Abwägung über im Rahmen der öffentlichen Planauslegung eingegangenen Einwendungen/Anregungen/Bedenken


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.03.2019 ö 4.1

Beschluss

  1. Bayernets, Schreiben vom 25.01.2019

Die Beschriftung im Planteil des Bebauungsplans wird, wie von Bayernets vorgeschlagen, geändert. Das Schreiben von Bayernets vom 11.09.2018 wurde bereits im vorangegangenen Verfahrensschritt berücksichtigt. Das Schreiben ist Bestandteil der Anlagen der Begründung zum Bebauungsplan.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, Schreiben vom 24.01.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einwände werden nicht vorgetragen.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Bundesamt Infrastruktur BW, Schreiben vom 25.01.2019

Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass die Stellungnahme vom 15.08.2018 aufrechterhalten bleibt. Die Stellungnahme wurde in der Abwägung berücksichtigt. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Kreisbrandrat Landkreis Rosenheim, Schreiben vom 31.01.2019

Im Zuge der Brandschutznachweise werden die für die einzelnen Gebäude erforderlichen Feuerwehrflächen sowie der erforderliche Löschwasserbedarf beschrieben. Dies ist dann auch im Zuge der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Für die Löschwasserversorgung werden im Baugebiet 3 Überflurhydranten und ein Löschwasserbrunnen errichtet. Über das gemeindliche Wasserleitungsnetz und die Überflurhydranten können über 50 % der benötigten Wassermenge zur Verfügung gestellt werden. Aus dem Löschwasserbrunnen mit der geplanten Ausführungstiefe ist nach Angaben des Geologen Bichler vom Büro Crystal-Geotechnik eine dauerhafte Entnahme von 50 % (13,3 l/s) der benötigten Löschwassermenge gewährleistet. Somit ist die geforderte Löschwassermenge von 96 m³/h gesichert.


  1. Bayrisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 31.01.2019

Die genannten Informationen werden dankend zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagene Ausgleichsfläche in der Gemarkung Prien wird jedoch nicht zur Ausführung kommen.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Bayernwerk, Schreiben vom 30.01.2019

Die bestehenden Mittelspannungskabel der Bayernwerke liegen nach den vorliegenden Spartenplänen außerhalb des Bebauungsplans auf Grundstücken der Bahn. In Teilbereichen liegen diese Kabel allerdings sehr nah an der Grenze, so dass bei eventuellen Pflanzungen die Vorgaben zu beachten sind. Ende letzten Jahres wurde zusätzlich eine neue Mittelspannungstrasse durch die Firma Bayernwerke erstellt. Gemäß den vorab übergebenen Planungen war die Lage ebenfalls im Bahngrund geplant. Überschneidungen mit dem Planbereich ergeben sich daher nicht.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 11.02.2019

Im geplanten Baugebiet Kaiserreich ist auch aufgrund der Topographie mit keinem wild abfließenden Oberflächenwasser bei Starkregen zu rechnen, da das Oberflächenwasser der gesamten Fläche in den Untergrund eingeleitet wird.

Das gesamte Gelände des Plangebiets wird im Zuge der Erschließung neu modelliert. Dabei hat die Erschließungsstraße maßgeblichen Einfluss auf die zukünftige Höhenentwicklung
sowie die vorliegende Infrastruktur. Durch die vorhandenen Trassen der TAL und der Bayerngas ist keine freie Modellierung des Areals möglich. Es müssen Vorgaben der Betreibergesellschaften für eine Mindestüberdeckung eingehalten werden. Die Außenanlagen und die jeweiligen Gebäude müssen sich dann an diesen neuen Vorgaben orientieren. Die Gebäude werden so geplant und gebaut, dass eine entsprechende Führung der Oberflächenwasser gewährleistet ist. Die Vorgabe einer Mindesthöhe des Rohfußbodens über einem bestimmten Geländeniveau ist vor diesem Hintergrund nicht umsetzbar.

