Fortschreibung des Regionalplans München (RP 14); Beteiligungsverfahren zur 26. Änderung (Änderung Kapitel B IV 7 Energieerzeugung mit Neufassung Teilkapitel B IV 7.2 Windenergie)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 12.02.2025 ö beschliessend 6

Sachverhalt Bürger

In der Sitzung des Marktgemeinderates am 15.05.2024 wurde in Zusammenhang mit der gegenständlichen Fortschreibung des Regionalplans der Vorentwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie vorgestellt. Die Verwaltung wurde zur Abgabe einer Stellungnahme beauftragt, dies erfolgte mit Schreiben vom 22.05.2024 (siehe Anlage).
Die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung des Regionalen Planungsverbandes am 11.09.2024 behandelt, bewertet und beschlussmäßig behandelt (siehe beiliegender Auszug).

Der Regionale Planungsverband München (RPV München) führt im Fortgang nun das Beteiligungsverfahren gemäß Art. 16 BayLplG i.V.m § 9 ROG zur Fortschreibung des Regionalplan München (RP 14); 26. Änderung; „Änderung Kapitel B IV 7 Energieerzeugung mit Neufassung Teilkapitel B IV 7.2 Windenergie“ durch.
Alle Unterlagen zum Fortschreibungsentwurf für die 26. Änderung des Regionalplan München sind unter https://www.region-muenchen.com/verfahren einsehbar.

Den betroffenen Gemeinden wird die Gelegenheit gegeben sich bis zum 31.03.2025 zu diesem Verfahren zu äußern.

Wie aus den beiliegenden „Abwägungsunterlagen“ ersichtlich ist, werden die in der Stellungnahme des Marktes Kaufering vom 22.05.2024 thematisierten Gebiete „MVA_073“, „MVA_083“ und „MVA_090“ des erweiterten Suchraums nicht weiterverfolgt.
Die im Vorentwurf und in der gemeindlichen Stellungnahme enthaltene Fläche „MVA_076“ ist in großen Teilen nunmehr als neues Vorranggebiet „VRG_27“ vorgesehen.
Die Bedenken des Marktes Kaufering wurden zur Kenntnis genommen, allerdings wurde von einer pauschalen Abstandbemessung zur reinen Wohngebieten auf Ebene der Regionalplanung abgesehen, es wird darauf verwiesen, dass die Prüfung im Einzelfall im Genehmigungsverfahren erfolgen soll.

Aus Sicht der Verwaltung sollte an der Stellungnahme in Bezug auf die Fläche „VRG_27“ (vormals „MVA 076“) festgehalten werden, da nicht sichergestellt ist, dass der Markt Kaufering im Genehmigungsverfahren beteiligt wird und somit die vorgebrachten Belange im Genehmigungsverfahren überhaupt gewichtet werden.

Beschluss Bürger

Die Verwaltung wird beauftragt im gegenständlichen Verfahren nachfolgende Stellungnahme abzugeben:

„Der Markt Kaufering nimmt den gegenständlichen Entwurf zum „Beteiligungsverfahren gemäß Art. 16 BayLplG i.V.m § 9 ROG zur Fortschreibung des Regionalplan München (RP 14); 26. Änderung; „Änderung Kapitel B IV 7 Energieerzeugung mit Neufassung Teilkapitel B IV 7.2 Windenergie“ zur Kenntnis, nachfolgend unsere Stellungnahme:

Lt. den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist in der Nähe des Gemeindegebietes von Kaufering das neue Vorranggebiet „VRG_27“ (vormals „MVA_076“) ausgewiesen.
Der Markt Kaufering hat mit Schreiben vom 22.05.2024 im Rahmen der Vorabbeteiligung zur Fläche „MVA_076“ (neu „VGR 27“) Bedenken geäußert, die im Rahmen des Abwägungsprozesses behandelt wurden.
Die Bedenken des Marktes Kaufering wurden zur Kenntnis genommen, allerdings wurde von einer pauschalen Abstandbemessung zu reinen Wohngebieten auf Ebene der Regionalplanung abgesehen, es wird darauf verwiesen, dass die Prüfung im Einzelfall im Genehmigungsverfahren erfolgen soll.
Da nicht sichergestellt ist, dass der Markt Kaufering im Genehmigungsverfahren beteiligt wird und die vorgebrachten Belange im Genehmigungsverfahren überhaupt entsprechend gewichtet werden, hält der Markt Kaufering in diesem Punkt an seiner Sichtweise fest.
Dementsprechend weisen wir erneut darauf hin, dass im nördlichen Siedlungsbereich von Kaufering in verschiedenen Bebauungsplänen, unter anderem in den Bebauungsplänen „Nord III-B-1“ und „Nord III-B-3“, die Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt ist. Auch in den unbeplanten Siedlungsbereichen (§ 34 BauGB) im westlichen Ortsbereich von Kaufering kann in verschiedenen Bereichen ein faktisches reines Wohngebiet (WR) nicht ausgeschlossen werden.
Der sich daraus ergebende größere Anspruch auf Schutz vor Lärm und optisch bedrängender Wirkung ist aus unserer Sicht weiterhin bereits auf Ebene der Regionalplanung bei der Ausweisung der Vorranggebietes „VRG_27 (vormals MVA_076) durch einen entsprechend größeren Mindestabstand zu berücksichtigen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5

Datenstand vom 21.03.2025 08:54 Uhr