Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Betriebsleiterhauses mit Ferienwohnung und Garage, Schwaighoferweg 31, Fl.Nr. 584


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 03.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 03.06.2020 ö beschließend 9

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und liegt im Außenbereich, sowie im Landschaftsschutzgebiet Mühlau-Schöffau

An der Hofstelle wurde am 15.01.1998 der „Anbau einer Austragswohnung mit Garage an das landwirtschaftliche Nebengebäude“ genehmigt (2102-97-26). 

Mit Bescheid vom 03.04.2019 wurde die „Nutzungsänderung einer Austragswohnung mit Garage in zwei Ferienwohnungen und zwei Gästezimmer“ genehmigt (BG-2017-1295 / Kiefersfelden).

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch die Schöffauer Straße / Schwaighoferweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
Vom Antragsteller ist die erforderliche Privilegierung des Betriebsleiterhauses durch eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2022 09:09 Uhr