Hohe Grundwasserstände und nachteilige Veränderungen des Oberflächenabflusses für angrenzende Grundstücke sind nicht vorhanden. Die Entwässerung erfolgt auf den Grundstücken des Bebauungsplans. Ein Umlenken von Oberflächenwasser ist nicht vorgesehen.

Die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung ist im Bebauungsplan dargestellt und gesichert. Wie das sonstige Oberflächenwasser wird auch das Niederschlagswasser der Dächer auf den jeweiligen Parzellen gemäß den Vorgaben aus dem Bebauungsplan versickert.

Die Reinigung und Versickerung des Oberflächenwassers erfolgt im Straßenbau gemäß ATV-DVWK-A 138 über ein Mulden-Rigolenelement und bei Starkregen über Rohrrigolenelemente mit Schlitzeinlauf, Absetzschacht mit Tauchwand und Rohrrigolen, die mindestens 1,0 m oberhalb des mittleren Grundwasserstands enden. Im nichtsickerfähigen Bereich wird ein Bodenersatzkörper aus sickerfähigem Kies bis zum sickerfähigen Boden eingebracht.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Eisenbahn Bundesamt, Schreiben vom 06.02.2019


Die Stellungnahme des Eisenbahn Bundesamts wird zur Kenntnis genommen. Die dort gemachten Hinweise wurden beachtet. Änderungen sind an der Planung nicht veranlasst. Das Schreiben des Eisenbahn Bundesamts vom 20.08.2018, bisher Bestandteil des Anhangs zur Begründung, wird durch das vorliegende Schreiben vom 06.02.2019 ersetzt.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 21.02.2019

Die fachlichen Informationen werden dankend zur Kenntnis genommen.

Die Waldfläche wurde bereits gerodet. Im Umweltbericht wird auf die Rodung des Waldes eingegangen. Im Rahmen der Ausgleichsberechnung wird die Waldfläche gleichwohl als Bestand berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Regionaler Planungsverband Südostbayern

Nach Fristverlängerung bisher kein Eingang.


  1. Industrie und Handelskammer München, Schreiben vom 25.02.2019

Der Bebauungsplan setzt die Vorgaben des Zielabweichungsbescheids exakt um. Das Angebot von Reisebedarfsartikeln usw. in der Tankstelle ist nicht als Verkaufsfläche zu werten. Dies entspricht auch der Auffassung der Regierung von Oberbayern, das bei einem gemeinsamen Gespräch bestätigt wurde.
 
Weitere Nutzungsbeschränkungen, die seitens des Anwenders gefordert werden, sind aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Die Nutzungen sind auf das Gebiet abgestimmt und sollen auch ausreichend Spielraum lassen. Zudem ist über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert, dass nur gebietsverträgliche Nutzungen angesiedelt werden können.

Der Bebauungsplan enthält nur die Teilgebiete GE 1 bis 6. Aussagen zu den Teilgebieten im nördlich gelegenen Bebauungsplan Brosig sind im Bebauungsplan Unterberger mit Ausnahme der möglichen Übernahme der 200 qm Einzelhandelsfläche nicht sinnvoll und auch gar nicht möglich, da sich der Geltungsbereich darauf nicht erstreckt.

Zu den Aussagen der IHK zum Thema Immissionsschutz ist darauf zu verweisen, dass die Vorgaben der Rechtsprechung gerade eingehalten werden. Die Vorgaben für die Lärmkontingentierung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten ausdrücklich nicht für vorhabenbezogenen Bebauungspläne. Um einen solchen handelt es sich aber hier.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0




  1. Autobahndirektion Südbayern, Schreiben vom 25.02.2019 und 19.03.2019

Die Hinweise zum Bundesverkehrswegeplan 2030, zum Immissionsschutz und zur Beteiligung im sich nördlich anschließenden Bebauungsplan werden zur Kenntnis genommen.

