Bauantrag, Fl.Nr. 160, Leitenbergstraße 30, Sanierung des Wohnteils und Umnutzung des ehem. Wirtschaftsteils zur Wohnnutzung einer Hofstelle


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 22.03.2018 ö beschliessend 2

Sachverhalt Bürger

Bauvorhaben:         Sanierung des Wohnteils und Umnutzung des ehem. Wirtschaftsteils zur Wohnnutzung einer Hofstelle
Bauort:                     Fl.Nr. 160, Leitenbergstraße 30, 86916 Kaufering
Bauherr:                 [Name], Leitenbergstraße 30, 86916 Kaufering


Beschlussgrundlage:
Öffentliche Marktgemeinderatssitzung vom 20.09.2017 und 15.11.2017

Wie in der Sitzung am 20.09.2017 und 15.11.2017 vom Marktgemeinderat beschlossen, wurde der Antragsteller über den in der Sitzung gefassten nachfolgenden Beschluss informiert.

Der Marktgemeinderat befürwortet die nachfolgende Variante, bzw. würde einem dementsprechend abgeänderten Bauantrag die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre Unterdorf-Ost in Aussicht gestellt:
-        Zulässig sind ab einer Dachneigung von 35° "Schleppgauben mit 2,40 m Breite (Außenkante Außenwand), Dachneigung 25°
-        Dacheindeckung wie Hauptdach, (Dachziegel oder Betondachsteine in den Farben erdbraun bis ziegelrot, glasierte, reflektierende Dachziegel oder Dachsteine sind unzulässig).
-        pro Gebäudeseite sind maximal 2 Gauben zulässig, die Summe aller Dachaufbauten und Dachflächenfenster pro Gebäudeseite darf max. 1/3 der Gebäudelänge betragen, der Abstand zum Hauptfirst muss mind. 1,0 m, zum Ortgang mind. 3,50 m und untereinander mindestens 2,50 m betragen“
Die Möglichkeit von konstruktiv bedingten geringfügigen Abweichungen in Bezug auf die Situierung der Gaube kann ggf. von Seiten der Verwaltung entsprechend gewürdigt und in Erwägung gezogen werden.

Die Verwaltung wird beauftragt dem Antragsteller das Beschlussergebnis mitzuteilen.
Dem Antragsteller soll damit die Gelegenheit gegeben werden, die Planunterlagen im Bereich der Dachgestaltung dem gefassten Beschluss entsprechend abzuändern.
Die Beschlussfassung über das Bauvorhaben wird zurückgestellt.

Der Antragsteller hat am 16.02.2018 geänderte Planungen eingereicht die den in der Sitzung vom 20.09. und 15.11.2017 gefassten Vorschlägen nicht vollständig entsprechen, bzw. in Bezug auf die PV-Anlage neue Abweichungen aufweisen.

Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftraum nimmt dazu wie folgt Stellung:

- Die Summe aller Dachaufbauten liegt über einem Drittel der Dachlänge
- Die Dachneigung der Gaube entspricht mit 12° nicht der vorgesehenen DN von mind. 25°
- Die PV Anlage entspricht nicht den vorgesehenen Festsetzungen:


-        Die Dachflächenfenster auf der Nordseite und auf der Südseite entsprechen nicht den vorgesehenen Festsetzungen in Bezug auf ein einheitliches Format und die Ausrichtung entlang einer horizontalen Linie.

-        Die Farbe der Dacheindeckung des Hauptgebäudes ist nicht angegeben, bzw. ist die grafische Darstellung „gelblich“, die Dacheindeckung der beiden Gauben ist ebenfalls nicht beschrieben.

Im Gespräch mit d em Bauherren wurden die o.g. Punkte angesprochen, dabei ergab sich folgendes Fazit:

-        Um die PV-Anlage in Kombination mit den Dachaufbauten optimal betreiben zu können, ist die Anordnung der PV Anlage an keiner anderen Stelle als an der jetzt vorgesehen Stelle sinnvoll, die Dachneigung der vorgesehenen Dachgauben ist entsprechend angepasst worden.
Der Bauherr ist bereit, auf das PV-Modul unterhalb des Kamins zu verzichten, damit sind die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“ in Bezug auf die PV-Anlage annähernd erfüllt. Die vorliegenden Planunterlagen werden entsprechend abgeändert.

-        Die Dacheindeckung des Hauptdaches erfolgt wie im Bebauungsplan vorgesehen (Dachziegel oder Betondachsteine in den Farben erdbraun bis ziegelrot, nicht glasiert, nicht reflektierend), die Dacheindeckung der beiden Gauben wird in der gleichen Dacheindeckung wie das Hauptdach erfolgen. Die vorliegenden Planunterlagen werden entsprechend ergänzt.

-        Die Planungen in Bezug auf die Dachflächenfenster wurden auf Grundlage des bestehenden Dachstuhls, der keine einheitlichen DIN-Maße aufweist, vorgenommen.
Hier sind aus Sicht des Bauherren konstruktive Abweichungen erforderlich.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“.
Zur Sicherung der Planungsziele wurde vom Marktgemeinderat am 16.03.2016 der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“ beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist seit der Bekanntmachung am 23.03.2016 in Kraft.

Nach § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „“Unterdorf-Ost“, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Öffentliche Belange liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung, bzw. der beabsichtigten Planungsziele durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Die vorliegenden Planungen (einschl. der vom Bauherren im Nachgang zu der heutigen Sitzung vorzunehmenden Planänderungen bzw. Planergänzungen) entsprechen in Bezug auf die Dachgestaltung nicht in vollem Umfang den Planungszielen des Bebauungsplanes Unterdorf-Ost. Diese Abweichungen können auf Grund der konstruktiven Gegebenheiten (Umbau im Bestand) ausnahmsweise zugelassen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre „Unterdorf-Ost“ sind somit gegeben.

Das Bauvorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.

Diese Anforderungen werden aus Sicht der Verwaltung erfüllt.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat beschließt gemäß § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. 3 § Abs 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“, der Erteilung einer Ausnahme für das Bauvorhaben „Sanierung des Wohnteils und Umnutzung des ehem. Wirtschaftsteils zur Wohnnutzung einer Hofstelle
Fl.Nr. 160, Leitenbergstraße 30“ zuzustimmen.

Das Bauvorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.

Diese Anforderungen werden aus Sicht der Verwaltung erfüllt.

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.07.2018 09:36 Uhr