Bauantrag von Herrn Gerhard Peters zur Errichtung eines Carports, Nußlbergweg 29, Fl.Nr. 589/6


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 03.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 03.05.2017 ö beschließend 3

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" allgemeines Wohngebiet.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Der geplante Carport liegt außerhalb der Baugrenzen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt. Das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung lässt nur eine Unterschreitung von 9 Meter Gesamtlänge je Grundstücksgrenze zu.
Dem Bauwerber wird empfohlen, die laut Bebauungsplan möglichen Flächen mit dem Nebengebäude zu überplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 08:35 Uhr