- Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange,
Eingang und Art der Stellungnahme
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Name
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Datum
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Stellungnahme
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1
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Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim
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31.07.2020
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Keine Einwände
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2
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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09.09.2020
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Einwände
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3
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Amt für ländliche Entwicklung
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Keine Stellungnahme
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4
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Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Rosenheim
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31.08.2020
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Keine Einwände
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5
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Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.
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Keine Stellungnahme
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6
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Bayerischer Waldbesitzer Verband
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Keine Stellungnahme
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7
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
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Keine Stellungnahme
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8
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Bayerisches Landesamt für Umwelt
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18.08.2020
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Hinweise
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9
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Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
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Keine Stellungnahme
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10
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Bayernets GmbH
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04.08.2020
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Keine Einwände
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11
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Bayerngas GmbH
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Keine Stellungnahme
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12
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Bayernwerk AG Netzcenter Kolbermoor
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31.07.2020
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Keine Einwände
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13
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Bund Naturschutz Geschäftsstelle Rosenheim
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Keine Stellungnahme
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14
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3
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30.07.2020
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Keine Einwände
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15
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Bundesamt-Eisenbahn Außenstelle München
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Keine Einwände
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16
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Verwaltungsaufgaben
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Keine Stellungnahme
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17
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Deutsche Bahn AG DB Immobilien
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Keine Stellungnahme
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18
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Deutsche Post AG
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Keine Stellungnahme
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19
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Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH TI NL Süd, PTI 21
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Keine Stellungnahme
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20
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Deutsche Transalpine Ölleitung
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05.08.2020
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Keine Einwände
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21
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E.ON Energie Deutschland GmbH
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Keine Stellungnahme
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23
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ESB Energie Südbayern GmbH
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Keine Stellungnahme
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24
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Evangelisches Pfarramt Kiefersfelden
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Keine Stellungnahme
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25
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Gemeindewerke Kiefersfelden
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Keine Stellungnahme
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26
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Gemeindewerke Oberaudorf
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Keine Stellungnahme
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27
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Handwerkskammer für Oberbayern
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01.09.2020
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Keine Einwände
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28
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Immobilien Freistaat Bayern
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Keine Stellungnahme
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29
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Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
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28.08.2020
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Hinweise
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30
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INNergie GmbH
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03.08.2020
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Keine Einwände
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31
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Kreishandwerkerschaft Rosenheim
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Keine Stellungnahme
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32
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Kreisjugendring Rosenheim
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Keine Stellungnahme
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33
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Landesbund Vogelschutz
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Keine Stellungnahme
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34
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Landesfischereiverband Bayern e.V.
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Keine Stellungnahme
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35
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LRA Rosenheim –Sachgebiet Bauleitplanung
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14.09.2020
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Einwände
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36
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LRA Rosenheim Gesundheitsamt
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Keine Stellungnahme
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37
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LRA Rosenheim Immissionsschutzrecht
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Keine Stellungnahme
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38
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LRA Rosenheim Kreisbrandrat Hr. Schrank
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Keine Stellungnahme
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39
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LRA Rosenheim Kreisheimatpfleger
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Keine Stellungnahme
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40
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LRA Rosenheim Kreistiefbauverwaltung
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25.08.2020
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Keine Einwände
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41
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LRA Rosenheim Untere Bauaufsichtsbehörde
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Keine Stellungnahme
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42
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LRA Rosenheim Untere Denkmalschutzbehörde
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Keine Stellungnahme
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43
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LRA Rosenheim Untere Naturschutzbehörde
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19.08.2020
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Keine Einwände
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44
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LRA Rosenheim Untere Straßenverkehrsbehörde
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Keine Stellungnahme
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45
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LRA Rosenheim Wasser- und Bodenschutz
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25.08.2020
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Keine Einwände
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46
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Polizeiinspektion Kiefersfelden
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Keine Stellungnahme
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47
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Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt
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Keine Stellungnahme
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48
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Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde
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Keine Stellungnahme
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49
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Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern
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Keine Stellungnahme
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50
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Regierung von Oberbayern Raumordnung
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10.08.2020
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Hinweise
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51
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Regionaler Planungsverband Südostoberbayern Geschäftsstelle Region 18
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11.08.2020
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Keine Einwände
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52
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Staatliches Bauamt Rosenheim
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31.08.2020
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Keine Einwände
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53
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Vodafone Kabel Deutschland GmbH
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10.09.2020
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Keine Einwände
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54
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Wasser- und Bodenverband Hödenau
Herrn Rudolf Erhard
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Keine Stellungnahme
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55
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Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
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Keine Stellungnahme
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B Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen
2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, Schreiben vom 09.09.2020
Abwägungsvorschlag
Wie vorgeschlagen wird statt der privaten Grünfläche im Norden des Plangebiets eine Waldfläche festgesetzt. Der Gehölzbestand soll erhalten werden.