Die in der Stellungnahme erwähnten Korrekturen der Bauverbotszonen werden geprüft und in den Bebauungsplan eintragen. In den Planungsunterlagen wurden diese bereits berücksichtigt. Sie sind lediglich falsch bezeichnet worden.

Die Leistungsfähigkeit der Anschlussstelle (AS) Kiefersfelden wurde durch das Verkehrsgutachten geprüft. Die Leistungsfähigkeit wurde festgestellt. In einer unmittelbaren Abstimmung erfolgt eine Erläuterung des Verkehrsgutachtens, der Berechnungsmethodik und der Ergebnisse gegenüber der Autobahndirektion. Die Gemeinde hat keine Zweifel an den fachlichen Feststellungen des beauftragten Verkehrsgutachters. Die zugrunde gelegten Zahlen und die Knotenstrombelastung wurden ordnungsgemäß erstellt, wie der Gutachter noch einmal bestätigte.

Soweit die Autobahndirektion Anpassungen im Falle von Rückstauungen des Zufahrtverkehrs auf die A93 fordert, ist festzustellen, dass im Durchführungsvertrag der Vorhabenträger verpflichtet wurde, diese Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Der Hinweis darauf, dass vor baulichen Änderungen eine Vereinbarung mit der Autobahndirektion Südbayern zu schließen ist, wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise zu den Werbeanlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger hat sich im Durchführungsvertrag verpflichtet, im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen, dass die Werbeanlagen mit den Richtlinien zur Werbung an Autobahnen in Einklang stehen. Hierzu erfolgt eine unmittelbare Abstimmung mit der Autobahndirektion. Dies betrifft auch die Zeiten einer zulässigen Beleuchtung der Werbeanlagen. Der Gemeinde ist bewusst, dass sich aus dieser Stellungnahme Abstimmungsänderungen am Werbeanlagenkonzept ergeben können. Soweit hier Änderungen des Durchführungsvertrages, der auf das Werbeanlagenkonzept Bezug nimmt, erforderlich sind, werden diese in einem Nachtrag zum Durchführungsvertrag geregelt. Die aus Sicht der Gemeinde aus Gründen der Ortsgestaltung notwendigen Beschränkungen, die in den Festsetzungen des Bebauungsplans und/oder dem Werbeanlagenkonzept, welches Bestandteil des Durchführungsvertrages ist, niedergelegt sind, bleiben aufrechterhalten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. TAL, Schreiben vom 25.02.2019

Bei der Stellungnahme der TAL handelt es sich um Auflagen, die einzuhalten sind. Dies ist der Gemeinde und dem Vorhabenträger bewusst. Die notwendigen Maßnahmen werden im Zusammenhang mit der Ausführung des Bebauungsplans berücksichtigt und mit der TAL abgestimmt.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Bund Naturschutz, Schreiben vom 25.02.2019

Der Hinweis des Bund Naturschutzes auf die Normenkontrollklage zum Verfahren zur Änderung des LSG Inntal Süd ist bekannt. Der Lauf des Normenkontrollverfahrens hat auf die vorliegende Planung keinen Einfluss. Eine aufschiebende Wirkung der Normenkontrollklage besteht nicht. In 1. Instanz wurde der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Im Abschnitt „Schutzgüter Boden/Fläche“ wird die Ausweisung von Einzelhandelsbetrieben und Fast-Food-Gastronomien abgelehnt. Darüber hat der Gemeinderat bereits entschieden. Das ist Teil der Planungshoheit und berührt auch den Belang “Boden/Fläche“ nicht. Es ist auch das Interesse der Gemeinde, dass bei der Ansiedelung von Gewerbebetrieben möglichst viele sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze entstehen. Es liegt allerdings außerhalb der Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans, hier konkreten Einfluss zu nehmen. Durch die Ausweisung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde weitgehend sichergestellt, dass keine Betriebe angesiedelt werden, die sehr viel Fläche in Anspruch nehmen, ohne viele Arbeitsplätze zu bringen. Dies bezieht sich insbesondere auf Logistikbetriebe, die an dem Gebiet großes Interesse gezeigt haben.

