Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nord IV“ liegen der Verwaltung Anfragen zur Errichtung einer Terrassenüberdachung und einer Sichtschutzwand bei Doppelhaushälften vor.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nord IV“ sind für die Errichtung von:
-Terrassenüberdachungen
- Wintergärten und
- Terrassen-Sichtschutzeinrichtungen bei Reihen- und Doppelhäusern
derzeit folgende maßgeblichen Festsetzungen getroffen:
Da die Bestandsgebäude die maximal zulässige Grundfläche (Punkt 2.) überwiegend bereits mit Beantragung des Hauptgebäudes voll ausgenutzt haben, ist in diesen Fällen keine Errichtung von Wintergärten und Terrassenüberdachungen mehr möglich.
Die Errichtung von Sichtschutzeinrichtungen im Bereich der Terrassen der Reihen- und Doppelhäusern ist durch die derzeit getroffenen Festsetzungen ebenfalls nicht möglich.
Terrassenüberdachungen und Sichtschutzeinrichtungen sind mittlerweile in Art. 57 BayBO bis zu einer gewissen Größe als verfahrensfreie Vorhaben aufgeführt. Diese Bauvorhaben könnten im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung vom Bauauschuss zugelassen werden, allerdings nur mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn.
Vergleichbare Wintergärten unterliegen der Genehmigungspflicht, und das Landratsamt sieht hierbei wegen einer deutlichen Überschreitung der festgesetzten Grundfläche die Züge der Planung als berührt, Genehmigungen können nicht in Aussicht gestellt werden.
Um hier für alle Beteiligten die notwendige Rechtssicherheit herzustellen, sollte aus Sicht der Verwaltung der Marktgemeinderat entscheiden, ob der Bebauungsplan Nord IV hier entsprechend überarbeitet werden soll oder ob die bisherige Regelung beibehalten wird.
Planungsüberlegung bei einer etwaigen Änderung wäre, den Bebauungsplan „Nord IV“ in den Punkten „Zulässigkeit von Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Sichtschutzeinrichtungen im Bereich der Terrassen von RHH und DHH“ den in den Bereichen „Lechfeldwiesen III“/IV“ getroffenen Festsetzungen soweit als möglich anzupassen. Bei diesen beiden Bebauungsplänen ist die Errichtung von Terrassenüberdachungen und Wintergärten bis zu einer Überschreitung der Grundfläche um bis zu 12 m² möglich, ebenso die Errichtung von Sichtschutzeinrichtungen im Bereich der Terrassen der Reihen- und Doppelhäusern mit einer Länge von 4m und einer Höhe von 2m.
Wie aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich ist, ergibt sich dadurch im Bereich des Bebauungsplanes „Nord IV“ bei einigen Haustypen eine Erhöhung der maximal überbaubaren Grundfläche im Vergleich zu den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Lechfeldwiesen III/IV“.
Übersicht zum Maß der baulichen Nutzung (maximal überbaubare Grundfläche)
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Nord IV Bestand
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Nord IV
neu
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LFW III
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LFW IV
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m²
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m²
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m²
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m²
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Einzelhaus
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130
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142 (130 + 12)
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172 (160+12)
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145 (130 + 15)
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DHH
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90
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102 (90 + 12)
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92 (80 + 12)
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95 (83 + 12)
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Reihenhaus
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90/80
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102/92
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92 (80 + 12)
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94 (82+12)
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Übersicht der Mindestgrundstücksgrößen im Bestand
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Nord IV
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LFW III
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LFW IV
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m²
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m²
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m²
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Einzelhaus
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550
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540
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575
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DHH
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280
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270
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320
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Reihenhaus
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170/95
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110
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200
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Um die Errichtung von Wintergärten und Terrassenüberdachungen auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nord IV“ zu ermöglichen, kann diese moderate Erhöhung der maximal überbauren Grundfläche größtenteils städtebaulich gerechtfertigt werden.
Im Bereich des Bebauungsplanes „Nord IV“ in dem die „Häusergruppe Haustyp 5“ festgesetzt wurde, wird keine Erhöhung zugelassen, hier ist durch die vorhandenen Grundstücksgröße in Verbindung mit der vorhandenen festgesetzten maximal überbaubare Grundfläche bereits die höchstzulässige Obergrenze (Maß der baulichen Nutzung) erreicht, bzw. sind hier die bisher geltenden Festsetzungen ausreichend um eine den Gebäudemaßen entsprechende Terassenüberdachung oder einen Wintergarten zu errichten.