Abwägung und Entscheidung über im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen/Bedenken


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Corona-Ausschusses, 22.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Corona-Ausschusses 22.04.2020 ö 15.1

Beschluss

a) Stellungnahmen der im Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange ohne Einwände:

  • Bayerischer Bauernverband vom 04.03.2020;
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 25.02.2020;
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 04.03.2020;
  • Bayernets vom 23.03.2020;
  • Bayernwerk vom 11.03.2020;
  • Bundeswehr vom 25.02.2020;
  • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vom 30.03.2020;
  • Eisenbahnbundesamt vom 30.03.2020;
  • Erzbischöfliches Ordinariat München vom 30.03.2020;
  • Energienetze Bayern vom 23.03.2020;
  • IHK vom 28.02.2020;
  • Landratsamt Rosenheim, Denkmalschutz vom 10.03.2020;
  • Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 12.03.2020;
  • Regierung von Oberbayern vom 30.03.2020;
  • Regionaler Planungsverband Südost Oberbayern vom 30.03.2020;
  • Vodafone Kabel Deutschland vom 19.03.2020;

Die genannten Stellungnahmen tragen keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan vor, die Gegenstand einer inhaltlichen Befassung des Gemeinderats sein müssten. Die Stellungnahmen sind bereits im Ursprungsbebauungsplan berücksichtigt. Die Stellungnahmen werden insgesamt zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde sieht im Rahmen der ersten Änderung des Bebauungsplans keine Veranlassung, eine Änderung der Planungsunterlagen vorzunehmen.

b) Stellungnahmen der im Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange mit Einwände:

  1. Autobahndirektion Südbayern, Stellungnahme vom 23.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eingangs wird klargestellt, dass es sich vorliegend um die erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans handelt, die nur in Teilbereichen den bereits als Satzung beschlossenen und mit den Belangen der Autobahndirektion Südbayern in Einklang gebrachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan abändert. Insoweit sind die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen beachtet und die Erschließung auch im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Anschlussstelle Kiefersfelden gesichert. Die Anforderungen des Immissionsschutzes wurden im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung geprüft und berücksichtigt.

Auch das Werbeanlagenkonzept des bisherigen Bebauungsplans war mit der Autobahndirektion Südbayern abgestimmt. Insoweit sieht der Bebauungsplan keine Änderung an den Festsetzungen vor. Die Gemeinde nimmt insoweit zur Kenntnis, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Zustimmung im Einzelfall durch die Autobahndirektion erforderlich ist.

Soweit die Autobahndirektion auf eine mögliche Blendwirkung der geplanten Photovoltaikanlage aufmerksam macht und ein Blendgutachten fordert, so hat die Gemeinde den Vorhabenträger veranlasst, die Blendwirkung zu prüfen. Durch eine Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros ATP mit Planunterlagen und schriftlicher Erläuterung vom 09.04.2020 wird aus Sicht der Gemeinde ausreichend nachgewiesen, dass eine Blendwirkung auf die Autobahn nicht zu erwarten sein wird. Die Höhe der Attika liegt auf + 14,25 m, was einer absoluten Höhe von 487,05 m über NN entspricht. Die Autobahn selbst liegt auf einer Höhe von 473,20 m über NN. Bezüglich des Kreisverkehrs an der Autobahnabfahrt wird eine Höhe von 477,76 über NN festgestellt. Da die PV-Module 30 cm unter der Attika-Kante liegen, ist aus Sicht des Planungsbüros eine Blendwirkung durch die PV-Module ausgeschlossen. Die Gemeinde hält diese Herleitung für nachvollziehbar und sieht daher keine Veranlassung, die Einholung eines kostenintensiven und zeitraubenden Blendgutachtens vorzunehmen.

