Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung (Umbau) des Carports zu einer Wohnung, Buchrainweg 14, Fl.Nr. 330/46,


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 02.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 3

Beschluss

Der Planzeichner wurde von der Gemeindeverwaltung bereits zweimal aufgefordert, den Antrag auf Baugenehmigung zu ergänzen. Zum Antrag ist folgendes festzustellen:

  1. Die Planzeichnungen sind weder vom Planer noch vom Entwurfsverfasser unterschrieben.
  2. Die Gebäudeklasse nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist im Antrag nicht angegeben.
  3. Welche Bauvorlageberechtigung liegt beim Planer vor? (Im Antrag nicht ausgefüllt!).
  4. Die Unterschrift keines Nachbarn ist auf den Planunterlagen vorhanden, obwohl das im Antrag auf Baugenehmigung angekreuzt ist.
  5. Die Abstandsfläche zum nördlichen Grundstück ist nicht eingezeichnet. Die Grundstücksgrenze fehlt!
  6. Bei einer Gebäudelänge von 13 Metern ist eine Abstandsflächenübernahme erforderlich.
  7. Die Stellplatzzeichnung ist nicht brauchbar und unleserlich.
  8. Ein amtlicher, aktueller Lageplan fehlt.
  9. Der statistische Erhebungsbogen fehlt.
  10. Die Nordansicht fehlt.
  11. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind in der Baubeschreibung mit „1“ angegeben?

Dies wurde am 01.09.2020 mit dem Bauherrn besprochen. Der Bauherr hat darum gebeten, seinen Bauantrag erst in der Oktobersitzung mit den ergänzten Plänen zu behandeln.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Es werden mehr als drei Wohnungen errichtet. Es ist deshalb gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.08.2022 09:16 Uhr