Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Werkstattgebäudes mit Lagerflächen, Aussentreppe zur Dachfläche und Doppelgarage sowie einer Wohneinheit, am Lindenweg, FlNr. 2/5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 02.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 02.06.2021 ö beschließend 3

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Grünfläche ohne Zweckbestimmung ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Erschließung erfolgt durch den Lindenweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Der das Baugrundstück querende Regenwasserkanal ist durch den Bauherrn auf eigene Kosten zu verlegen. Vor Ausführung hat zwingende Rücksprache mit der Gemeinde zu erfolgen.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens sechs Stellplätze zu errichten. Die Anzahl der weiteren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften. Vier Stellplätze bedarf der entstehenden Gewerbebetrieb. Zwei weitere Stellplätze sind für die geplante Wohneinheit notwendig. 

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteigabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Der gewidmete Fußweg zwischen dem Drei-Brunnen-Weg und dem Lindenweg ist zwingend zu erhalten. Eventuell anfallende Kosten zur Wiederherstellung oder Instandsetzung im Bereich der Baustelle sind durch den Bauherrn zu tragen.

Hinweis: Der Vorbescheid vom 16.12.2020 entfaltet für dieses Vorhaben keine bindende Wirkung der Bauaufsichtsbehörde, da die Planung für dieses Vorhaben abweicht. Die im Vorbescheid enthaltenen Vorgaben hinsichtlich des Immissionsschutzes sind durch den Bauherrn jedoch trotzdem zwingend einzuhalten.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

Datenstand vom 24.08.2022 11:22 Uhr