Neuregelungen im Umsatzsteuergesetz für Körperschaften des öffentlichen Rechts; Verlängerung des Optionszeitraums bis 31.12.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 14.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 14.10.2020 ö 6

Sachverhalt Bürger

Im Rahmen des Steueränderungsgesetztes 2015 wurde im Umsatzsteuerrecht mit Streichung von § 2 Abs. 3 UStG und Einführung von § 2b UStG eine Änderung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) zum 01.01.2016 vorgenommen. Grund für die Änderung war die Diskrepanz zwischen EU-Recht (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und nationalem Umsatzsteuergesetz sowie zwischen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung.

Bisher war in § 2 Abs. 3 UStG geregelt, dass die jPdöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind und damit als Unternehmen im Sinne des UStG galten.

Mit Streichung der besonderen Unternehmerregelung des § 2 Abs. 3 UStG gilt auch für die jPdöR der allgemeine Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG. Gemäß § 27 Abs. 22 UStG gilt diese Regelung grundsätzlich für Umsätze ab dem 01.01.2017.

Durch eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt konnte jedoch jede jPdöR die verbindliche Anwendung auf den 01.01.2021 verschieben (§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG). Aufgrund Beschluss des Marktgemeinderates vom 09.11.2016 hat der Markt Kaufering mit Schreiben vom 24.11.2016 diese Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben.

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22a UStG nun die Möglichkeit einer Verlängerung dieses Optionszeitraums bis zum 01.01.2023 beschlossen.

Nachdem die Umstellung auf die neue Rechtslage noch zahlreiche Vorarbeiten erfordert, wird daher vorgeschlagen, von der Möglichkeit der Verlängerung des Optionszeitraums Gebrauch zu machen und bis 31.12.2022 das bisherige Recht anzuwenden.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat beschließt, dass der Markt Kaufering bis zum 31.12.2022 weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche ausgeführten Leistungen anwendet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.11.2020 09:34 Uhr