Grundstück Fl.Nr. 2316/2, Leitenbergstraße 17, Städtebauliche Beurteilung, Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 11.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 11.12.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt Bürger

In den Sitzungen des Bauausschusses am 14.11.2018 und 09.10.2019 wurde für das Grundstück mit der Fl.Nr. 2316/2, Leitenbergstraße 17, ein Bauantrag „Bestand Lagerhalle auf gewerblichem Grundstück“ behandelt, in den Sitzungen wurde nachfolgender Beschluss gefasst:

Das Grundstück mit der Fl.Nr. 2316/2 liegt im Außenbereich, der Bauantrag ist demnach planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Der Gemeinderat Kaufering hat am 01.08.1963 der Errichtung eines Lagerschuppens im Rahmen des § 35 BauGB zugestimmt, das Landratsamt Landsberg am Lech hat am 22.11.1963 hierzu die Genehmigung erteilt.

Wie aus den aktuell vorliegenden Bauantragsunterlagen ersichtlich ist, weicht der tatsächliche Bestand jedoch von den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1963 ab.
Sowohl die Größe als auch die Nutzung des Gebäudes (Lagerflächen und zusätzlich Besprechungsraum, Aufenthaltsraum, WC) entsprechen nicht mehr dem genehmigten Lagerschuppen.
Lt. mündlicher Auskunft des Antragstellers war die Schaffung der Räume die nicht als Lagerfläche genutzt werden, durch eine behördliche Auflage gefordert. Aus den der Verwaltung vorliegenden Archivunterlagen sind zu diesem Punkt keine entsprechenden Unterlagen enthalten.

In den aktuell vorliegenden Antragsunterlagen ist keine Begründung enthalten, aus der sich die Prüfung im Rahmen eines privilegierten (§ 35 Abs. 1 BauGB) oder einem begünstigten (§ 35 Abs. 4 BauGB) Vorhabens ergeben könnte.

Somit handelt es sich bei den vorliegenden Planungen um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.2 BauGB.

Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt das gegenständliche Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, insbesondere:

- die betreffende Darstellung im Flächennutzungsplans (Fläche für die Landwirtschaft)
- besteht die Gefahr der Entstehung, bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung

Das gemeindliche Einvernehmen für eine erweitere gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück wird nicht erteilt.

Falls das Landratsamt im Genehmigungsverfahren zu dem Ergebnis kommt, das das bestehende Gebäuden mit den Abweichungen von den genehmigten Plänen ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB darstellt, wird das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzung des bestehendes Gebäudes als Lagergebäude im Außenbereich erteilt.


Das Landratsamt Landsberg, Untere Bauaufsichtsbehörde, sieht aufgrund der Gegebenheiten aller Voraussicht nach derzeit keine Möglichkeit einer Genehmigung im Rahmen des § 35 BauGB.
Herr Marktgemeinderat [Name] sieht in seinem Schreiben vom 20.09.2019 unter anderem eine Prüfung des Sachverhaltes in Bezug auf die Überplanung des Grundstückes im Rahmen der Planungshoheit des Marktes Kaufering als erforderlich.

In Absprache mit dem im Bereich von Alt-Kaufering beauftragten Ortsplaner, dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum, kommt die Verwaltung nach Prüfung des Sachverhaltes zu folgendem Ergebnis:

  1. Das betreffende Grundstück liegt am Fuß einer Hangkante, welche laut Regionalplan
Z 4.3 als landschaftsbildprägende Struktur zu erhalten ist.
  1. Die vorhandene Erschließung eignet sich nicht für ein Gewerbegebiet. Die Bestandsanalyse für den Rahmenplan hat ergeben, dass die Leitenbergstraße durch ihren geringen Querschnitt nicht unbegrenzt belastbar ist. Der Bebauungsplan „Unterdorf Ost“ hat darauf Rücksicht genommen und die Bebauungsdichte durch die Begrenzung der Wohneinheiten reguliert. Eine Ausweisung eines Gewerbegebietes am Ende der Leitenbergstraße würde den Zielsetzungen des Bebauungsplans „Unterdorf Ost“ entgegenstehen.
  2. Das Grundstück grenzt im Westen und Norden unmittelbar an sensible Landschaftsräume, welche als Landschaftsschutzgebiet geschützt sind. Ein Gewerbegebiet drängt sich an dieser Stelle nicht auf.
  3. Im Osten grenzt Wohnbebauung an das Grundstück an. In der Regel grenzen Gewerbegebiete und Wohngebiete aus Gründen des Immissionsschutzes nicht direkt aneinander. Wo dies dennoch der Fall ist, unterliegen die Gewerbegebiete deutlichen Einschränkungen hinsichtlich der Emissionen.
5.        Die Marktgemeinde strebt zwar innerhalb der Bebauungspläne für Kaufering Dorf eine Nutzungsmischung mit Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft an. Jedoch ist es auch Ziel des Marktgemeinderates die Innenentwicklung zu stärken. Eine Ausweisung von neuem Baurecht im Außenbereich ist derzeit nicht vorgesehen. Das gilt sowohl für Wohnbauflächen als auch für gewerbliche Bauflächen.

Fazit:
Aus städtebaulicher Sicht entspricht die Überplanung des gegenständlichen Grundstückes aufgrund der vorgenannten Aspekte nicht dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 BauGB
-        da diese Planungen nicht dem im Bereich von Alt-Kaufering bestehende Planungskonzept in Bezug auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung entsprechen.
-        keine städtebaulichen Gründe die Überplanung des Grundstückes rechtfertigen

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat teilt die Sichtweise der Verwaltung.
Der Marktgemeinderat beschließt, dass aus den im Sachverhalt genannten Gründen für das Grundstück Fl.Nr. 2316/2, Leitenbergstraße 17, keine Überplanung in Form einer Bauleitplanung oder einer Satzung im Sinne des § 34 Abs. 4 BauGB bzw. § 35 Absatz 6 BauGB erfolgt.
Dementsprechend ist das Grundstück planungsrechtlich weiterhin nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 6

Datenstand vom 20.01.2020 09:30 Uhr