An der im südlichen und östlichen Teil des Plangebiets vorgesehenen Festsetzung von Wald wird u.a. aufgrund der Waldschutzfunktionen festgehalten.
Im Hinblick auf die Neuerrichtung von Gebäuden im Gefährdungsbereich von Waldbäumen ist ein Hinweis bzgl. der Erforderlichkeit technischer Maßnahmen gegen Windwurf enthalten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Statt der privaten Grünfläche im Norden des Plangebiets wird Wald festgesetzt.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
8 Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 18.08.2020
Abwägungsvorschlag
-/-
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufgeführten Behörden wurden im Verfahren beteiligt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
29 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 28.08.2020
Abwägungsvorschlag
Die Ausweisung eines Sondergebiets entspricht dem als Fremdenverkehrseinrichtung genehmigten Bestand. Die Gemeinde hält mithin an der Festsetzung als Sondergebiet Fremdenverkehr sowie der bestandsorientierenden Festsetzung fest. Die vorhandene Baumasse ist nur für eine solche Nutzungsart gerechtfertigt, die durch die Genehmigungslage entsprechend abgesichert ist. Eine über den Bestand bzw. der genehmigten Vorhaben hinausgehende bauliche Entwicklung würde insbesondere zu einer Beeinträchtigung des prägenden Orts- und Landschaftsbilds führen.
Mit Festsetzung eines Sondergebiets wird die vorhandene Fremdenverkehrsnutzung gesichert. Die dafür besonders geeignete Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes (Nr. 04 ‑ Vorberge westlich des Inns) unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung des historischen Gebäudes sowie der Ortsrandlange kann somit dauerhaft gesichert werden. Dies trägt zum dauerhaften Erhalt der wirtschaftlichen Bedeutung des Fremdenverkehrs in der Fremdenverkehrsgemeinde Kiefersfelden bei. Die Standortvoraussetzungen einer wettbewerbsfähigen Tourismuswirtschaft können somit dauerhaft erhalten werden, der Grundsatz 5.1 des Landesentwicklungsprogramms wird somit berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende bauliche Entwicklung würde das prägende Ortsbild beeinträchtigen. Soweit sich neuer städtebaulicher Handlungsbedarf ergibt, wird die Gemeinde ihre Aufgabe nach § 1 Abs. 3 BauGB entsprechend eine Planänderung auf den Weg bringen. Trotz der mit der engen Nutzungsfestsetzung einhergehenden Beschränkung des Grundstückseigentümers hält die Gemeinde an ihrem grundsätzlichen Planungsziel einer bestandsorientierten Planung fest.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
35 Landratsamt Rosenheim – Sachgebiet Bauleitplanung, Schreiben vom 14.09.2020
Abwägungsvorschlag
Die Festsetzung bzgl. der Abstandsflächen wird wie vorgeschlagen angepasst, die letzten 2 Sätze der Festsetzung A 4.3 werden entfernt.
Die Festsetzung A 7.5 wird fortan als Hinweis aufgeführt.
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche entfällt. Stattdessen wird gemäß der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim Wald festgesetzt. Der Gehölzbestand soll gesichert werden.
Ferner wird die Festsetzung A 4.2 im Sinne der Rechtsgrundlage gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ergänzt, dass eine Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenze nur ausnahmsweise zulässig ist.
