Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich des ehem. Zementwerks Kiefersfelden (Aufstellungsbeschluss)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschließend 4

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans gem. den §§ 8 ff. Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des ehemaligen Zementwerks Kiefersfelden. Das Gebiet ist im Lageplan, der als Anlage Nr. 1 dieser Niederschrift beiliegt, gekennzeichnet.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird umgrenzt:

  1. im Norden:  von den südlichen Grenzen der Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Am Rain“ und „Beim Autobahnzubringer“ sowie den südlichen Grundstücksgrenzen der Flurnummern 331/17, 331/10, 343/3, 343/5, 343/6, 343, 343/8 und 321


  1. im Westen: durch den Feldweg und den Gartenweg sowie die jeweiligen südlichen bzw. nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurnummern 343/14,  343/2, 343/9, 343/10, 343/11, 345/1, 347/131, 354 und 354/2


  1. im Süden:  durch den fortlaufenden Gartenweg entlang des Kieferbachs, sowie die Eisenbahnanlage (FlNr. 781/2)


  1. im Osten:  durch die Eisenbahnanlage (FlNr. 781/2) sowie südlichen und westlichen Grundstücksgrenzen der Flurnummer 781/70

Ziel der Planung ist die Sicherstellung einer städtebaulich und allgemein verträglichen Entwicklung der in Teilen brachliegenden Gewerbefläche im Bereich des ehemaligen Zementwerks unter Berücksichtigung der für den Ort Kiefersfelden prägenden und zentralen Lage. Wesentliches Ziel ist es dabei, die Nachfolgenutzung der ehemals intensiven gewerblich-industriellen Nutzung verträglich mit der westlich gelegenen Wohn- und Mischbebauung zu regeln. Dabei ist davon auszugehen, dass die genehmigte Nutzung durch die jahrzehntelange Betriebsaufgabe und Beseitigung der Betriebsinfrastruktur keinen Bestandsschutz mehr genießt. Ziel der Gemeinde ist dabei, durch deutliche Lärm- und sonstige Emissionsbeschränkungen die westlich des Plangebiets vorhandene Wohnnutzung ausreichend, auch über bestehende Immissionsricht-und -grenzwerte hinaus, zu schützen (Immissionsvorsorge). Ziel der Gemeinde ist eine deutliche emissionsreduzierte hochwertige Gewerbe-, Misch- und Dienstleistungsnutzung, die insbesondere mit der Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in wesentlichen Teilen die im Flächennutzungsplan dargestellte Mischnutzung westlich des Plangebiets eher einer Wohnnutzung entspricht. Dies ist im weiteren Planungsprozess bei der Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen. Im Bebauungsplan sollen über Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO lärm-, geruchs- und stauberzeugende Betriebe im Wesentlichen ausgeschlossen werden. Der Gemeinde ist dabei bewusst, dass ihre Planungsziele zum Teil mit genehmigten Nutzungen im Plangebiet in Konflikt geraten können. Hier soll gegebenenfalls durch eine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO eine den Belangen des Betriebs Rechnung tragende Regelung gefunden werden. Auch eine Gliederung des Gebiets gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO kann hierzu eine Lösung beitragen. Daneben verfolgt die Gemeinde des Ziel, die zum Teil immer noch (negativ) ortsbildprägende Bebauung im Sinne eines Einfügens in das Orts- und Landschaftsbild neu zu regeln. Festsetzungen zur Gestaltung und Höhenbegrenzung sollen dazu ihren Beitrag leisten. Ergänzt wird dies durch eine qualifizierte Grünordnung, die zur städtebaulichen Aufwertung dieses Bereichs beitragen soll. Auf der Grundlage eines fortentwickelten Nutzungskonzepts sind auch die Anforderungen an eine ausreichende Erschließung zu prüfen und im Planungsprozess zu berücksichtigen.

Mit der Planerstellung einschl. Begründung und Umweltbericht soll der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt werden. Gleichzeitig wird die Verwaltung ermächtigt, einen Immissionsgutachter (Lärm, gegebenenfalls Staub) zur Begleitung des Bauleitplanverfahrens hinzuzuziehen.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2024 13:53 Uhr