Es ist auch das Interesse der Gemeinde, eine Reduzierung der Stellplatzflächen zu erreichen. Allerdings muss natürlich der ruhende Verkehr in angemessenem und notwendigem Umfang untergebracht werden. Die Nutzungen im Plangebiet, insbesondere die Genusswelt, fordern daher eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen. Damit diese angenommen werden und auch aus Kostengründen, wurden diese im Wesentlichen oberirdisch angeordnet. Dies geschah auch aus dem Grund, möglichst zusätzliche Eingriff in den Boden durch ein- oder zweistöckige Tiefgaragen zu verhindern, welche wiederum Auswirkungen auf das Grundwasser hätten haben können. Insoweit hält die Gemeinde an der Planung fest.

Angesichts des zu erwartenden gewerblichen Verkehrs auf den inneren Erschließungsstraßen des Baugebiets, u.a. mit Lastzügen und Besucherbussen, sollte die festgesetzte Fahrbahnbreite von 6,5 m nicht auf 5,5 m verringert werden.
 
Im Plangebiet wurde eine möglichst hohe Ausnutzung der zulässigen Überschreitung der GRZ bewusst gewählt, um den Grundsatz des flächensparenden Bauens zu berücksichtigen.

Auch der Gemeinde wären Ausgleichsflächen im Gemeindegebiet selbst lieber gewesen. Es konnten dafür aber keine geeigneten und verfügbaren Flächen gefunden werden. Die gesetzlichen Regelungen lassen einen Ausgleich auch außerhalb des Gemeindegebiets zu.

In Bezug auf die Forderung, auf die Tankstelle zu verzichten, um dem Schutzgut Wasser/Grundwasser Vorrang zu geben, ist darauf zu verweisen, dass aus Sicht der Gemeinde aber auch der Fachbehörden keine besondere Gefährdungslage für das Grundwasser oder sonstige Binnengewässer zu erkennen ist. Die technischen Anforderungen an die Errichtung einer Tankstelle sind so hoch, dass nach normalem Ermessen eine Gefährdungslage ausgeschlossen werden kann.

In Bezug auf die verkehrlichen Belange ist der Gemeinde durchaus bewusst, dass eine neue gewerbliche Ansiedlung auch zu mehr Verkehr führen wird. Dies bedingt auch mehr Immissionen. Die Leistungsfähigkeit der Erschließung wurde verkehrlich untersucht und bestätigt. In einer Gesamtschau zur Verbesserung der Infrastruktur in der Gemeinde hat sich der Gemeinderat für das Gebiet entschieden. Die verkehrlichen Belange sind ordnungsgemäß abgearbeitet. Änderungen an der Planung sind insoweit nicht veranlasst. Ohnehin werden im Bebauungsplan nur in sehr untergeordnetem Maße Einzelhandelsnutzungen zugelassen, so dass weitere Beschränkungen der Nutzungen aus verkehrlicher Sicht nicht erforderlich sind.

Im Rahmen der Bauausführung wird sichergestellt, dass die Anforderungen an ein klimaverträgliches Bauen (Wärmedämmung etc.) beachtet werden. Die Gemeinde hält es nicht für erforderlich, über die sehr strengen gesetzlichen Vorgaben hinaus weitere Anforderungen zu stellen.

Die Ansicht, dass die Gebäude heute so gut wie nirgends von Grün umgeben sind, wird von der Gemeinde nicht geteilt. Es wurde auf eine ausreichende Durchgrünung und Eingrünung geachtet. Allerdings darf auch nicht vergessen werden, dass es sich vorliegend um ein Gewerbegebiet handelt, das auch funktional dafür geeignet sein muss. Eine Vorgabe einer Fassadenbegrünung scheint der Gemeinde insoweit nicht für sinnvoll. Dachbegrünungen wurden soweit möglich berücksichtigt.

