Bauantrag, Fl.Nr. 196/1 und 194/2, Scheuringer Str. 11a, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 14.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Kaufering) Sitzung des Marktgemeinderates 14.09.2016 ö beschliessend 6

Sachverhalt Bürger

Beschlussgrundlage:
Öffentliche Marktgemeinderatssitzung vom 11.05.2016, TOP 5

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“.
Zur Sicherung der Planungsziele wurde vom Marktgemeinderat am 16.03.2016 der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“ beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist seit der Bekanntmachung am 23.03.2016 in Kraft.

Nach § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „“Unterdorf-Ost“, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Öffentliche Belange liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung, bzw. der beabsichtigten Planungsziele durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Das Bauvorhaben wurde in der Sitzung am 11.05.2016 ausführlich diskutiert.
Die planungsrechtlichen Belange „Abgrenzung Außenbereich-Innenbereich“ und Sicherung des vorhandenen Geländes (Hang zum Außenbereich) wurden zeichnerisch im Freiflächengestaltungsplan und den Eingabeplanungen entsprechend dargestellt und berücksichtigt.
Der Terrassierung des Geländes, bzw. Geländemodellierungen durch die Anlage von Trockenmauern wird zugestimmt, wenn bei grundsätzlicher Beibehaltung des Geländeprofils Aufschüttungen und Abgrabungen sich ausgleichen ohne dass neues Material eingebracht wird.

Da das Bauvorhaben in der vorliegenden Fassung den genannten Planungszielen nicht widerspricht, kann aus Sicht der Verwaltung eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden.

Das Bauvorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.

Diese Anforderungen werden aus Sicht der Verwaltung erfüllt.

Beschluss Bürger

Der Marktgemeinderat beschließt gemäß § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. 3 § Abs 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“, der Erteilung einer Ausnahme für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.Nr. 196/1 und 194/2, Scheuringer Str. 11a, zuzustimmen.

Zur Sicherung der planungsrechtlichen Belange wird das Landratsamt Landsberg gebeten, den Freiflächengestaltungsplan, die Darstellungen und Beschreibungen zur Geländemodellierung, die „Abgrenzung Außenbereich-Innenbereich“ und die Angaben zur vorgesehenen Einfriedung in die Baugenehmigung mitaufzunehmen.

Das Bauvorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2016 10:49 Uhr