Beschluss:
Der Stellungnahme wird gemäß Abwägung gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
48 Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 10.08.2020
Abwägungsvorschlag
-/-
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherstellung und Bewahrung des prägenden Orts- und Landschaftsbildes. Eine Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde ist im Rahmen der Beteiligung der Behörden erfolgt. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
C Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Bürger 1, Eigentümer Bergweg 6, Schreiben vom 31.08.2020 und 05.10.2020
(bzgl. Bergweg 6, Stellungnahme v. Eigentümer)
Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 31.08.2020 und 05.10.2020 (elektronische Stellungnahme)
Eine Erweiterung des Geltungsbereichs bzgl. der Grundstücke Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 ist nicht zweckmäßig. Die betroffenen Flurstücke sind im Bebauungsplan Grafenburg als Wald festgesetzt. Die dort vorhandenen Waldfunktionen (Boden- und Lawinenschutzwald) stehen einer anderen Nutzung entgegen (gem. Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung). Insbesondere aufgrund der Bodenschutzfunktion können Hangrutschungen und Erosionsvorgänge verhindert oder gedämpft werden. Insbesondere in Steillagen wäre ohne die bodenbildenden und bodenhaltenden Kräfte von Wäldern blanker Fels und Schutt zu sehen. Auf älteren Luftbildern (2012 u. älter) ist der Waldbestand deutlich erkennbar, trotz des dort vorhandenen felsigen Untergrundes. Auch bei Aufnahme der betroffenen Flurstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Mühlbach – nördlicher Ortsrand wäre eine Waldfestsetzung erforderlich. Eine Änderung der zulässigen Nutzungen der Grundstücke wäre mit einer Anpassung des Geltungsbereichs nicht verbunden.
Bei der Festsetzung von Wald im Bebauungsplan gegenüber der im Flächennutzungsplan vorhandenen Darstellung einer landwirtschaftlichen Fläche mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Konkretisierung der Flächennutzungsplandarstellung durch den Bebauungsplan handelt. Bei den Flächen handelt es sich gemäß dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) um Wald. Auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird verwiesen.
Da die an die betroffenen Flurstücke angrenzenden Waldflächen (innerhalb des Umgriffs des Bebauungsplans Grafenburg) in einem funktionellen Zusammenhang mit den Waldflächen der beiden Grundstücke Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 stehen und diese Grundstücke nur eine geringe Fläche aufweisen, wird einer Änderung des Geltungsbereichs nicht entsprochen.
Schreiben vom 05.10.2020 (schriftliche Stellungnahme)
Zur Festsetzung von Wald auf den Grundstücken Fl.Nrn. 906/16 und 906/17 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund der waldrechtlichen Einstufung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Ziele des Bebauungsplans wird der vorgeschlagenen Festsetzung einer Grünfläche nicht gefolgt.
Der Gemeinde ist die Festsetzung der seit alters her bestehenden Wegeverbindung, die im Bebauungsplan als öffentlicher Fußweg festgesetzt ist, von besonderer Wichtigkeit. Die zusätzliche Wegeverbindung für Fußgänger mit kürzeren Distanzen, zu Destinationen wie dem Luegsteinsee, verdeutlicht den Bedarf dieses Weges. Zumal wird dadurch eine fußläufige Verbindung abseits der Straße gesichert – insbesondere im Hinblick auf die sehr beengten Straßenbreiten des Bergwegs. Mittels Geländer entlang des Weges können Gefahrenstellen gesichert werden. Eine Enteignung der erforderlichen Flächen ist nicht beabsichtigt, die Gemeinde bietet dem Grundstückseigentümer den Erwerb der dafür notwendigen Flächen an.
Beschluss:
Die Stellungnahmen werden gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Bürger, WEG Verwalter Grafenburg, Schreiben vom 25.09.2020, 28.09.2020 und 01.10.2020
(bzgl. Mühlauer Str. 11, Stellungnahme v. WEG Verwalter der sog. Grafenburg)
Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 25.09.2020
zu 1. Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet Grafenburg mit der Zweckbestimmung Fremdenverkehr mit Ferienwohnungen für einen ständig wechselnden Kreis von Gästen fest. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, um Stellungnahme gebeten. Eine darüberhinausgehende Erforderlichkeit zur Einholung separater Stellungnahmen von diversen Behörden besteht nicht.
zu 2. Die Begründung des Entwurfs des Bebauungsplans enthält keine Beurteilung bzgl. der Einschätzung des Landratsamtes zur Innenbereichsabgrenzung des Plangebiets. Das mittels Bebauungsplan festgesetzte Baurecht entspricht im Wesentlichen dem genehmigten Bestand, eine darüberhinausgehende Einräumung von Baurecht wird nicht verfolgt. Eine Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgte dahingehend im Rahmen des Verfahrens des Bebauungsplans.