Auf eine insektenfreundliche Beleuchtung wird bei der Erschließungsplanung und der Bauausführung geachtet.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 25.02.2019

Die Planer des Vorhabenträgers haben die Erschließungsplanung frühzeitig mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. Gleichwohl wurden trotz des laufenden Kontakts und diversen Änderungen in der Planungsphase nun noch Forderungen nachgereicht.

Linksabbiegespur:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich mit einer Linksabbiegespur mit einer Aufstelllänge von 20 m Einverständnis besteht. Bei Änderung der Verkehrsverhältnisse hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, eine Verlängerung der Abbiegespur oder im Bedarfsfall eine Signalisierung auf seine Kosten durchzuführen, da im Verkehrsgutachten für 2035 eine Aufstelllänge von 30 m angegeben wurde. Gemäß dem Fazit des Gutachtens Obermeyer ist davon auszugehen, dass die Kfz-Belastungen auf der St 2589 etwas niedriger ausfallen werden, als in der vorgelegten Prognose für das Jahr 2035 berechnet. Die Verminderung der Prognose beruht auf der Tatsache, dass im aktuellen Erhebungszeitraum ein nicht unerheblicher Grenzverkehr durch die Maut- und Flüchtlingsproblematik stattgefunden hat. Es wird daher am derzeit geplanten Ausbaustandard der Linksabbiegespur festgehalten.

Sichtdreiecke:
Die Sichtdreiecke gehen beim Gutachten Obermeyer von einer Geschwindigkeit von 60 km/h aus. In Richtung Kreisel wird jedoch derzeit die Geschwindigkeitsbeschränkung vor der Bahnüberführung aufgehoben. Um die Sichtdreiecke von 85 m einhalten zu können, ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung zwischen Bahnüberführung und Kreisel auf 60 km/h herzustellen. Diese Sichtdreiecke mit 85 m können in die Ausführungsplanung übernommen werden.

Geh- und Radweg:
Entlang der St 2589 ist ein Fußgängerweg mit einer Breite von 2,00 m vorgesehen. Eine Breite mit 2,50 m ist im Bereich der Bahnüberführung aus Platzgründen nicht möglich. Der Radweg mit Anbindung zum Ort und zum Bahnhof ist auf dem bestehenden Auweg entlang der Bahnlinie vorgesehen.
Der Hinweis auf bestehende Emissionen vom Straßenverkehr wird zu Kenntnis genommen. Er wurde in der Planung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Landratsamt Rosenheim, Schreiben vom 26.02.2019

§ 1.1 wird redaktionell angepasst. Es handelte sich in der Tat um einen Schreibfehler.

Auch die Regelung C § 4 Abs. 1 Satz 3 wird klarstellend angepasst.

Im Bebauungsplan sind nur private Grünflächen geregelt, auf denen in Teilbereichen eine Ortsrandeingrünung festgesetzt wurde. Aus Sicht der Gemeinde ist es nicht erforderlich, bei den festgesetzten privaten Grünflächen zusätzlich die jeweilige Funktion als Ortsrandeingrünung darzustellen. Die Grünfläche wirkt insgesamt, so dass es auf eine entsprechende Klarstellung im Bebauungsplan nicht ankommt.

Der Bebauungsplan enthält in § 10 die Festsetzungsvorschläge des Lärmgutachtens zum Immissionsschutz. Die Gemeinde hat sich darüber hinaus mit den Ergebnissen des Lärmgutachtens auseinandergesetzt und festgestellt, dass unter Einhaltung der dort gemachten Vorgaben Lärmbeeinträchtigungen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Gebiets nicht festzustellen sind. Der Gemeinde ist dabei durchaus bewusst, dass eine zusätzliche Gewerbefläche zu mehr Verkehr und mehr gewerblichen Aktivitäten führen wird. Daraus resultiert auch eine Erhöhung der Immissionen. Im Hinblick auf die städtebaulichen Ziele, dass Infrastrukturdefizit in Kiefersfelden nachhaltig zu verbessern, hält die Gemeinde diese Auswirkungen für hinnehmbar. Maßgeblich ist, dass die entsprechenden Lärmricht- und Lärmgrenzwerte eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Vodafone, Schreiben vom 26.02.2019

