- Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange/Behörden ohne Anregungen/ Bedenken
- Landratsamt Rosenheim; Abteilung Bauleitplanung
- Gemeinde Oberaudorf
- Polizeiinspektion Kiefersfelden
- Staatliches Bauamt Rosenheim
- Amt für ländliche Entwicklung; München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Rosenheim
- Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Rosenheim
- Regionaler Planungsverband Südostoberbayern; Altötting
- Handwerkskammer für München und Oberbayern; München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; München
- Bayernwerk Netz GmbH; Kolbermoor
- Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange/Behörden mit Anregungen/ Bedenken
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; München
In ihrer Stellungnahme stellt die Höhere Landesplanungsbehörde als Gesamtbewertung fest, dass das Vorhaben grundsätzlich bei einer Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde bezüglich der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet und im Randbereich eines Landschaftsschutzgebietes mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Voraussetzung ist aber die Darstellung des Planungsbereiches im Flächennutzungsplan entsprechend seiner Nutzung als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung. Weiter ist durch Festsetzungen im Bebauungsplan das Entstehen von Zweitwohnungen auszuschließen.
Der Gemeinderat stellt hierzu fest, dass bereits durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf dem Grundstück die Entstehung von Zweitwohnungen ausgeschlossen ist (Ausschluss einer Nutzung von mehr als 5 Wochen/Jahr durch die gleiche Person). Eine gleichlautende Festsetzung ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzufügen. Weiter beschließt der Gemeinderat im Rahmen der 1. Änderung des neuen Flächennutzungsplanes, das Plangebiet als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fremdenverkehr“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO festzusetzen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0
- Bayerisches Landesamt für Umwelt
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) stellt in ihrer Beteiligung fest, dass für das Plangebiet keine Geogefahren bekannt sind. Wegen der Anfälligkeit für Hanganbrüche am Unterhang sollte von konzentrierter Wassereinleitung abgesehen werden.
Der Gemeinderat stellt fest, dass im Entwurf für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Versickerung der Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen über eine belebte Bodenzone (Flächen- / Muldenversicherung) vorgesehen ist. Der Vorhabenträger ist zusätzlich über die in der Stellungnahme beschriebenen Risiken zu unterrichten und zu deren Beachtung bei der Umsetzung des Vorhabens anzuhalten.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht unterliegen und der Fund unverzüglich anzuzeigen ist.
Der Gemeinderat stellt fest, dass das Plangebiet unmittelbar an ein qualifiziertes Bodendenkmal (Wüst gefallenes Mühlenanwesen des Mittelalters und der frühen Neuzeit „Gfallermühle“; D-1-8339-0026) angrenzt. Der Vorhabenträger ist auf diese Gegebenheiten und auf die Stellungnahme des BLfD hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis: 14 : 0
- Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim trifft folgende Stellungnahmen:
- Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB auslösen, sind zu beachten.
- Es dürfen keine Geländeveränderungen (Auffüllungen, Aufkantungen etc.) durchgeführt werden, die wild abfließendes Wasser aufstauen oder schädlich umlenken können.
- Die Brücke über den Reschmühlbach entspricht nicht den hydraulischen Anforderungen (prov. Abstützung im Bachbett)
- Empfehlung zur Errichtung wasserdichter Keller u.ä. um zu verhindern, dass wild abfließendes Wasser in das Gebäude eindringen kann.
Der Gemeinderat trifft hierzu folgende Feststellung:
Der Vorhabenträger hat sich im Vorhaben- u. Erschließungsplan dazu verpflichtet, auf eigene Kosten die Brücke über den Reschmühlbach bis zum Abschluss der Bauarbeiten mit einer Tragkraft bis 30 Tonnen zu erneuern. Weiter beschließt der Gemeinderat, die Empfehlungen zur Vermeidung von Schäden durch wild abfließende Wasser in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzunehmen. Bezüglich der Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB verweist er auf den Beschluss unter I b) lfd. Nr. 1 (Stellung der Reg. v. Obb).
Abstimmungsergebnis: 14 : 0
- Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Deutsche Telekom weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sich im Plangebiet Telekommunikationsleitungen befinden, die durch die geplante Baumaßnahme möglicherweise berührt werden. Diese dürfen nicht verändert bzw. beschädigt werden. Weiter bittet sie um Beachtung des Merkblattes „Bäume, unterirdische Leitungen u. Kanäle“.
Der Gemeinderat beschließt, diese Stellungnahme mit der Bitte um Beachtung an den Vorhabenträger weiterzuleiten.