Der Marktgemeinderat hat am 15.01.2014 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Kirchberg-Nord“ gefasst, mit dem Ziel den dörflichen Charakter zu erhalten. Das Grundstück Fl.Nr. 252 liegt im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes „Kirchberg-Nord“.
Zur Erhaltung des dörflichen Charakters und zur Festlegung der künftigen städtebaulichen Entwicklung sollen planungs- und bauordnungsrechtliche Festlegungen getroffen werden.
Schwerpunkte sind hierbei die Nachfolgenutzung landwirtschaftlicher Hofstellen, eine moderate Nachverdichtung, Abgrenzung des Außenbereichs, Sicherung von Grünflächen und offenen Gewässerläufen, sowie Sicherung von Handwerk und Landwirtschaft.
Diese Planungsziele sollen voraussichtlich im Bebauungsplan „Kirchberg-Nord“ entsprechend den im Bebauungsplan „Kirchberg-Süd“ getroffenen folgenden Festsetzungen umgesetzt werden:
- Maß der baulichen Nutzung
- Bauräume
- Anzahl der zulässigen Wohneinheiten
- Dachform, Firstrichtung, Dachgestaltung
- Sicherung von Böschungen und Grünflächen
- Erschließung
Weiterhin wurde in der MGR Sitzung vom 05.07.2017 der Rahmenplan Kaufering-Dorf beschlossen.
Für den Bereich der Fl.Nr. 249 (Bereich 3 Kirchberg Nord) wurden zusätzlich zu den im gesamten Geltungsbereich vorgesehenen allgemeinen Leitlinien folgende besondere Leitlinien festgelegt:
Den genannten Planungszielen/Leitlinien widerspricht das Bauvorhaben „Neubau eines Wohnhauses mit Garage“ in der vorliegenden Fassung nicht.
Zur Sicherung der Planungsziele wurde vom Marktgemeinderat am 16.03.2016 der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchberg-Nord“ beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist seit der Bekanntmachung am 23.03.2016 in Kraft.
Nach § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „“Kirchberg-Nord“, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Öffentliche Belange liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung, bzw. der beabsichtigten Planungsziele durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Da das Bauvorhaben in der vorliegenden Fassung den genannten Planungszielen/Leitlinien nicht widerspricht, kann aus Sicht der Verwaltung eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden.
Das Bauvorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.
Diese Anforderungen werden aus Sicht der Verwaltung erfüllt.