Der Hinweis von Vodafone zum Breitbandausbau im Gewerbegebiet wird dankend entgegengenommen. Der Vorhabenträger wird zu gegebener Zeit in Kontakt mit Vodafone treten.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. DB Immobilien, Schreiben vom 25.02.2019

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind zum Teil schon als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen und werden bei der Umsetzung des Baugebiets beachtet. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Rosenheim, Schreiben vom 26.02.2019

Die Gemeinde ist sich der Lage des Gebiets im Landschaftsraum durchaus bewusst. Die Gemeinde ist aber der Auffassung, dass der konkrete Standort im Gemeindegebiet auch im Hinblick auf seine landschaftsprägende Wirkung noch vertretbar ist. Dieser Bereich ist bereits durch gewerbliche Nutzungen und Verkehrsachsen geprägt, so dass der Anschluss weiterer gewerblicher Nutzung, die für die Infrastruktur der Gemeinde von besonderer Bedeutung sind, gerechtfertigt sind. Eine Reduzierung der Baukörper ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Gemeinde trägt damit dem Grundsatz Rechnung, mit Grund und Boden möglichst schonend umzugehen und auch eine notwendige Verdichtung zu erreichen. Zudem erfordern die Nutzungen einen entsprechenden Baukörper, so dass hier Änderungen aus Sicht der Gemeinde nicht möglich sind. Durch eine fast durchgängige Dachbegrünung ist der Eingriff in das Landschaftsbild zumindest minimiert worden. Durch die Ausführung der Stellplatzflächen mit wasserdurchlässigen Pflasterfugen wird eine Minimierung der Versiegelung erreicht. Damit werden zumindest zum Teil Bodenfunktionen aufrechterhalten. Eine Durchgrünung erfolgt durch die Pflanzung von Einzelbäumen entlang der Ringstraße und durch querverlaufende Grünzonen zwischen GE 1 und 4 und GE 1 und 3 sowie GE 5 und 6. Zusätzliche Eingrünungsmaßnahmen nördlich GE 6 wurden dargestellt. Weiterhin werden alle Stellplatzflächen mit großkronigen Laubbäumen überstellt. Dies sichert die Durchgrünung im gesamten Plangebiet.

Das geplante Baugebiet ist sowohl durch die Bahnlinie im Westen, als auch durch die Autobahn im Osten und durch den vorhandenen Verkehrskreisel im Süden vorbelastet. Südlich des Verkehrskreisels befindet sich bereits eine gewerbliche Bebauung, so dass an dieser technisch überprägten Stelle nicht von einem Eingriff in ein ungestörtes Landschaftsbild ausgegangen werden kann. Zudem sind auch, bezogen auf das Landschaftsbild, höhere Gewerbebauten von der Autobahn und vom Standort des Gewerbegebiets sichtbar, so dass auch insoweit vom Landschaftsbild her nicht von einer ungestörten Situation ausgegangen werden kann. Es handelt sich hier auch nicht um „bisherige Ortsrandbereiche mit bestehenden eingewachsenen Eingrünungsstrukturen“, wie es der Leitfaden für eine Einstufung in die Kategorie II formuliert, sondern eher um eine strukturarme Agrarlandschaft, so dass die Einstufung in die Kategorie I, oberer Wert, gerechtfertigt ist. Die Gemeinde hält daher an ihrer Bewertung fest. Eine mögliche Einstufung in Kategorie I oberer Wert hat Frau Walter von der Unteren Naturschutzbehörde bei der erfolgten Vorabstimmung per E-Mail am 16.01.2019 auch zugestanden. Es wurde dabei von ihr der höchste Faktor von 0,6 gefordert. Aufgrund dieser Forderung wurden die Eingriffsberechnung und die erforderliche Ausgleichsfläche neu berechnet und der Grunderwerb für die Ausgleichsfläche in Albaching wurde daraufhin getätigt.

