Vereidigung bzw. Gelöbnis von Marktgemeinderat Anton Widmann gem. Art. 31 Abs. 4 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 09.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 09.05.2018 ö beschliessend 3

Sachverhalt Bürger

In seiner Sitzung am 21.03.2018 hat der Marktgemeinderat Kaufering die Niederlegung des Amtes für den Marktgemeinderat von Herrn Manfred Nieß gem. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLkrWG) festgestellt.

Als Listennachfolger hat Herr Anton Widmann die Wahl zum Marktgemeinderat ausdrücklich angenommen und sich dazu bereit erklärt den Eid bzw. das Gelöbnis gem. Art. 31 Abs. 4 Gemeindeordnung (GO) abzulegen.

Nach Art. 31 Abs. 4 GO ist Herr Widmann als Marktgemeinderat in der ersten öffentlichen Sitzung nach seiner Zustimmung in feierlicher Form zu vereidigen. Der erste Bürgermeister nimmt diesen Eid bzw. dieses Gelöbnis ab.

Hierzu können folgende Varianten der Eidesformel gesprochen werden:

1.        Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.

2.        Ich gelobe Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich gelobe, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Ich gelobe, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.

Gem. Art. 31 Abs. 4 Satz 3 GO kann der Eid auch ohne den Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Stattdessen kann ein Marktgemeinderatsmitglied das Gelöbnis auch mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden Beteuerungsformel einleiten (Art. 31 Abs. 4 Satz 4 GO).

Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 GLKrWG:

Wird die Eidesleistung oder die Ablegung des Gelöbnisses durch ein Marktgemeinderatsmitglied verweigert, verliert dieses sein Amt. In diesem Fall rückt der erste Listennachfolger nach.

Datenstand vom 03.08.2018 07:34 Uhr