Antrag der Firma PLAN A auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Mühlbach", Fl.Nrn. 890, 890/20, 890/21 und 890/22


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 03.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 03.04.2019 ö 4

Beschluss

Die Baugrundstücke sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohngebiet ausgewiesen und liegen im Innenbereich.

Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Mühlbach" (allgemeines Wohngebiet).

Die Erschließung der Grundstücke ist gesichert.

Die Grundstückseigentümer haben die Änderung des Bebauungsplanes "Mühlbach" (allgemeines Wohngebiet) für die Grundstücke Fl.Nrn. 890, 890/20, 890/21 und 890/22 beantragt.

BEGRÜNDUNG:

Auf Grund der geänderten Grundstücksaufteilung und Nachbarbebauung gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, werden die Baufenster und die Firstrichtungen den vorhandenen Gegebenheiten angepasst.

Um bei den Räumen im Obergeschoss eine ausreichende Belichtung durch die traufseitigen Fenster zu erlangen, wird der Kniestock nicht mehr mit 1,60 m von der OK Rohdecke festgesetzt, sondern es wird eine maximale Wandhöhe (5,80 m) gem. BayBO Art 6 Abs. 4 mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgelegt.
Dadurch kann auf den Einbau von Dachflächenfenstern verzichtet werden und es entstehen, wie gefordert, ruhige und geschlossene Dachformen.

Angesichts der enorm gestiegenen Baukosten seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes vor mehr als 25 Jahren sollten die Räume im Obergeschoss über die komplette Fläche voll genutzt werden können.

Der technische Ausschuss beschließt, den Bebauungsplan „Mühlbach“ im Bereich der Fl.Nrn. 890, 890/20, 890/21 und 890/22 auf Grundlage der Planung von Ing. M.Eng. Florian Aicher, Oberaudorf zu ändern. Die Planzeichnung ist zu ergänzen bzw. zu ändern: Es sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Stellplatzsatzung.



Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange sind zu den Änderungen zu hören.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 09:53 Uhr