Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan zur Steuerung der Windkraft auf dem Gemeindegebiet des Marktes Kaufering; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 14.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 14.12.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt Bürger

Im Zuge der aktuellen Klimapolitik und dem Hintergrund der klima-, energie- und sicherheitspolitischen Herausforderungen hat der Bund am 20.07.2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) beschlossen.
Ziel des Gesetztes ist es, den Mangel verfügbarer Flächen für den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu beheben.
Ergänzt wird das „Wind-an-Land-Gesetz“ durch Änderungen im Baugesetzbuch, die die Flächenziele des „Wind-an-Land-Gesetztes“ in die Systematik des Planungsrechts integrieren.
Mit Inkrafttreten des neuen Art. 82 Abs. 5 BayBO sind in Bayern Windkraftanlagen in Ausnahmefällen auch unterhalb des Mindestabstandes von 10H bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig.
Um unerwünschte Privilegierungen zu steuern, können Gemeinden noch bis zum 01.02.2024 eine sogenannte Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung fertigstellen. Mit dem entsprechenden Planungsverfahren muss bis zum 01.02.2023 begonnen werden.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat Kaufering beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB und § 5 Abs. 2b BauGB, die Aufstellung eines sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes zur Steuerung der Windkraft auf dem Gemeindegebiet des Marktes Kaufering.
Der Geltungsbereich des sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes umfasst das gesamte Gemeindegebiet des Marktes Kaufering.

Die Planung verfolgt folgende städtebauliche Ziele:
-        Überprüfung der vorhandenen Flächen für die Nutzung der Windenergie
       Steuerung der räumlichen Verteilung von potentiellen Standorten mit Ausweisung von geeigneten und ausreichend bemessenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen, unter Berücksichtigung der maximalen Umsetzungsmöglichkeiten. Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.01.2023 11:34 Uhr