Aufstellung des Bebauungsplanes "Frauenwald V" verbunden mit der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Landsberg am Lech, Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 09.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt Bürger

Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat in seiner Sitzung am 11.11.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans „Frauenwald V“ sowie die damit verbundene Einleitung der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der künftige Bebauungsplan „Frauenwald V“ ersetzt in seinem Geltungsbereich die entsprechenden Bereiche der Ursprungsbebauungspläne „Gewerbe- und Industriepark Frauenwald III“, „Frauenwald II, 2. Änderung und Erweiterung“, „Frauenwald IV“.
Der Planungsinhalt bzw. die Planungsziele dieser Bauleitplanung wurden dem Marktgemeinderat in der Sitzung am 10.11.2021 vorgestellt.
In der Sitzung des Marktgemeinderates am 10.11.2021 wurde die Verwaltung bevollmächtigt, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, eine Stellungnahme zu dem gegenständlichen Bauleitplanverfahren abzugeben.
Die entsprechende Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 11.11.2021 abgegeben (siehe Anlage).
Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat diese Stellungnahme in seiner Sitzung vom 15.12.2021 beschlussmäßig behandelt (siehe beiliegendes Abwägungsergebnis.).
Mit Schreiben vom 21.12.2021 wird der Markt Kaufering im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB am weiteren Verfahren beteiligt.

Die gesamten Planunterlagen sind auf der Homepage der Stadt Landsberg unter dem Link 
eingestellt.

Aus Sicht der Verwaltung bleiben bei den beiden Belangen „Ausgleichsflächen“ und „Immissionsschutz“ weiterhin Aspekte, die als Stellungnahme abgegeben werden sollten
1. Ausgleichsflächen
Die Stadt Landsberg weist darauf hin, dass bereits in Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Frauenwald III“ Ausgleichsflächen in Form von Waldflächen im Westen von Kaufering durch die Stadt Landsberg angelegt wurden.
Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass sich diese Flächen im Eigentum des Marktes Kaufering befinden und der Stadt Landsberg im Jahr 2005 zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt wurden.
Die Feststellung, dass bei der Entwicklung des gesamten Gewerbegebietes „Frauenwald“ mehr für die Klimaschutzfunktion von Kaufering relevanten Waldfläche erbracht wurde als vorher gerodet wurde, kann nicht nachvollzogen werden.

2. Immissionsschutz
Das [Name] kam nach Durchsicht der vorliegenden Planunterlagen zu folgender Einschätzung:

B) Relevanzkriterium:
Die schalltechnische Kontingentierung in der Bauleitplanung erfolgt zutreffend gem. DIN 45691. Dies bedeutet jedoch, dass konsequenterweise auch auf die entsprechende Relevanzgrenze, also die Grenze ab der ein Vorhaben nicht mehr nennenswert zur Gesamtbelastung beiträgt, gemäß DIN 45691 abzustellen ist. Gemäß Kap. 5 und Kap. B8 beträgt die entsprechende Relevanzgrenze (oftmals auch als Irrelevanzkriterium bezeichnet) Immissionsrichtwert (IRW)-15 dB. Ein Abstellen auf die TA Lärm und den Einwirkungsbereich einer Anlage mit lediglich IRW-10 dB, erscheint vor dem Hintergrund eines vorausschauenden Schallschutzes in der Bauleitplanung als zu knapp bemessen und ist daher nicht üblich. 

A) Art der Nutzung
Am Immissionsort 02 (Bahnhofstraße 72, Kaufering) wird auch in den aktuell vorliegenden Planunterlagen als Art der Nutzung weiterhin „allgemeines Wohngebiet“ (WA) angegeben. An der mit Stellungnahme vom 11.11.2021 geforderten Klarstellung zur Gebietseinstufung wird weiterhin festgehalten.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat Kaufering nimmt Kenntnis vom Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Frauenwald V“ sowie der damit verbundenen 82. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen dieser Beteiligung folgende Stellungnahme anzugeben:

„Der Markt Kaufering nimmt zu den vorliegenden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes „Frauenwald V“ sowie der damit verbundenen 82. Änderung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wie folgt Stellung:
1. Ausgleichsflächen
Die Beschlussfassung der Stadt Landsberg in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten der Ausgleichsflächen vom 15.12.2021 wird bedauernd zur Kenntnis genommen.
Klarstellend ergänzen möchten wir in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den genannten Ausgleichsflächen (A11-A14) um Flächen im Eigentum des Marktes Kaufering handelt, die der Stadt Landsberg im Jahr 2005 zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt wurden.
Die Sichtweise, dass bei der Entwicklung des gesamten Gewerbegebietes „Frauenwald“ mehr für die Klimaschutzfunktion von Kaufering relevante Waldfläche erbracht wurde, als insgesamt gerodet wurde, kann nicht nachvollzogen werden.
Der Markt Kaufering hält an der mit Stellungnahme vom 11.11.2021 vorgebrachten Sichtweise fest.
Die Ausgleichsflächen, die außerhalb des Planbereiches nachgewiesen werden, befinden sich im Bereich der Gemarkung Erpfting.
Die Vorgaben aus dem umweltmeteorologischen Gutachten von Prof. [Name] sind in diesem Punkt somit weiterhin nicht erfüllt, da die Ausgleichsflächen (nord-)westlich der Stadt Landsberg sein müssen, um die Nachteile durch die Zerstörung des ehemaligen Klimaschutzwaldes Frauenwald für das Gemeindegebiet von Kaufering auszugleichen.

2. Immissionsschutzrechtliche Beurteilung
A) Relevanzkriterium:
Die schalltechnische Kontingentierung in der Bauleitplanung erfolgt zutreffend gem. DIN 45691. Dies bedeutet jedoch, dass konsequenterweise auch auf die entsprechende Relevanzgrenze, also die Grenze ab der ein Vorhaben nicht mehr nennenswert zur Gesamtbelastung beiträgt, gemäß DIN 45691 abzustellen ist. Gemäß Kap. 5 und Kap. B8 beträgt die entsprechende Relevanzgrenze (oftmals auch als Irrelevanzkriterium bezeichnet) Immissionsrichtwert (IRW)-15 dB. Ein Abstellen auf die TA Lärm und den Einwirkungsbereich einer Anlage mit lediglich IRW-10 dB, erscheint vor dem Hintergrund eines vorausschauenden Schallschutzes in der Bauleitplanung als zu knapp bemessen und ist daher nicht üblich.

B) Art der Nutzung
Am Immissionsort 02 (Bahnhofstraße 72, Kaufering) wird als Art der Nutzung weiterhin „allgemeines Wohngebiet“ (WA) angegeben. An der mit Stellungnahme vom 11.11.2021 geforderten nachfolgenden Klarstellung wird weiterhin festgehalten.
Am Immissionsort 02 (Bahnhofstraße 72, Kaufering) wird als Art der Nutzung „allgemeines Wohngebiet (WA)“ angegeben. In den vorangegangenen Bauleitplanverfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne im Bereich „Frauenwald“ wurde dies gerichtlich anders beurteilt, hier wurde vor dem Hintergrund einer festgestellten höheren Schutzbedürftigkeit die Einstufung als faktisch reines Wohngebiet (WR) festgestellt“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.03.2022 10:18 Uhr