Für das Grundstück, Fl.Nr. 160, wurde eine „formlose Bauanfrage“ zum Umbau und Sanierung eines bestehenden Gebäudes gestellt (siehe beiliegende Skizzen).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“.
Zur Sicherung der Planungsziele wurde vom Marktgemeinderat am 16.03.2016 der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterdorf-Ost“ beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist seit der Bekanntmachung am 23.03.2016 in Kraft.
Nach § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes „“Unterdorf-Ost“, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Öffentliche Belange liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung, bzw. der beabsichtigten Planungsziele durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Anhand der vorliegenden Skizzen möchten die Antragsteller eine Einschätzung der Verwaltung ob das beabsichtigte Bauvorhaben im Rahmen einer Ausnahme von der Veränderungssperre Aussicht auf die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hätte.
In Absprache mit dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum wird die Bauanfrage wie folgt beurteilt:
- Der erhaltenswerte typische Baustil bleibt im Großen und Ganzen erhalten
- Die Zahl der Wohneinheiten sind nicht kritisch
- Die Dachaufbauten sind nach Plandarstellung eher zurückhaltend, die in einer Variante dargestellte Dachgaube wäre verträglich
- Satteldach und Firstrichtung bleibt erhalten, Dacheinschnitte sind nicht vorgesehen
- Aus Sicht der am Workshop Rahmenplan am 30.07.2016 herausgearbeiteten Kriterien würden gestalterische Aspekte (z.B. Fensterfronten) nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden
Fazit:
Aus Sicht der Verwaltung kann den Antragstellern die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 der Satzung über den Erlass der Veränderungssperre für das gegenständliche Bauvorhaben in Aussicht gestellt werden.