Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Gebäudes mit Gewerbe- und Wohnanteil in Hanglage, Drei-Brunnen-Weg 13, FlNr. 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 02.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.09.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung und im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Grünfläche ohne Zweckbestimmung ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Lindenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Der Sanierungsbeauftragte der Gemeinde Kiefersfelden, Herr Klaus Immich, Dipl.Ing., Architekt BDA, Regierungsbaumeister schrieb in seiner Stellungnahme vom 29.08.2020:
„Herr Danner hat ein Gebäude geplant, das auf dem grünen Steilhang von höher gelegenen Grundstück Fl.Nr. 2 bis zum tiefer gelegenen Lindenweg reicht. In einem Telefongespräch, das stattfand, bevor die Pläne von Herrn Gabenstätter bei mir eintrafen, habe ich Herrn Danner geraten, die Planung nicht weiter zu verfolgen.

Es spricht vieles dagegen: der ortsbild- und landschaftsprägende grüne Steilhang (Flussterrasse) wurde wegen seiner Bedeutung im Flächennutzungs- und Landschaftsplan als Grünfläche dargestellt. Eine Bebauung wäre bereits aus diesem Grund abzulehnen. Darüber hinaus ist die Architektur des geplanten terrassierten Neubaus und dessen Nähe zum Nachbargebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 2/4 kaum vorstellbar.

Wenn eine bauliche Verdichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2 beabsichtigt sein sollte, dann nur oberhalb der grünen Böschung. Das heißt, dass auch kleine Gebäude oder Garagen am Fuß der Böschung auf Höhe des Lindenwegs nicht genehmigt werden können. MfG Immich“

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5

Datenstand vom 24.08.2022 09:16 Uhr