Tekturbauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage, Mühlauer Straße 21a, Fl.Nr. 840/5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 04.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö beschließend 6

Beschluss

Das Landratsamt Rosenheim hat mit Bescheid vom 29.10.2019 die am 24.10.2019 mündlich angeordnete Baueinstellung bestätigt. Zur Schadensabwendung am Bau durch Frost durfte der Außenputz fertiggestellt werden. Die weiteren Bauarbeiten bleiben eingestellt.

„Bei einer Baukontrolle am 24.10.2019 wurde Folgendes festgestellt: Es wurde planabweichend von der Genehmigung vom 03.05.2019, Aktenzeichen BG-2018-208 gebaut, insbesondere hinsichtlich der Höhenlage sowie eines nicht genehmigten Kellers.

Das genehmigte Bauvorhaben wurde im Lageplan mit den Maßen von 14,20 m auf 9.49 m eingezeichnet. Der Balkonvorbau an der Südostseite mit einer Länge von ca. 2,50 m wurde lm Lageplan nicht dargestellt. Somit erhöht sich die Gebäudelänge von 14,20 m auf 16,70 m. Dies hat zur Folge, dass das 16,00 m-Privileg nicht mehr komplett angewendet werden kann.

Die Höhenangaben in den genehmigten Plänen vom Hauptgebäude zum Urgelände wurden falsch angegeben. Das Wohnhaus ist gegenüber der angegebenen Höhe +/- 0,00 m NN um ca. 0,33 m höher errichtet worden. Angegeben ist im Plan 518,79 m NN. Vor Ort wurden ca. 519,12 m NN gemessen. 
Genehmigt wurden nach den Eingabeplänen mit Bescheid vom 03.05.2019 zwei Wohneinheiten (Erdgeschoss und Obergeschoß), jedoch ohne einen Keller. Der jetzt errichtete Keller wurde entgegen der Genehmigung vom 03.05.2019 planabweichend erstellt.
Um Schäden am Bauwerk durch die Frostphase zu verhindern, darf lediglich der Außenputz fertiggestellt werden. Bei einer eventuellen Rückbauanordnung nach Prüfung der einzureichenden Unterlagen (Tekturantrag) trägt die Bauherrin das Haftungsrisiko.“

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
 
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturbauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2022 08:54 Uhr