11. Änderung des Teilbebauungsplanes Nr. 5 Mühlbach, hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 05.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.06.2019 ö beschließend 6

Beschluss

Der technische Ausschuss hat am 03. April 2019 den Beschluss gefasst, den rechtsverbindlichen Teilbebauungsplan Nr. 5 „Mühlbach“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 890, 890/20, 890/21 und 890/22 am Wiesenweg/Hubertusweg in folgenden Punkten zu ändern:




1.        Neufestsetzung des Maßes der baulichen Nutzung.

Aufgrund der geänderten Grundstücksaufteilung und Nachbarbebauung gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, wird das Baufenster, die Firstrichtung und die Höhe der Gebäude den vorhandenen Gegebenheiten angepasst.

2.        Begründung:

Um bei den Räumen im Obergeschoss eine ausreichende Belichtung durch die traufseitigen Fenster zu erlangen, wird der Kniestock nicht mehr mit 1,60 m von OK Rohdecke festgesetzt, sondern eine maximale Wandhöhe (5,80 m) gem. BayBO Art. 6, Abs. 4 mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgelegt.
Dadurch kann auf den Einbau von Dachflächenfenstern verzichtet werden und es entstehen, wie gefordert, ruhige und geschlossene Dachformen.
Angesichts der enorm gestiegenen Baukosten seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes vor mehr als 25 Jahren sollten die Räume im Obergeschoss über die komplette Fläche voll genutzt werden können.


Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wurde die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange waren zu den Änderungen zu hören.


Zur Bebauungsplanänderung haben sich von den Trägern öffentlicher Belange ohne Einwendungen geäußert:

  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Budeswehr
  • Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt
  • Wasserwirtschaftsamt
  • Eisenbahn-Bundesamt
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Erzbischöfliches Ordinariat München
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim
  • DB Immobilien


Zur Bebauungsplanänderung hat sich Christoph Hilger mit Einwendungen geäußert:

Sehr geehrte Damen und Herren
um eine ausreichende Erschließung des Neubaugebietes „Hubertusweg“ zu gewährleisten, bitte ich den Ausbau der Verbindungsstraße zwischen Schusterweg und Hubertusweg mit einzuplanen und als Verbindungsstraße auszubauen.
Die Verbindungsstraße ist als Erschließungsachse zwischen Wiesenweg, Hubertusweg und Schusterweg zu betrachten.

Mit freundlichem Gruß
Christoph Hilger


Stellungnahme der Gemeinde - Beschluss:

Herr Hilger wurde im Verfahren nicht als Grundstücks-Nachbar beteiligt.
Es entsteht kein Neubaugebiet „Hubertusweg“, wie von Herrn Hilger verwiesen, lediglich werden auf vier Grundstücken die Häuser bzw. deren Anordnung geändert. Die Verbindungsstraße zwischen Hubertusweg und Schusterweg wird nicht ausgebaut.



Satzungsbeschluss:

Aufgrund der §§ 13 und 10 BauGB in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Kiefersfelden folgende Satzung über die 11. Änderung des Bebauungsplanes „Mühlbach“ betreffend die Grundstücke 
Fl.Nrn. 890, 890/20, 890/21 und 890/22, 

§ 1
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Mühlbach“ wird wie folgt geändert:

Von der Änderung betroffene Grundstücke:
Fl.Nrn. 890, 890/20, 890/21 und 890/22 am Wiesenweg bzw. am Hubertusweg
Begründung: 
Aufgrund der geänderten Grundstücksaufteilung und Nachbarbebauung gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, wird das Baufenster und die Firstrichtung den vorhandenen Gegebenheiten angepasst.
Um bei den Räumen im Obergeschoss eine ausreichende Belichtung durch die traufseitigen Fenster zu erlangen wird der Kniestock nicht mehr mit 1,60 m von OK Rohdecke festgesetzt, sondern es wird eine maximale Wandhöhe (5,80 m) gem. BayBO Art. 6, Abs. 4 mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgelegt.
Dadurch kann auf den Einbau von Dachflächenfenstern verzichtet werden und es entstehen, wie gefordert, ruhige und geschlossene Dachformen.
Angesichts der enorm gestiegenen Baukosten seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes vor mehr als 25 Jahren sollten die Räume im Obergeschoss über die komplette Fläche voll genutzt werden können.

§ 2
Diese Satzung tritt am Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 10:01 Uhr