Der Marktgemeinderat Kaufering nimmt Kenntnis vom Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Frauenwald V“ sowie der damit verbundenen 82. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen dieser Beteiligung folgende Stellungnahme anzugeben:
„Der Markt Kaufering nimmt zu den vorliegenden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes „Frauenwald V“ sowie der damit verbundenen 82. Änderung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wie folgt Stellung:
1. Ausgleichsflächen
Die Beschlussfassung der Stadt Landsberg in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten der Ausgleichsflächen vom 15.12.2021 wird bedauernd zur Kenntnis genommen.
Klarstellend ergänzen möchten wir in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den genannten Ausgleichsflächen (A11-A14) um Flächen im Eigentum des Marktes Kaufering handelt, die der Stadt Landsberg im Jahr 2005 zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt wurden.
Die Sichtweise, dass bei der Entwicklung des gesamten Gewerbegebietes „Frauenwald“ mehr für die Klimaschutzfunktion von Kaufering relevante Waldfläche erbracht wurde, als insgesamt gerodet wurde, kann nicht nachvollzogen werden.
Der Markt Kaufering hält an der mit Stellungnahme vom 11.11.2021 vorgebrachten Sichtweise fest.
Die Ausgleichsflächen, die außerhalb des Planbereiches nachgewiesen werden, befinden sich im Bereich der Gemarkung Erpfting.
Die Vorgaben aus dem umweltmeteorologischen Gutachten von Prof. [Name] sind in diesem Punkt somit weiterhin nicht erfüllt, da die Ausgleichsflächen (nord-)westlich der Stadt Landsberg sein müssen, um die Nachteile durch die Zerstörung des ehemaligen Klimaschutzwaldes Frauenwald für das Gemeindegebiet von Kaufering auszugleichen.
2. Immissionsschutzrechtliche Beurteilung
A) Relevanzkriterium:
Die schalltechnische Kontingentierung in der Bauleitplanung erfolgt zutreffend gem. DIN 45691. Dies bedeutet jedoch, dass konsequenterweise auch auf die entsprechende Relevanzgrenze, also die Grenze ab der ein Vorhaben nicht mehr nennenswert zur Gesamtbelastung beiträgt, gemäß DIN 45691 abzustellen ist. Gemäß Kap. 5 und Kap. B8 beträgt die entsprechende Relevanzgrenze (oftmals auch als Irrelevanzkriterium bezeichnet) Immissionsrichtwert (IRW)-15 dB. Ein Abstellen auf die TA Lärm und den Einwirkungsbereich einer Anlage mit lediglich IRW-10 dB, erscheint vor dem Hintergrund eines vorausschauenden Schallschutzes in der Bauleitplanung als zu knapp bemessen und ist daher nicht üblich.
B) Art der Nutzung
Am Immissionsort 02 (Bahnhofstraße 72, Kaufering) wird als Art der Nutzung weiterhin „allgemeines Wohngebiet“ (WA) angegeben. An der mit Stellungnahme vom 11.11.2021 geforderten nachfolgenden Klarstellung wird weiterhin festgehalten.
Am Immissionsort 02 (Bahnhofstraße 72, Kaufering) wird als Art der Nutzung „allgemeines Wohngebiet (WA)“ angegeben. In den vorangegangenen Bauleitplanverfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne im Bereich „Frauenwald“ wurde dies gerichtlich anders beurteilt, hier wurde vor dem Hintergrund einer festgestellten höheren Schutzbedürftigkeit die Einstufung als faktisch reines Wohngebiet (WR) festgestellt“.