Unabhängig von der Blendwirkung auf die Autobahn berücksichtigt die Gemeinde, dass eine solche Blendwirkung natürlich durch eine Fernwirkung von höher gelegenen umliegenden Punkten möglich bleibt. Dies ist aber bei zahlreichen Glasflächen und Dachflächen der Fall und beschränkt sich auf nur kurzzeitige Blendwirkung von bestimmten Standpunkten aus – eben je nach Sonnenstand. Eine solche grundsätzliche Blendwirkung, die von Photovoltaikanlagen ausgehen kann, wird von der Gemeinde hingenommen. Eine wesentliche Beeinträchtigung Belange Dritter und des Landschafts- und Ortsbilds sieht die Gemeinde nicht. Sie sieht es auch als Aufgabe der Bauleitplanung an, regenerative Energieformen wie eine Photovoltaikanlage zu fördern, so dass an den geplanten Festsetzungen festgehalten wird.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 17.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch die Bebauungsplanänderung ergibt sich hier kein neuer Sachverhalt, der nicht bereits bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berücksichtigen war. Die Waldfläche wurde bereits gerodet. Dies wurde im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung berücksichtigt. Dort wird im Umweltbericht auf die Rodung des Waldes eingegangen, und dessen Beseitigung im Rahmen der Ausgleichsberechnung Rechnung getragen.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 24.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Durch die vorliegende 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat sich an der Situation bezüglich der Beseitigung des Niederschlagswassers, des Umgangs mit wild abfließendem Oberflächenwasser und der Grundwassersituation nichts geändert. Die Belange des seinerzeit beteiligten Wasserwirtschaftsamts wurden berücksichtigt. Bezüglich wild abfließendem Oberflächenwassers wird darauf aufmerksam gemacht, dass keine höherliegenden Fremdeinzugsgebiete ersichtlich sind. Eine geänderte Situation bezüglich der bisherigen Annahmen bei Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird seitens der Gemeinde nicht gesehen. Bezüglich der Oberflächenentwässerung hat der Vorhabenträger das planende Ingenieurbüro für die Infrastruktur und die Entwässerung noch einmal eingeschaltet. Dieses hat folgende Stellungnahme abgegeben, die zum Bestandteil der Abwägung gemacht wird:

Der Bebauungsplan „Kaiserreich -  südlicher Teil“ ist rechtskräftig. Die 1. Änderung des
Bebauungsplans betrifft nur Teilbereiche, so zum Beispiel das zentral gelegene Gebiet GE 1/GE5.
 
Im geplanten Baugebiet Kaiserreich ist aufgrund der gegebenen Topographie mit keinem wild abfließenden Oberflächenwasser zu rechnen. Des Weiteren ist mit einem Zufluss von Oberflächenwasser aus einem Fremdeinzugsgebiet bei Starkregen ebenfalls nicht zu rechnen.
 
Auf Grund der Eingrenzung des Baugebiets durch Bahndamm, Staatsstraße 2589, Auweg und Bundesautobahn besteht keine Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Sowohl die Staatsstraße, als auch die Bundesautobahn haben eine eigene Entwässerung. Oberflächenwasser von Westen ist auf Grund des Bahndamms ausgeschlossen. Weiter erfolgt durch den Auweg und seine eigene Oberflächenentwässerung eine weitere räumliche Trennung zum Baugebiet. Aufgrund der Höhenlage des Auwegs kann hier ebenfalls von einer Dammwirkung ausgegangen werden. Bei der Entwässerung von Oberflächenwasser wird auf zwei von sich getrennte Systeme gesetzt. Die Straßenzüge im Plangebiet werden über Rigolen und Sickerschächte, die miteinander verbunden sind, entwässert. Jedes Vorhaben im Plangebiet entwässert das Oberflächenwasser auf seiner Parzelle. Hierbei erfolgt die Versickerung ebenfalls über Rigolen und Sickerschächte. Zur Verzögerung des Abflusswerts tragen die begrünten Dächer und die Versickerungssteine der Parkplätze positiv bei.
 
Die Reinigung und Versickerung des Niederschlags-/Oberflächenwassers erfolgt sowohl im Straßenbau, als auch bei den Vorhaben, gemäß ATV-DVWK-A 138, über Mulden-Rigolenelemente. Bei Starkregen erfolgt die Entwässerung über Rohrrigolenelemente mit Schlitzeinlauf, Absetzschacht mit Tauchwand und Rohrrigolen, die mindestens 1,0 m oberhalb des mittleren Grundwasserstands enden. Im nichtsickerfähigen Bereich wird ein Bodenersatzkörper aus sickerfähigem Kies bis zum sickerfähigen Boden eingebracht.
 