Im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgte eine Prüfung bzgl. der Innenbereichslage durch den die Gemeinde beratenden Anwalt. Eine Lage (insbesondere des Carports) im Innenbereich konnte dabei entgegen der Auffassung des Landratsamtes nicht bestätigt werden. Die Gemeinde hält an der bisherigen Abwägung fest, auf die Abwägung der frühzeitigen Beteiligung wird verwiesen. Neue Erkenntnisse werden mit der Stellungnahme nicht vorgebracht.
zu 3./4. Mittels Bebauungsplan wird der genehmigte Bestand gesichert. Eine über den Bestand hinausgehende Bebauung widerspricht dem städtebaulichen Ziel des Bebauungsplans, das prägende Orts- und Landschaftsbild zu erhalten. Bzgl. der (bisherigen) Zulässigkeit von weiteren baulichen Anlagen aufgrund einer Innenbereichslage gemäß Einschätzung des Landratsamtes wird festgehalten, dass gemäß dem die Gemeinde beratenden Anwalt die Einschätzung des Landratsamtes nicht geteilt wird. Weitere bauliche Anlagen sind nur unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Anpassungen des Bestands können nach wie vor im Rahmen von Umbauten im Innern des Gebäudes oder durch untergeordnete Anbauten erfolgen.
zu 5. Die im Bebauungsplan festgesetzten Waldflächen entsprechen der Auffassung des Amtes für Landwirtschaft und Forsten, wonach es sich bei den betroffenen Flächen im rechtlichen Sinne um Wald handelt. Auch gemäß einem Luftbild von 2006 ist der damals deutlich vorhandene und größere Gehölzbestand zu erkennen:
Digitales Orthophoto 2006, Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung
Zur städtebaulichen Rechtfertigung der Waldfestsetzung wird auf die Begründung des Bebauungsplans verwiesen.
Soweit der Einwender vorträgt, es läge ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB vor, so geht er fehl. Die im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Fläche mit besonderer Bedeutung für Orts- und Landschaftsbild lässt es ohne Weiteres zu, dort eine Flächenfestsetzung im Bebauungsplan als Wald vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich waldrechtlich ohnehin um Wald im Sinne des Waldgesetzes handelte. Denn gerade aus städtebaulichen Gründen des Orts- und Landschaftsbildes eine Waldfestsetzung erfolgt, entspricht dies den städtebaulichen Grundlagen des Flächennutzungsplans, das diesem Bereich ebenfalls eine besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild beimisst. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Konkretisierung der Flächennutzungsplandarstellung durch den Bebauungsplan, keineswegs aber um eine Abweichung, die eine eigenständige Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich machen würde.
zu 6. Der Gemeinde ist die Festsetzung der seit alters her bestehenden Wegeverbindung, die im Bebauungsplan als öffentlicher Fußweg festgesetzt ist, von besonderer Wichtigkeit. Die zusätzliche Wegeverbindung für Fußgänger mit kürzeren Distanzen, auch zu touristischen Destinationen wie dem Luegsteinsee, verdeutlicht den Bedarf dieses Weges. Zumal wird dadurch eine fußläufige Verbindung abseits der Straße gesichert – insbesondere im Hinblick auf die sehr beengten Straßenbreiten des Bergwegs. Ein verkehrsberuhigter Bereich des Bergwegs oder der Mühlauer Straße ist nicht vorhanden. Bei öffentlicher Widmung des Weges steht dessen Nutzung auch durch Touristen offen. Von einer übermäßigen Nutzung des Weges mit einem dadurch verbundenen weitgehenden oder gar vollständigen Entfall von Ruhe oder Sicherheit wird nicht ausgegangen.
Schreiben vom 28.09.2020
zu 1a/b (mit Punkt A des Schreibens vom 01.10.2020 (1))
Im Sondergebiet Grafenburg sind Schank- und Speisewirtschaften zulässig, ein Biergarten ist demnach zulässig. Dabei ist für Versiegelungen neben der maximalen Grundfläche die Festsetzung zu Terrassen zu beachten, welche die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 5,0 m überschreiten dürfen. Die bestehenden versiegelten Bereiche werden somit berücksichtigt. Außerdem sind Freischankflächen bis zu 40 m² gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 literarisch der Bayerischer Bauordnung verfahrensfrei. Somit ist mit der Aufstellung des Bebauungsplans keine Einschränkung der Biergartennutzung verbunden. Eine zusätzliche planzeichnerische Ausweisung einer Biergartenfläche ist daher nicht erforderlich.
