16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Schöffau, hier: Beschluss über eingegangene Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 04.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 04.12.2019 ö beschließend 10

Beschluss

Der Gemeinderat hat am 7. August 2019 beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Schöffau“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 272/4 an der Thierseestraße/Nußlbergweg nach dem Bestands- und Änderungsantrag von Frau Bernadette Winkler, Architektin, Dipl.-Ing. (FH), Heiglhofstraße 89, 81377 München, zu ändern.

Begründung:
Die Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Flurnummer 272/4 soll es ermöglichen, dass als Ersatz für das bestehende, abzubrechende Anwesen, inkl. Nebengebäude nun ein Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück gebaut werden kann. Die Vorgaben der GRZ und GFZ aus dem Bebauungsplan werden erheblich unterschritten, da das Grundstück durch Zukauf 1980 vergrößert wurde.
Im Übrigen gelten die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes weiter. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Das neue Gebäude erhält 2 Vollgeschosse (KG, EG und DG).
OKFF der Gebäude ist im Vergleich zum Abbruch-Bestandsgebäude ca. 80 cm höher.
OKFF im Erdgeschoss = ca. 497,00 ü. NN


Zur Bebauungsplanänderung sind weder von den Nachbarn, noch von den Trägern öffentlicher Belange Einwendungen geäußert worden.

Satzungsbeschluss:
Aufgrund der §§ 13 und 10 BauGB in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Kiefersfelden folgende Satzung über die 16. Änderung des Bebauungsplanes „Schöffau“ betreffend das Grundstück Fl.Nr. 272/4

§ 1
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Schöffau“ wird wie folgt geändert: 

Von der Änderung betroffenes Grundstück:
Fl.Nr. 272/4, an der Thierseestraße

Begründung: 
Die Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Flurnummer 272/4 soll es ermöglichen, dass als Ersatz für das bestehende, abzubrechende Anwesen, inkl. Nebengebäude nun ein Einfamilienhaus mit Garagen gebaut werden kann.

Im Übrigen gelten die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes weiter. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

§ 2
Diese Satzung tritt am Tag der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2022 08:54 Uhr