Das gesamte Gelände des Plangebiets wird im Zuge der Erschließung neu modelliert. Dabei hat die Erschließungsstraße maßgeblichen Einfluss auf die zukünftige Höhenentwicklung. Im Durchschnitt liegt die Straßenoberkante 15-30 cm über der Geländeoberkante. Die Straßenoberkante dient den Vorhaben als Orientierung, womit sich ohne Festlegung eine Mindesthöhe von 25 cm Rohdecke zur Geländeoberkante aufgrund der Gefällebildung von den Gebäuden weg ergeben wird. Weiter werden die Gebäude so geplant und gebaut, dass eine entsprechende Führung der Oberflächenwasser gewährleistet ist. Die Vorgabe einer Mindesthöhe des Rohfußbodens über einem bestimmten Geländeniveau ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig.
 
Hohe Grundwasserstände und nachteilige Veränderungen des Oberflächenabflusses für angrenzende Grundstücke sind nicht vorhanden. Die Entwässerung erfolgt auf den Grundstücken des Bebauungsplans. Ein Umlenken von Oberflächenwasser ist nicht vorgesehen.
 
Die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung ist im Bebauungsplan dargestellt und gesichert. Wie das sonstige Oberflächenwasser wird auch das Niederschlagswasser der Dächer auf den jeweiligen Parzellen gemäß den Vorgaben aus dem Bebauungsplan versickert.
 
Der Hinweis zu den Abwässern der Tankstelle wird dankend zur Kenntnis genommen und dem verantwortlichen Planer nahgelegt, eine frühzeitige Abstimmung vorzunehmen. SB-Plätze sind wie im Vorhabenplan dargestellt nicht Gegenstand der Bebauung.“

Die Gemeinde hat keine Veranlassung, an diesen fachlichen Stellungnahmen zu zweifeln und macht sie zum Gegenstand ihrer Abwägung.

Beschlussfassung:        8: 0         Stimmen


  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 24.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Die Zulässigkeit einer Einzelhandelsnutzung wurde bereits konkret im Zielabweichungsbescheid des zuständigen Ministeriums und im Ausgangsverfahren zur Aufstellung des vorhaben bezogenen Bebauungsplans geklärt. Änderungen daran sieht die 1. Änderung des Bebauungsplans nicht vor.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 19.03.2020:

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, insbesondere der Hinweis, dass zur Änderung des Bebauungsplanes keine bauplanungsrechtlichen Anmerkungen bestehen. Zum zusätzlichen Hinweis, dass im GE 1 des Ursprungsbebauungsplans die Obergrenze des § 17 BauNVO nicht eingehalten ist, verweist die Gemeinde auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB. Danach ist die Regelung des § 17 BauNVO auf vorhabenbezogene Bebauungspläne nicht anwendbar. Unabhängig davon hat das beauftragte Planungsbüro im Hinblick auf die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO eine Prüfung vorgenommen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird wie folgt geändert:

„Die Überschreitung der Obergrenze der GRZ gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 auf 0,95 im Gebiet GE 1 und GE 5 wird aufgrund der Festsetzungen in § 2 Abs. 2 des Bebauungsplans zugelassen. Unabhängig davon, dass die Regelung des § 17 BauNVO vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Anwendung findet, wird diese Überschreitung des Höchstwerts auch aus städtebaulicher Sicht dadurch ausgeglichen, dass bei einer Betrachtung des Gesamtgebiets „Kaiserreich südlicher Teil“ der GRZ-Wert unter dem Höchstwert des § 17 Abs. 1 BauNVO liegt. Der Versiegelungsgrad des Gesamtbebauungsplangebiets liegt damit im zulässigen Bereich, wozu auch die Festsetzung einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung der Stellplätze beiträgt. Eine maßvolle Überschreitung im wichtigen städtebaulichen zentralen Bereich kann insoweit hingenommen werden.“

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 27.02.2020:

Beschlussvorschlag:

Die üblichen vom Landesamt für Denkmalpflege vorgetragenen Hinweise werden als solche in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschlussfassung:        8 : 0         Stimmen


  1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Stellungnahme vom 26.02.2020:

Beschlussvorschlag:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Staatliche Bauamt Rosenheim keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan vorbringt. Der Hinweis in der Stellungnahme, dass der Bebauungsplan sich im Einwirkungsbereich von Straßenimmissionen befindet, wird im Bebauungsplan ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.01.2021 13:06 Uhr