Tempo 30 im Dorf (20.09.2019: TOP wurde zu Beginn der Sitzung von der TO abgesetzt)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2018 ö 4

Sachverhalt Bürger

Mit Beschluss vom 27.09.2017 legte sich der Marktgemeinderat die Verpflichtung auf, über die Umsetzung der Einführung von Tempo-30-Zonen östlich des Lechs (Dorf) in den Jahren 2018/2019 zu beschließen. Hier soll vorher im Gremium über mögliche Durchgangsstraßen entschieden werden.

Grundlage für die Errichtung einer Tempo-30-Zone, die durch Zeichen 274.1 Anlage 3 der StVO ausgewiesen ist, ist § 45 Absatz 1c StVO.

Der Markt Kaufering als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Grundsätzlich steht dem Markt Kaufering ein Ermessensspielraum zu, ob eine Tempo-30-Zone errichtet werden soll. Hier kann sich der Markt auf bestimmte Zwecke wie z.B. Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen stützen.  

Die Einrichtung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone darf niemals den Zielen von  § 45 Absatz 1 StVO (Sicherheit und Ordnung des Verkehrs) widersprechen. Auch setzt die Anordnung von Tempo-30-Zonen nach § 45 Absatz 9 Satz 1 voraus, dass die Maßnahme aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Bei der Frage, welche Straßen miteinbezogen werden dürfen, reduziert sich das Entscheidungsermessen bei bestimmten Straßentypen jedoch auf Null. Darunter fallen auch „weitere Vorfahrtsstraßen“, also Straßen, die mit Zeichen 306 zu Vorfahrtsstraßen erklärt sind.
 

Auch aus § 39 Absatz 1a StVO ergibt sich, dass mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) innerhalb geschlossener Ortschaften nur abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) zu rechnen ist.


Somit dürfen folgende Straßen  nicht miteinbezogen werden:
1.        die LL 22 (Brückenring und die Verlängerung Epfenhausener Straße) als „Kreisstraße“ iSv § 45c Abs.1 Satz 2 StVO(Vorfahrtsstraße und Tempo 50)

2.        der übrige Brückenring als „weitere Vorfahrtsstraße“ iSv § 45c Abs.1 Satz 2 StVO(Vorfahrtsstraße und Tempo 50).
3.        die Scheuringer Straße als „weitere Vorfahrtsstraße“ iSv § 45c Abs.1 Satz 2 StVO (Vorfahrtsstraße und Tempo 50).

4.        der Abschnitt „Brückenring“ vor der „alten Schule/ Kindergarten“. Hier ist die Anordnung einer innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO möglich (Vorfahrtsstraße und Tempo 30). Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.

Für alle übrigen Straßen kann eine Tempo-30-Zone angeordnet werden.

Datenstand vom 16.11.2018 08:10 Uhr