Neuregelungen im Umsatzsteuergesetz für Körperschaften des öffentlichen Rechts; Beschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 09.11.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Bürger
Zum 01.01.2016 wurde § 2b in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt, um das deutsche Umsatzsteuerrecht dem EU-Recht anzupassen. Damit wurde die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt. Diese Neuregelung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Mit einer „Optionserklärung“ gegenüber dem zuständigen Finanzamt Kaufbeuren kann die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts bis 31.12.2020 aufgeschoben werden.
Bisher wurde die umsatzsteuerliche Beurteilung von KdöR mit dem Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ (BgA) verknüpft. So werden beispielsweise die Sporthallen des Marktes Kaufering als Betrieb gewerblicher Art geführt und unterliegen damit der Umsatzbesteuerung. Einen BgA einzurichten, konnte die Kommune bisher frei entscheiden.
Nach dem neuen Recht sind KdöR grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind hoheitliche Tätigkeiten. Diese Ausnahme besteht nur dann, wenn die Kommune eine Tätigkeit ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Auch die Vermögensverwaltung schließt künftig die Besteuerung nicht mehr aus. Die bisherige Umsatzgrenze von 35.000 € ist nicht mehr relevant. Den Betrieb gewerblicher Art gibt es dann nicht mehr, da er praktisch zur Regel wird.
Für die KdöR bedeutet dies, dass eine Bestandsaufnahme zu erfolgen hat, um alle Einnahmen in steuerbar oder nichtsteuerbar aufzuteilen. Dies hat anhand eines komplexen Prüfungsschemas zu erfolgen.
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums fehlt noch, in dem noch viele offene Auslegungsfragen konkretisiert werden sollen.
Es wird empfohlen, die Optionserklärung beim zuständigen Finanzamt fristgemäß abzugeben.
An die Optionserklärung ist der Markt Kaufering jedoch nicht zwingend bis Ende 2020 gebunden. Diese Erklärung kann auch während der Übergangszeit widerrufen werden. Dies macht nur dann Sinn, wenn die erwarteten Vorsteuerabzugsbeträge die abzuführende Umsatzsteuer übersteigen (Günstigerprüfung). Der Widerruf der Optionserklärung bezieht sich dabei ebenfalls immer auf das gesamte umsatzsteuerliche Unternehmen des Marktes. Ist er einmal erklärt, ist eine spätere Rückkehr zum „alten Recht“ ausgeschlossen.
Beschluss Bürger
Die Verwaltung wird ermächtigt, gegenüber dem Finanzamt gem. § 27 Abs. 22 UStG einmalig zu erklären, dass für sämtliche Umsätze, die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der zum 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.12.2016 09:20 Uhr