Außenkante Außenwand) zulässig wäre. (Beschluss 3)

Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum hält an seiner in der Sitzung vom 20.09.2017 vorgetragenen Stellungnahme fest und empfiehlt in diesem Bereich weiterhin „keine Dachaufbauten auf der ortsbildprägenden Südseite der Dächer zuzulassen“. (Beschluss 1)

Um den gegenständlichen Bauantrag abschließend mit dem Bauherren zu besprechen, bzw. die Beschlussfassung für eine der nächsten Sitzungen vorzubereiten, ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig , die weitere Vorgehensweise mit dem Marktgemeinderat abzustimmen und die dementsprechende Beschlüsse zu fassen.

Beschluss Bürger 1

Die nachfolgenden Beschlüsse beziehen sich nicht nur auf den vorliegenden Bauantrag, sondern werden künftig auch bei der Umsetzung der im Rahmenplan festgelegten Leitlinie „Dachaufbauten eingeschränkt zulässig“ entsprechend angewendet und im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Beschluss 3)
Der Marktgemeinderat befürwortet die nachfolgende Variante, bzw. würde einem dementsprechend abgeänderten Bauantrag die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre Unterdorf-Ost in Aussicht gestellt:
-        Zulässig sind ab einer Dachneigung von 35° "Schleppgauben mit 2,40 m Breite (Außenkante Außenwand), Dachneigung 25°
-        Dacheindeckung wie Hauptdach, (Dachziegel oder Betondachsteine in den Farben erdbraun bis ziegelrot, glasierte, reflektierende Dachziegel oder Dachsteine sind unzulässig).
-        pro Gebäudeseite sind maximal 2 Gauben zulässig, die Summe aller Dachaufbauten und Dachflächenfenster pro Gebäudeseite darf max. 1/3 der Gebäudelänge betragen, der Abstand zum Hauptfirst muss mind. 1,0 m, zum Ortgang mind. 3,50 m und untereinander mindestens 2,50 m betragen.
Die Möglichkeit von konstruktiv bedingten geringfügigen Abweichungen in Bezug auf die Situierung der Gaube kann ggf. von Seiten der Verwaltung entsprechend gewürdigt und in Erwägung gezogen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 4

Beschluss Bürger 2

Beschluss 4)
Die Verwaltung wird beauftragt dem Antragsteller das Beschlussergebnis mitzuteilen.
Dem Antragsteller soll damit die Gelegenheit gegeben werden, die Planunterlagen im Bereich der Dachgestaltung dem gefassten Beschluss entsprechend abzuändern.
Die Beschlussfassung über das Bauvorhaben wird zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 3

Datenstand vom 14.12.2017 11:56 Uhr