zu 2a/b Einer zusätzlichen Unterkellerung von weiteren Flächen wird im Hinblick auf die bestandsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans widersprochen. Lagerflächen bzw. Abstellräume sind innerhalb der Baugrenzen bzw. der Flächen für Garagen/Carports und Nebenanlagen herzustellen. Hierbei ist festzustellen, dass die Biergartenfläche i.V.m. der Innengastronomie der Grafenburg fungiert (siehe Punkt 1a der Stellungnahme) und eine Nutzung für Sonder- und Eventveranstaltungen (siehe Punkt A der Stellungnahme vom 01.10.2020 (1)) derzeit stattfindet. Von einer Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Anforderungen bzgl. der Betriebsführung wird ausgegangen.
zu 3a/b Die Festsetzung zur Mauerbegrünung bezieht sich auf neue Vorhaben oder Änderungen. Für bestehende Stützmauern besteht Bestandsschutz. Mit der festgesetzten Mauerbegrünung kann eine maßvolle Eingrünung erreicht werden. Die konkrete Art der Bepflanzung obliegt dem Bauherren, eine zwingende Beeinträchtigung der Statik von Stützmauern ist durch eine Mauerbegrünung nicht verbunden. Dahingehend wird auf den im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis verwiesen, dass zum Schutz von Stützmauern empfohlen wird, keine Selbstklimmer zur Mauerbegrünung zu verwenden. Von einer unzumutbaren Zunahme von Insekten wie Wespen mit einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung von Gästen ist bei einer Mauerbegrünung nicht auszugehen, insbesondere im Hinblick auf die lockere Bepflanzung mit einer Pflanze je angefangene 5 Laufmeter. Die Festsetzung zur Mauerbegrünung wird daher beibehalten.
zu 4. siehe Ausführungen zu Punkt 3/4 gem. Schreiben vom 25.09.2020
Schreiben vom 01.10.2020 (1)
zu A) siehe Ausführungen zu Punkt 1a/b des Schreibens vom 28.09.2020
zu B) Eine Erweiterung gegenüber dem genehmigten Bestand wird mit Aufstellung des Bebauungsplans nicht verfolgt. Die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele überwiegen dem Erweiterungswunsch des Eigentümers. Bzgl. der der Stellungnahme beiliegenden Bilder ist festzustellen, dass die sog. Grafenburg von weitem einsehbar ist: Neben der Stützmauer ist das Erdgeschoss deutlich zu erkennen.
Die angesprochenen zwei Gebäude wurden gemäß der beigefügten E-Mail in den 70er Jahren bzw. davor abgebrochen. Von einer prägenden Nachwirkung dieser Gebäude ist nicht auszugehen, ein Bestandsschutz existiert dahingehend nicht. Dem Antrag auf Wiederaufbau der Gebäude wird nicht entsprochen.
Des Weiteren ist der angesprochene Lagerraum im Osten der Grafenburg (8x8 m, Höhe ca. 4 m) nicht als Garage festgesetzt, sondern ist mit Baugrenzen umgrenzt. Die dort zulässige Nutzung ergibt sich aus der festgesetzten Art der baulichen Nutzung, Schank- und Speisewirtschaften sind dort zulässig. Aufgrund der bestandsorientierten Festsetzungen wird dem Antrag auf Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen bzgl. dem zweiten Lagerraum (4x6 m, an Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 906/4) nicht entsprochen. Eine Nutzungsänderung gegenüber dem genehmigten Bestand soll mit Aufstellung des Bebauungsplans nicht verfolgt werden.
Die Ausführungen zu ggf. entstehenden Entschädigungsansprüchen werden zur Kenntnis genommen. Dahingehend wird festgestellt, dass mit Aufstellung des Bebauungsplans der genehmigte Bestand gesichert wird. Eine darüber hinaus zulässige Erweiterung durch weitere Hauptgebäude entspricht nicht den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans, zumal es sich hier nach Auffassung der Gemeinde um Außenbereichsflächen handelt, auf Punkt 2 der Abwägung der Stellungnahme des Schreibens vom 25.09.2020 wird verwiesen. Bei den Waldflächen handelt es sich gemäß den Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten um Waldflächen im rechtlichen Sinne, teilweise mit Schutzfunktionen.
Schreiben vom 01.10.2020 (2)
Dem Antrag zur touristischen Entwicklung durch weitere Bebauung östlich des Bestandsgebäudes der sog. Grafenburg wird nicht entsprochen. Mit Aufstellung des Bebauungsplans wird eine Abrundung der bestehenden Bebauung verfolgt, die Ortsrandlage soll gemäß dem genehmigten Bestand gesichert werden. Eine zusätzliche Bebauung widerspricht den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans.
Beschluss:
Die Stellungnahmen werden gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.