Mit der Einstufung in Kategorie I, oberer Wert, und mit dem Ausgleichsfaktor von 0,6 besteht Einverständnis. Der Umweltbericht wird bezüglich der Eingriffsberechnung und der erforderlichen Ausgleichsfläche angepasst. Die geplante Ausgleichsmaßnahme in Albaching wird konkreter dargestellt und beschrieben.

Die Ausgleichsfläche wird entsprechend der Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde für das Ökoflächenkataster des LfU gemeldet.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Bauernverband Bayern, Schreiben vom 28.02.2019

Das Erschließungssystem des Bebauungsplans ist bewusst so geplant, dass eingefahrene Großfahrzeuge spätestens beim Beginn des Auwegs über die innere, östliche Erschließungsschleife -ohne Wenden zu müssen- wieder abfahren können. Die Einfahrt in den Auweg wird wohl nur mit entsprechender Beschilderung verboten werden können. Eine Schranke, die nur von Anliegern geöffnet werden kann, ist auch keine Lösung. Eine Stellungnahme des Büros Rappl, der Gemeinde und der Firma Unterberger ist laut Schreiben von Regierungsbaumeister Immich vom 01.03.2019 empfehlenswert.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben, Schreiben  vom 14.2.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Hinweise sind in den Bebauungsplan aufgenommen und werden im Vollzug des Bebauungsplans beachtet.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 14.02.2019

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Flurnummern der Ausgleichsflächen sind nunmehr im Umweltbericht richtig dargestellt.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 26.02.2019

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 20. September 2018 war bereits Gegenstand der Abwägung. Daran hält die Gemeinde fest. Die Regelungen zu den Einzelhandelsausschlüssen sind konkret im Zielabweichungsbescheid geregelt und in die Festsetzungen übernommen. Vom Erfordernis einer ausreichenden Anbindung wurde im Zielabweichungsbescheid gerade entbunden. Dieser ist Grundlage vorliegender Planung. Einzelhandelsagglomerationen sind durch die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Landratsamt Rosenheim, Wasserrecht, Schreiben vom 11.02.2019

Es werden keine Einwendungen erhoben. Dies wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 18 : 0


  1. Höhere Landesplanungsbehörde, Regierung von Oberbayern

Es erfolgte eine Abstimmung mit der Höheren Landesplanungsbehörde über den die Gemeinde beratenden Rechtsanwalt. Innerhalb der Regierung wurden baurechtliche Zweifel daran geäußert, ob eine baugebietsbezogene Beschränkung der Verkaufsfläche zulässig ist, wie sie der Zielabweichungsbescheid als Maßgabe vorgibt. Die Gemeinde ist nach rechtlicher Prüfung der Auffassung, dass – wie hier – bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine baugebietsbezogene, sondern eine konkrete vorhabenbezogene Beschränkung der Verkaufsfläche erfolgt, die mithin mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist. Dem Wunsch der Regierung, die Vorgaben des Zielabweichungsbescheids verbindlich auf der Ebene der Festsetzungen umzusetzen, wurde Rechnung getragen. Ergänzend hat die Gemeinde im Durchführungsvertrag eine Klausel vereinbart, wonach der Vorhabenträger unabhängig von den Festsetzungen auch vertraglich verpflichtet ist, die Vorgaben aus dem Zielabweichungsverfahren des Staatsministeriums einzuhalten. Damit steht der Bebauungsplan mit den landesplanerischen Vorgaben im Einklang. Aus Gründen der Vorsicht wird klargestellt, dass die Gemeinde an den Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen festhält, sollte die Begrenzung der Verkaufsfläche im Bebauungsplan als Festsetzung nicht wirksam sein. Die Ziele der Gemeinde und die Vorgaben des Zielabweichungsbescheids bleiben vertraglich gesichert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.08.2019 15:47 Uhr