Vereidigung der neugewählten ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder (Art. 31 Abs. 4 GO, Art. 48 Abs. 1 S. 1 GLKrWG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2020 ö 2

Sachverhalt Bürger

Die gewählten Marktgemeinderatsmitglieder wurden gemäß Art. 47 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) schriftlich über ihre Wahl unterrichtet. Dadurch wurden sie zu Marktgemeinderäten berufen.

Sie wurden aufgefordert, zu erklären, ob sie das Amt annehmen und ob sie zur Eidesleistung oder zur Ablegung eines Gelöbnisses nach Art. 31 Abs. 4 Gemeindeordnung (GO) bereit sind.

Von den gewählten Marktgemeinderäten haben 21 Marktgemeinderäte die Annahme des Amts schriftlich erklärt, 18 davon haben sich dazu bereit erklärt, den Eid bzw. das Gelöbnis für das Amt des Marktgemeinderates abzulegen.

Drei Marktgemeinderäte haben keine Erklärung zur Annahme / Ablehnung des Amts und zur Ablegung des Eids bzw. Gelöbnisses abgegeben. Drei Marktgemeinderäte haben nicht schriftlich erklärt, zur Ablegung des Eides bzw. Gelöbnisses bereit zu sein.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 GLKrWG haben durch die fehlende Ablehnung auch diese Marktgemeinderäte ihr Amt angenommen und sind zur Leistung des Eides / Gelöbnisses verpflichtet.

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 18.03.2020 das abschließende Ergebnis der Wahl zum Marktgemeinderat gem. Art. 19 Abs. 3 GLKrWG festgestellt und dieses gem. § 98 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung GLKrWO bekannt gemacht.

Nach Art. 31 Abs. 4 GO sind die neu gewählten Marktgemeinderäte in ihrer ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Der erste Bürgermeister nimmt diesen Eid bzw. dieses Gelöbnis ab.

Hierzu können folgende Varianten der Eidesformel gesprochen werden:

1.        Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.

2.        Ich gelobe Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich gelobe, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Ich gelobe, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.

Gem. Art. 31 Abs. 4 Satz 3 GO kann der Eid auch ohne den Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Stattdessen kann ein Marktgemeinderatsmitglied das Gelöbnis auch mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden Beteuerungsformel einleiten (Art. 31 Abs. 4 Satz 4 GO).

Die Eidesleistung entfällt für die Marktgemeinderatsmitglieder, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Marktgemeinderat gewählt wurden (Art. 31 Abs. 4 Satz 6 GO).

Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 GLKrWG:

Wird die Eidesleistung oder die Ablegung des Gelöbnisses durch ein Marktgemeinderatsmitglied verweigert, verliert dieses sein Amt. In diesem Fall rückt der erste Listennachfolger nach.

Datenstand vom 30.06.2020 09:00 Uhr