Mit Beschluss vom 09.04.2014 hat der Marktgemeinderat zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zwei Persönlichkeiten Kauferings als Beauftragte für Menschen mit Behinderung bestellt. Diese sollten sowohl den Markt als auch Menschen mit Behinderung in Fragen der Behindertenpolitik beraten.
Als Beauftragte wurden seinerzeit Frau [Name] und Herr [Name] befristet bis zum 30.04.2017 bestellt.
Diese sollten folgende Aufgaben wahrnehmen:
Die/Der Behindertenbeauftragte berät den Markt Kaufering bei der Umsetzung der Ziele und Aufgaben des Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) (insbesondere Gleichstellung und Barrierefreiheit für Behinderte).
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie künftige Benachteiligungen zu verhindern (vgl. Art. 3 BayBGG).
Als Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit sieht das BayBGG vor:
o Benachteiligungsverbot (Art. 9),
o Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (Art. 10),
o Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen (Art. 11),
o Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (Art. 12),
o Barrierefreies Internet und Intranet (Art. 13)
o Barrierefreie Medien (Art. 14).
Die/Der Behindertenbeauftragte wird bei allen Aktivitäten des Marktes Kaufering beteiligt, welche sich auf Menschen mit Behinderung auswirken. Sie/Er kann auch von sich aus Angelegenheiten aufgreifen, um die Aufgaben zu erfüllen.
Die/Der Behindertenbeauftragte erhält zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften die erforderlichen Unterlagen, Akteneinsichten und Informationen.
Die/Der Behindertenbeauftragte berichtet einmal jährlich schriftlich oder mündlich dem Marktgemeinderat über ihre/seine Tätigkeit.
Die Aufgaben wurden als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. Die Behindertenbeauftragten waren insoweit unabhängig und weisungsungebunden.
Gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 (BayBGG) sollen die Bezirke, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik (Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung) bestellen.
Eine Verpflichtung für kreisangehörige Gemeinden, wie dem Markt Kaufering, besteht nicht.
Die Verwaltung bittet den Marktgemeinderat um Entscheidung, ob die beiden vorgenannten Persönlichkeiten erneut als Beauftragte für Menschen mit Behinderung bestellt werden sollen.